Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht, NWB Steuer- und Wirtschafsrecht Nr. 22/2024 S. 1526-1535 […] ˃

Im Jahr 2020 sind die gesetzlichen Vorschriften über die Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung und die Einziehung von Taterträgen verschärft worden.

Dem nachfolgenden von mir verfassten Beitrag „Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht“ in der Fachzeitschrift „NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht 22/2024“ sind Praxishinweise und Beispiele zu entnehmen, die verschärften Vorschriften der Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht betreffen.

Dieser Beitrag ist nachfolgend in voller Länge und für bestimmte Zeit kostenlos abrufbar:

Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht – NWB Zeitschriften

Gemäß § 376 Abs. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre in den Fällen der besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1-Nr.6 AO.

Die reguläre Verfolgungsverjährung von besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1-Nr.6 AO betrug noch im Jahr 2008 10 Jahre (vgl. JStG 2009 v.19.12. 2008, BGBl. 2008, 2794 = BStBl. I 2009, 74).

Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 15 Jahre (vgl. JStG 2020 v.21.12.2020, BGBl. 2020,2396 = BStBl. I 2021, 6) hatte vor allem einen politischen Hintergrund, da dadurch die Strafverfolgung der sogenannten Cum-Ex-Geschäfte ermöglicht werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21).

Es ist zu berücksichtigen, dass die verlängerte Verjährungsfrist von 15 Jahren auf alle Fälle anzuwenden ist, die bei dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung des JStG 2020 am 29.12.2020 noch nicht verjährt waren (vgl. Artikel 97 § 23 EGAO analog).

Die Verjährungsfrist für jedes der verletzten Strafgesetze bestimmt sich bei der Tateinheit nach dessen Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss v. 22.10.2008 – 1 StR 503/08).

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