Stillstand vor Gericht, Klage beim Finanzgericht – was tun? […] »

Klage beim Finanzgericht – was tun?

Klage wird beim Finanzgericht fristgerecht eingereicht.

Das Finanzgericht schweigt aber zum Finanzgerichtsverfahren.

Welche Rechte hat der Kläger in solchen Fällen?

Und was hat er zu beachten?

Die rechtliche Situation des Klägers in solchen Fällen wird in Datev-Magazin, Ausgabe 09/2026 (Seiten 28-29) nachfolgend skizziert.

DATEV magazin 09/2026 und

Möglichkeiten und Rechte des Klägers

Wenn ein Verfahren am Finanzgericht ins Stocken gerät, ist man als Kläger nicht rechtlos.

Wer sich wehrt, sollte allerdings strategisch vorgehen.

Ohne steuerliche und rechtliche Beratung kann das sehr riskant sein.

Fazit:

Das Finanzgericht kann man zum Ablauf und vor allem zu der Dauer des Verfahrens nicht zwingen, auch wenn einige Jahre seit der Erhebung der Klage vergangen sind.

Allerdings kann der Versuch durch die Sachstandsanfrage und gegebenenfalls die Erhebung der Verzögerungsrüge unternommen werden, das Verfahren in zeitlicher Hinsicht nach Ablauf bestimmter Zeit zu beschleunigen.

Die angemessene Geldentschädigung bleibt der letzte Trost für den Kläger.

Konstantin Weber
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist Inhaber der WEBER | RECHT & STEUERN KANZLEI (www.weberlaw.de) mit Sitz in Karlsruhe und Tätigkeitschwerpunkten im Steuerstreitrecht und Steuerstrafrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht sowie dem internationalen Steuerrecht.

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2025 […] »

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2025:

Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen im Jahr 2025:

Es gab eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen im Jahr 2025, die im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen wegen deren Auswirkungen auf die Praxis besonders hervorzuheben sind.

Dazu gehören Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Kenntnis der Finanzbehörde, Steuerhinterziehung beim Vorliegen eines Steuervorteils großen Ausmaßes, Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Gefälligkeitsgutachten zur Cum/Ex-Problematik und Tateinheit oder Tatmehrheit bei Umsatzsteuerhinterziehung.

In dem von mir verfassten Aufsatz (NWB Nummer 36, Seiten 2385-2398) habe ich wichtige und praxisrelevante Urteile aus der Rubrik des Steuerstrafrechts 2025 besprochen. Es geht damit um drei Themenbereiche: Steuerhinterziehung, Einziehung und Strafverfahrensrecht.

Der Beitrag „Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2025“ steht in voller Länge und kostenlos (180-Tage) unter folgendem Link Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2025 zum Lesen zur Verfügung.

Bitte im Link auf „Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2025 “ klicken, um mit der NWB-Datenbank verbunden zu werden.

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt […] »

Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO können Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Dies gilt nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgt ist, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

Die in § 173 Abs. 2 AO angeordnete Änderungssperre gilt nur für Änderungen auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 AO wegen neuer Tatsachen.

Bei der die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auslösenden Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO handelt es sich nicht um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt, den der Kläger nicht (mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre) im Wege der Anfechtung beseitigen konnte.

Der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kommt, ebenso wie dem Prüfungsbericht, lediglich eine Dokumentations- und Protokollfunktion zu – sie gibt nur Auskunft über das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung.

Die Mitteilung ist auch im Hinblick auf § 171 Abs. 4 und § 173 Abs. 2 AO kein Verwaltungsakt.

Die Qualifikation der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO als Realakt verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Hinweis zur Änderungssperre nach § § 173 Abs.2 AO:

Nach Durchführung der Außenprüfung sind der Finanzbehörde alle Tatsachen bekannt, die für die Festsetzung der Steuern von Bedeutung sind.

Die Rechtsfolge ist, dass die Verwertung neuer Tatsachen bei der Steuerfestsetzung der Finanzbehörde verwehrt ist.

Die Änderungssperre gilt zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen. 

Wenn eine Außenprüfung ohne steuerliche Wirkung ist und kein Steuerbescheid aufgrund dessen ergeht, gilt die Änderungssperre nach § 173 Abs.2 Satz 2 AO ebenfalls dann ein, wenn eine Mitteilung nach § 202 Abs.1 Satz 3 AO ergangen ist.

BFH, Urteil v. 20. 2. 2025 – IV R 17/22

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Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung […] »

Sachverhalt

Der Kläger veranstaltete Musik-Festivals. Er engagierte Künstler und Produktionsgesellschaften, deren Gagen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterlagen.

Als Vergütungsschuldner war der Kläger für die Steuer einbehaltungs-, anmeldungs- und abführungspflichtig. Die Steueranmeldungen reichte er zunächst beim Finanzamt (FA A) ein, ab dem Jahr 2014 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Am 15.09.2015 ordnete das für die Besteuerung des Klägers zuständige Wohnsitzfinanzamt – der Beklagte (FA) – eine Lohnsteuer-Außenprüfung an.

Die Anordnung erstreckte sich auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG für die Jahre 2012 bis 2014.

Am 30.05.2016 erließ das FA eine weitere Anordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung, die ebenfalls die Durchführung des Steuerabzugs gemäß § 50a Abs. 1 EStG umfasste, und zwar für das Jahr 2015.

Gegen die Prüfungsanordnungen legte der Kläger keinen Einspruch ein.

Im Rahmen beider Prüfungen erließ das FA A gegen den Kläger einen Haftungsbescheid wegen nicht ordnungsgemäß einbehaltener und abgeführter Steuern gemäß § 50a Abs. 1 EStG für die Jahre 2012 und 2013.

Mit einem weiteren Bescheid erhob das BZSt vom Kläger rückständige Steuern für die Jahre 2014 und 2015 nach.

Rechtliche Würdigung

Gegen beide Bescheide sind seit dem Jahr 2018 Klagen vor dem Niedersächsischen Finanzgericht – FG – (Haftungsbescheid) und dem Finanzgericht Köln (Nacherhebungsbescheid) anhängig.

In beiden Verfahren führt der Kläger an, die Prüfungsanordnungen seien von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden und deshalb nichtig.

Die Nichtigkeit führe zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen.

Im Jahr 2021 erhob der Kläger die vorliegende Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Prüfungsanordnungen.

Das FG gab der Klage, die es für zulässig hielt, teilweise statt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.11.2021 – 7 K 169/21, EFG – 2022, 1004).

Es entschied, für die Jahre 2014 und 2015 sei das BZSt für eine Außenprüfung über die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG sachlich zuständig gewesen; insoweit seien beide Prüfungsanordnungen nichtig.

Für die Jahre 2012 und 2013 sei zwar nicht das beklagte FA, sondern das FA A zuständig gewesen.

Dieser Zuständigkeitsmangel lasse aber insoweit die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung vom 15.09.2015 unberührt, da beide Finanzämter verbandsmäßig auf derselben Verwaltungsstufe stünden.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 41 Abs. 1 FGO. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Nichtigkeit für die Jahre 2014 und 2015.

Der Kläger meint, er habe wegen des von ihm erstrebten Verwertungsverbots ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen.

Bei einer inzidenten Prüfung der Nichtigkeit in den beiden gegen den Haftungs- und den Nacherhebungsbescheid geführten Klageverfahren drohten divergierende Entscheidungen.

Eine vorgreifliche Nichtigkeitsfeststellung sei prozessökonomisch.

Mit seiner eigenen Revision führt der Kläger an, das FG habe Bundesrecht verletzt, als es die Prüfungsanordnung vom 15.09.2015 nicht auch für die Jahre 2012 und 2013 als nichtig gewertet habe.

Die Revision des FA war nach Auffassung des BFH begründet.

Demnach sei die angefochtene Entscheidung des FG aufzuheben, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die Anordnung für eine Außenprüfung betreffend den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 EStG vom 30.05.2016 in Gänze und die entsprechende Prüfungsanordnung vom 15.09.2015 hinsichtlich des Prüfungsjahres 2014 nichtig seien.

Das FG-Urteil leidet an dem Rechtsfehler, die Feststellungsklage als zulässig anzusehen. Es fehlt an einem für die Feststellung der Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen erforderlichen berechtigten Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO.

Beruft sich ein Kläger – wie hier – ausschließlich auf die Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung und sind die Prüfungsfeststellungen bereits in einem Bescheid ausgewertet, fehlt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage das berechtigte Interesse (vgl. BFH, Urteil v. 20.2.1990 – IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789).

An diesen Rechtsgrundsätzen hält der Senat fest.

Soweit das FG für seine abweichende Ansicht auf das BFH, Urteil v. 9.11.1994 – XI R 33/93 (BFH/NV 1995, 621) Bezug nimmt, verkennt es, dass jene Entscheidung zu einer Fallgestaltung erging, in der die Rechtswidrigkeit und eben nicht die Nichtigkeit der Prüfungsanordnung in Frage stand.

Derselben rechtlichen Fehleinschätzung unterlag das FG Nürnberg in seinem Urteil v. 14.1.2014 – 1 K 215/13, auf das in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls Bezug genommen wird.

Hinweis: Bereits in seiner Entscheidung, Urteil v. 20.2.1990 – IX R 83/88, hat sich der BFH ausführlich zu den Voraussetzungen des besonderen Feststellungsinteresses bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage geäußert und differenzierte Rechtsgrundsätze je nach Verfahrenssituation aufgestellt.

BFH, Urteil v. 11.3.2025 – IX R 30/22

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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Tateinheit oder Tatmehrheit bei Umsatzsteuerhinterziehung […] »

Änderung der Rechtsprechung im Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen zur Umsatzsteuerjahreserklärung bei Steuerhinterziehung

Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO.

In Fällen, in denen der Senat die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortat einer nachfolgend abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung angesehen hat, liegt der Schwerpunkt des Unrechts auf der Jahreserklärung. Der Unrechtsgehalt der unrichtigen Voranmeldungen wird durch die unrichtige Jahreserklärung vollständig erfasst.

Durch die unrichtige Jahreserklärung wird jedoch darüber hinaus weiteres Unrecht verwirklicht, weil aus einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“ eine Steuerhinterziehung „auf Dauer“ wird.

Steuerhinterziehungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen sind regelmäßig mitbestrafte Vortaten einer nachfolgenden (vollendeten) Steuerhinterziehung durch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung.

Eine kumulative Aburteilung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung ist daher in Fällen identischen Tatunrechts nicht mehr möglich.

Eine Verurteilung des Täters wegen der Umsatzsteuervoranmeldungen kommt vielmehr regelmäßig in dieser Fallkonstellation nur dann in Betracht, wenn der Aburteilung der Umsatzsteuerjahreserklärung ein rechtliches Hindernis (z.B. Verjährung, Suspendierung der Strafbewehrung der Steuererklärungspflicht gemäß § 393 AO, Einstellung des Verfahrens betreffend die unrichtige Jahreserklärung aus Opportunitätsgründen) entgegensteht.

Hinweis: In der Praxis ist in besonderem Maße auf die Reichweite der Anklage und auf die Verjährung zu achten.

Außerdem ist eine rechtlich wirksame Selbstanzeige nach § 371 Abs.2a AO nach wie vor möglich, wenn die korrekte Umsatzsteuerjahreserklärung für die unvollständigen oder unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wird.

BGH, Beschluss v. 10.12.2025 – 1 StR 387/25

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Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht: […] »

Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht: Der ewige Kampf mit Behörden um Akten

Aus dem im Grundgesetz garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren ergibt sich das Recht auf Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren.

Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Dadurch soll auch das staatliche Handeln der Behörden auf Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Der Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht verschaffen.

Das Recht auf Akteneinsicht des Verteidigers im Steuerstrafverfahren ist ein unabdingbarer Teil der Verteidigung des Beschuldigten.

Damit beginnt die Verteidigung.

Die Einsicht in die relevanten und vollständigen Akten im Steuerstrafrecht ist oft ein schwieriges, nervenaufreibendes Unterfangen für den Verteidiger, das er zu bewältigen hat.

In dem von mir verfassten Aufsatz „Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht “(NWB Steuer- und Wirtschafsrecht 23/2026 , Seiten 1535-1543) verschaffte ich einen Überblick über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht.

Der ganze Beitrag steht in voller Länge und kostenlos (180-Tage) unter folgenden Link Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht zum Lesen zur Verfügung.

Bitte im o.g. Link auf „Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht “ klicken, um mit der Datenbank verbunden zu werden.

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Möglichkeiten und Rechte des Klägers, Untätigkeit des Finanzgerichts […]»

Untätigkeit des Finanzgerichts, Möglichkeiten und Rechte des Klägers:

In finanzgerichtlichen Verfahren kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass nach Einreichung der Klage über einen längeren Zeitraum hinweg keine erkennbare gerichtliche Aktivität erfolgt.

Für den Kläger stellt sich in derartigen Situationen die Frage, ob und wie er auf die Verfahrensdauer Einfluss nehmen kann.

Finanzgerichte sind sowohl für Hauptsacheverfahren als auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig.

Während letztere häufig zügig bearbeitet werden, ist in Hauptsacheverfahren regelmäßig zu beobachten, dass nach einem anfänglichen Schriftsatzaustausch über einen längeren Zeitraum keine gerichtlichen Aktivitäten erfolgen.

Die Untätigkeit des Finanzgerichts über einen längeren Zeitraum ist in der Praxis keine Seltenheit.

Kläger sind jedoch nicht rechtlos gestellt. Durch eine frühzeitige Sachstandsanfrage und insbesondere durch die rechtzeitige Erhebung der Verzögerungsrüge können sie ihre Rechte wahren und gegebenenfalls eine Entschädigung sichern.

Angesichts der begrenzten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ist ein strategisch abgestimmtes Vorgehen von entscheidender Bedeutung.

Hier geht es  zu dem von dem Kanzleiinhaber Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Ettlingen, im Datev-Online veröffentlichten, ausführlichen Beitrag  Möglichkeiten und Rechte des Klägers – Untätigkeit des Finanzgerichts –

Weitere Informationen:

Dank unserer Fachexpertise im Steuerstreitrecht publizieren wir in den renommierten Fachzeitschriften wie NWB – Steuer- und Wirtschaftsrecht und StBp Die Steuerliche Betriebsprüfung.

Nachfolgend ist ein kleiner Auszug der von uns verfassten aktuellen Publikationen zu finden:

Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltung fremder Staaten“ StBp Die Steuerliche Betriebsprüfung 12/2025, S.404

„Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024, Teil 1:“ NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 37/2025, S.2540-2550

Weitere Fachbeiträge finden Sie in unseren Publikationen:

Publikationen Weber Recht Steuern Ettlingen I Karlsruhe

Für ein persönliches Gespräch oder bei akuten Fragestellungen können Sie mit uns Kontakt, auch per E-Mail: kw@weberlaw.de aufnehmen.

Steuerbescheid Einspruch abgelehnt – und nun? […]»

Die Ablehnung eines Einspruchs durch die Finanzbehörde ist für viele Steuerpflichtige ein Einschnitt – doch sie bedeutet nicht das Ende.

Jetzt beginnen Fristen zu laufen, strategische Fragen stellen sich neu und die Entscheidung für oder gegen eine Klage will gut abgewogen sein.

Wer seine Rechte wahren und unnötige Risiken vermeiden möchte, sollte die nächsten Schritte genau kennen.

Die Einspruchsentscheidung markiert keinen Schlusspunkt, sondern häufig den Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Entscheidend ist die Einhaltung der einmonatigen Klagefrist. Wer unsicher ist, sollte zumindest fristwahrend Klage einreichen und die Begründung später ausarbeiten.

Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten, der Kostenfolgen und der strategischen Optionen ist unerlässlich. Denn nach der Einspruchsentscheidung läuft die Frist.

» » Hier geht es  zu dem von mir im Datev-Online veröffentlichten Beitrag  Einspruch abgelehnt – und nun?

Von Konstantin Weber im Datev-Online vom 2. März 2026

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Steuern für Influencer: Die größten Risiken im Creator‑Business – und wie Sie sich schützen […]»

Das Influencer‑Business hat sich in den letzten Jahren zu einer professionellen Branche entwickelt – mit erheblichen wirtschaftlichen Umsätzen, komplexen Vertragsstrukturen und einer zunehmend strengen steuerlichen Überwachung. Viele Creator unterschätzen jedoch, wie schnell steuerliche Fehler zu Steuernachzahlungen, Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

Als Kanzlei mit Schwerpunkt Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Compliance begleiten wir regelmäßig Influencer, Agenturen und Unternehmen in diesem dynamischen Umfeld. Dieser Beitrag zeigt die typischen steuerlichen Problemfelder, die häufigsten Fehler und die wichtigsten Pflichten, die Influencer kennen müssen.

1. Einnahmen & Sachleistungen: Steuerpflicht auch ohne Geldfluss:

Der häufigste Fehler im Influencer‑Business ist die Annahme, dass nur Geldzahlungen steuerpflichtig sind. Tatsächlich gilt:

Alles, was einen wirtschaftlichen Wert hat, ist steuerpflichtig.

Dazu gehören insbesondere:

  • Honorare
  • Gratis‑Produkte
  • Reisen und Hotelübernachtungen
  • Event‑Einladungen
  • Dienstleistungen von Kooperationspartnern

Diese Leistungen gelten als gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs.2 EStG) und müssen mit ihrem Marktwert als Betriebseinnahmen erfasst werden.

Privatnutzung = steuerpflichtige Entnahme

Behält der Influencer Produkte oder nutzt sie privat, liegt eine Privatentnahme vor. Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) kann dies sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Wichtig: Das Verschweigen solcher Leistungen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

2. Umsatzsteuer-Fallen: Besonders relevant bei Barter‑Deals:

Influencer gelten umsatzsteuerlich als Unternehmer, sobald sie nachhaltig Einnahmen erzielen.

Kleinunternehmergrenze 2025: 25.000 € Vorjahresumsatz

Wer darüber liegt, muss Umsatzsteuer ausweisen und abführen.

Barter‑Deals sind umsatzsteuerpflichtig

Auch wenn kein Geld fließt, entsteht Umsatzsteuer auf den Marktwert der Gegenleistung.

3. Vermischung von privaten und geschäftlichen Ausgaben:

Ein weiterer Klassiker: private Ausgaben werden als Betriebsausgaben verbucht.

Besonders kritisch:

  • Designer‑Taschen
  • Luxus‑Elektronik
  • Autos
  • Urlaubsreisen
  • Mode & Accessoires

Bei GmbHs droht schnell der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Folgen: Steuernachzahlungen, Strafverfahren, persönliche Haftung.

4. Internationale Sachverhalte & Wegzug ins Ausland:

Viele reichweitenstarke Influencer ziehen nach Dubai, Zypern oder Spanien. Häufig wird übersehen:

Der Wegzug beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch

Bleibt ein Wohnsitz in Deutschland bestehen → unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 EStG).

Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften kann eine erhebliche Steuerlast entstehen.

Zahlungen deutscher Auftraggeber an ausländische Influencer

Diese können nach § 50a EStG steuerpflichtig sein. Unternehmen riskieren Haftung, wenn sie Quellensteuern nicht korrekt abführen.

5. Compliance-Pflichten: Was Influencer zwingend beachten müssen:

a) Gewerbeanmeldung & steuerliche Registrierung

Influencer müssen ein Gewerbe anmelden und sich beim Finanzamt registrieren. Unterlassungen führen zu Bußgeldern und Steuerstrafverfahren.

Praxiswissen: Gewerbesteuerbescheide bedeuten nicht automatisch, dass das Gewerbe korrekt angemeldet wurde.

b) Buchführung & Aufzeichnungspflichten

Je nach Größe: EÜR oder Bilanz. Alle Einnahmen – auch Sachleistungen – müssen mit Marktwert erfasst werden.

Verstöße gegen § 146 AO können als Vorsatz im Steuerstrafverfahren gewertet werden.

c) Rechnungsstellung & Belegwesen

Auch bei Barter‑Deals müssen Rechnungen über den Marktwert gestellt werden.

Fehler führen zu:

  • Verlust des Vorsteuerabzugs
  • Bußgeldern nach § 14 UStG
  • Risiken bei Betriebsprüfungen

d) Transparenz gegenüber dem Finanzamt

Die Finanzverwaltung nutzt digitale Auswertungen, Social‑Media‑Monitoring und internationale Meldepflichten (DAC7).

Eine Selbstanzeige (§ 371 AO) ist nur möglich, solange die Tat nicht entdeckt wurde.

6. Fazit: Prävention ist der beste Schutz:

Influencer, Agenturen und Unternehmen sollten steuerliche Risiken frühzeitig erkennen und professionell managen.

7. Empfehlung der Weber I Recht & Steuern Kanzlei Karlsruhe Ettlingen:

Influencer sollten eine Compliance‑Checkliste führen, die umfasst:

  • steuerliche Pflichten
  • Dokumentationsanforderungen
  • Vertragsprüfung
  • regelmäßige Updates zu steuerlichen Änderungen

Die Kosten für ein rechtskonformes Set‑up sind gering im Vergleich zu den Kosten eines Krisenfalls.

8. Sie benötigen Unterstützung?

Die Weber I Recht & Steuern Kanzlei Karlsruhe Ettlingen berät Influencer, Agenturen und Unternehmen in allen Fragen des Steuerrechts, Steuerstrafrechts und der Compliance. Wir unterstützen bei:

  • steuerlicher Strukturierung
  • Vertragsgestaltung
  • Betriebsprüfungen
  • internationalen Sachverhalten
  • Selbstanzeigen
  • Compliance‑Set‑ups

9. Nachfolgend ist ein von unserer Kanzlei veröffentlichter Aufsatz zum Thema zu finden:

„5 vermeidbare Fallen für Influencer“, Datev-Magazin, 04/2025, S. 28-30

10. Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie 

Für ein persönliches Gespräch können Sie mit uns Kontakt  oder per E-Mail: kw@weberlaw.de aufnehmen.

Steuerhinterziehung eines selbständig tätigen Rechtsanwalts wegen Schenkungsteuer […]»

Ausgangssituation:

Ein selbständig tätiger Rechtsanwalt zeigte den unentgeltlichen Erwerb eines Kraftfahrzeugs von einem Mandanten gegenüber dem Finanzamt als Schenkung nicht an.

Deshalb verurteilte ihn das Landgericht unter anderem wegen Hinterziehung von Schenkung zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der BGH sah dies anders:

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte als selbständig tätiger Rechtsanwalt es pflichtwidrig unterlassen habe, bis zum Fälligkeitszeitpunkt am 25. November 2020 die unentgeltliche Zuwendung eines Kraftfahrzeugs im Wert von 148.480 Euro (brutto) dem zuständigen Finanzamt nicht innerhalb von drei Monaten gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG anzuzeigen, und dadurch Schenkungsteuer in Höhe von 34.920 Euro hinterzogen habe.

Nach den Urteilsgründen des BGH ist indes nicht auszuschließen, dass diese Zuwendung durch die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts für das Einzelunternehmen seines Mandanten veranlasst war, und infolgedessen nicht der Schenkungsteuer zu unterwerfen, sondern als Betriebseinnahme – hier tauschähnlicher Umsatz gemäß § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2 UStG – zu erfassen gewesen wäre.

Eine daraus möglicherweise resultierende Verkürzung von Einkommensteuer wäre nicht von der Anklage umfasst.

Im Verfahren über die Revision stellte der BGH daher das Verfahren wegen der Hinterziehung der Schenkungsteuer gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein.

(vgl. BGH, Beschluss v. 3.1.2025 – 1 StR 49/24)

Weitere Informationen:

Dank unserer Fachexpertise im Steuerstrafrecht publizieren wir in den renommierten Fachzeitschriften wie NWB – Steuer- und Wirtschaftsrecht 

Nachfolgend ist ein kleiner Auszug der von uns verfassten aktuellen Publikationen im Steuerstrafrecht zu finden:

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2024“ NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 33/2025, S.2264-2281

„Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2023“ NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 33/2024, S. 2263-2275

Weitere Fachbeiträge finden Sie in unserer Rubrik Publikationen:

Publikationen Weber Recht Steuern Ettlingen I Karlsruhe

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