Klage beim Finanzgericht – was tun?
Die Klage wird beim Finanzgericht fristgerecht eingereicht. Das Finanzgericht schweigt aber zum Finanzgerichtsverfahren. Welche Rechte hat der Kläger in solchen Fällen? Und was hat er zu beachten? Nachfolgend wird die rechtliche Situation des Klägers in solchen Fällen kurz skizziert.
Es ist leider kein außergewöhnlicher finanzgerichtlicher Vorgang in Deutschland, dass das Finanzgericht seit der Einreichung der Klage beim Finanzgericht schlicht schweigt. Obwohl die Zahl der Klagen in der zweiten Instanz Bundesfinanzhof (BFH) in der letzten Zeit rückläufig ist, ist diese Tendenz in den ersten Instanzen bei den Finanzgerichten derzeit nicht feststellbar. Die Finanzgerichte sind erstinstanzlich für die Klagen in Hauptsacheverfahren als auch für Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz zuständig. Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz nehmen die Finanzgerichte stark in Anspruch, vor allem zeitlich.
In Hauptsacheverfahren ist oft die Situation, dass die Finanzgerichte nach dem kurzem ersten Korrespondenzaustausch seit der Einreichung der Klage zwischen den Streitparteien für einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahre von der Oberfläche verschwinden und sich erst nach Ablauf dieser Zeit mit dem Erörterungstermin oder einem Erledigungsvorschlag melden. Es gibt Unterschiede auf der Landesebene. Während in Süddeutschland zum Beispiel in Baden-Württemberg die Finanzgerichtsverfahren in Hauptsachen oft in 1 bis 3 Jahren als abgeschlossen gelten, ist es bei manchen Finanzgerichten in Nordrhein-Westfalen oder in Hessen manchmal nicht der Fall.
Unangemessene Verfahrensdauer
Für solche Fälle, wenn Verfahren zu lange dauern, wurde durch die Einführung des § 155 Satz 2 FGO für den Kläger ein Entschädigungsanspruch geschaffen, der ihm nach § 198 EVG dafür entschädigen soll, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten wird. Gemäß § 155 Absatz 2 i. V. m. § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG hat der Kläger Anspruch auf angemessene Entschädigung, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligte einen Nachteil erleidet. Die Umstände des Einzelfalls bestimmen, was eine unangemessene Verfahrensdauer ist. Insbesondere kommen die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens einerseits, und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter andererseits in Betracht (vgl. BFH, Urteil v. 09.04.2014- X K 10/13, BFH/NV 2014, 1393).
Der BFH prüft zuerst, ob die Verfahrensdauer unangemessen war. Der Begriff „unangemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Drei Phasen des Ablaufs des Gerichtsverfahrens
Der Ablauf des Gerichtsverfahrens teilt der BFH in drei Phasen ein (vgl. BFH. Urteil v. 7.11.2013- X K 13/12, BStBl. II 2014,179):
- 1) Die Beteiligten reichen Schriftsätze ein und tauschen sie durch das Gericht aus. Das Gericht agiert lediglich als Weiterleiter der Schriftsätze.
- 2) Gerichtsorganisatorisch wird das Verfahren stillgelegt, weil der zuständige Berichterstatter beziehungsweise der Senat wegen der Arbeit an anderen Verfahren das Verfahren nicht bearbeiten kann.
- 3) In dieser dritten Phase trifft das Gericht die Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Hier erfolgen oft gerichtliche Anfragen oder Ermittlungshandlungen an die Streitparteien.
Der BFH geht für den Regenfall von etwa 24 bis 30 Monaten als angemessene Verfahrensdauer aus (vgl. BFH, Urteil v. 09.04.2014- X K 10/13, BFH/NV 2014, 1393). Die Dauer des Verfahrens ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich angemessen, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene dritte Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (vgl. BFH, Urteil v. 6.4.2016- X K 1/15, BStBl. II 2016,694).
Empfehlungen zum Vorgehen wegen unangemessener Verfahrensdauer
Ist der Kläger der Auffassung, dass ein Teil der Verfahrensdauer unangemessen war, und will er dafür eine Geldentschädigung verlangen, muss er unbedingt eine Verzögerungsrüge, und zwar im Ausgangsverfahren, das heißt im Finanzgerichtsverfahren, gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erheben. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). Bei der Erhebung der Verzögerungsrüge ist damit auszuführen, warum Anlass zur Besorgnis besteht. Hier sind dann die Ausführungen zur unangemessenen Verfahrensdauer zu erfolgen. Die erneute Verzögerungsrüge als Wiederholung ist möglich und zwar frühestens sechs Monaten nach der Erhebung der ersten Verzögerungsrüge.
Die Verzögerungsrüge wirkt nach der BFH-Besprechung nur für einen Zeitraum von 6 Monaten zurück (vgl. BFH, Urteil v. 6.4.2016- X K 1/15, BStBl. II 2016,694). Wenn zum Beispiel der BFH feststellt, dass der unangemessene Teil der Verfahrensdauer 15 Monate war, aber der Kläger die Verzögerungsrüge lediglich im 8 Monat dieses Teils erhoben hat, kann der Kläger erst ab dem 8 Monat und somit nur für 8 Monate Geldentschädigung verlangen.
Deswegen ist es ratsam, bereits nach circa 1, 5 bis 2 Jahren des Gerichtsverfahrens, eine Verzögerungsrüge zu erheben, damit sie Ihre Wirkung für Zukunft und auch für die Vergangenheit in den letzten 6 Monate entfaltet, wobei sich der Erhebungszeitpunkt in jedem Verfahren stark variiert. Taktisch ist es sinnvoll, zunächst einmal nach Ablauf von 1, 5 bis 2 Jahren, wenn vom Gericht keine Maßnahmen der dritten Phase absehbar sind, erstmal eine schriftliche Sachstandsanfrage zum Stand des Gerichtsverfahrens an das zuständige Finanzgericht zu richten.
Wenn das Gericht schweigt, was leider oft zutrifft, ist als zweiter Schritt die Erhebung der Verzögerungsrüge dringend in Betracht zu ziehen. Die Hypothese, die manche Autoren vor allem aus der Justiz vertreten, dadurch das Verfahren unnötigerweise mit dem Gericht eskalieren zu lassen, kann der Autor in den heutigen Zeiten nicht nachvollziehen. Denn die Dauer des Verfahrens zum Beispiel von 5 Jahren ohne Absehbarkeit des Abschlusses der zweiten und dritten Phase hat mit dem Rechtsstaat nach Art. 20 Abs. 3 GG nichts mehr zu tun, so dass Erhebung einer Verzögerungsrüge nicht nur geboten, sondern dringend erscheint.
Die Geldentschädigung beträgt gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung. Sie kann auch zeitanteilig nach Monaten bemessen werden, das heißt 100,00 € im Monat. Wenn die Ehegatten im Ausgangsverfahren zum Beispiel Verzögerungsrüge erhoben haben, dann steht dieser Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (vgl. BFH, Urteil v. 06.11.2024 – X K 1/24). Das heißt, jeder Ehegatte kann 1.200,00 € jährlich verlangen.
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung hat, besteht auch zusätzlich ein Anspruch auf Prozesszinsen. Die Höhe des Prozentsatzes beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 291 Satz 2 BGB i V. m. § 288 Abs.1 Satz 2 BGB (vgl. BFH, Urteil v. 06.11.2024 – X K 1/24).
Nach § 155 Satz 2 FGO ist für dieses Verfahren im Rahmen der Entschädigungsklage der BFH als einzige Instanz zuständig, und die Klage ist gegen das Bundesland, dessen Finanzgericht betroffen ist, zu richten (vgl. BFH, Beschluss v. 20.10.2014 – X K 3/13). Wenn zum Beispiel das Gerichtsverfahren bei dem Finanzgericht Baden-Württemberg unangemessen lange gedauert hat, ist der Beklagte beim BFH das Bundesland Baden-Württemberg. Es besteht Vertretungszwang, die Entscheidung durch Einzelrichter ist nicht möglich. Dafür sind die PKH-Anträge möglich. Dabei ist der BFH als erstinstanzliches Tatsachengericht zuständig.
Fazit
Das Finanzgericht kann man zum Ablauf und vor allem zu der Dauer des Verfahrens nicht zwingen, auch wenn einige Jahre seit der Erhebung der Klage vergangen sind. Allerdings kann der Versuch durch die Sachstandsanfrage und gegebenenfalls die Erhebung der Verzögerungsrüge unternommen werden, das Verfahren in zeitlicher Hinsicht nach Ablauf bestimmter Zeit zu beschleunigen. Die angemessene Geldentschädigung bleibt der letzte Trost für den Kläger.
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Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltung fremder Staaten“ StBp Die Steuerliche Betriebsprüfung 12/2025, S.404
„Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024, Teil 1:“ NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 37/2025, S.2540-2550
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