Kassenführung, Betriebsprüfung, Steuerstrafverfahren: Was Unternehmen jetzt wissen müssen[…]»
Kassenführung, Betriebsprüfung, Steuerstrafverfahren:
Was Unternehmen jetzt wissen müssen:
Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist für Unternehmen der digitalen Wirtschaft unverzichtbar. Elektronische Kassensysteme mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) sollen Manipulationen verhindern – dennoch bleiben Fehler, Unregelmäßigkeiten und formelle Mängel ein zentraler Prüfungsansatz der Finanzverwaltung. Werden Kassendaten nicht vollständig, richtig oder manipulationssicher aufgezeichnet, drohen erhebliche steuerliche Risiken, Zuschätzungen nach § 162 AO und im Einzelfall auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
1. Kassenführung nach §§ 146, 146a AO: Anforderungen und Risiken:
Die gesetzlichen Vorgaben zur Kassenführung ergeben sich aus §§ 146, 146a AO. Wesentliche Pflichten:
- Vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Erfassung aller Bareinnahmen und -ausgaben (§ 146 AO).
- Verwendung eines ordnungsgemäßen elektronischen Kassensystems mit zertifizierter TSE (§ 146a AO).
- Manipulationssichere Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle.
Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, kann die Finanzverwaltung nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen – insbesondere, wenn Aufzeichnungen fehlen, unvollständig sind oder nicht der tatsächlichen Geschäftstätigkeit entsprechen.
Bußgeldrechtlich relevant sind die neuen Tatbestände des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 AO. Ordnungswidrig handelt, wer:
- ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,
- die TSE nicht oder nicht ordnungsgemäß schützt.
2. Neues BMF‑Schreiben vom 11.03.2024
(IV D 2 – S 0333/23/10001:001): Digitale Schnittstellen und Verlust der Beweiskraft:
Das BMF‑Schreiben vom 11.03.2024 konkretisiert die Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Besonders relevant:
- Eine ordnungsgemäße Buchführung wird nach § 158 AO als richtig vermutet.
- Diese Vermutung entfällt, wenn digitale Unterlagen nicht nach den einheitlichen digitalen Schnittstellen bereitgestellt werden können.
- Folge: Verlust der Beweiskraft nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO und damit Schätzung nach § 162 AO.
Viele ältere Kassensysteme erfüllen die geforderten digitalen Schnittstellen nicht. Unternehmen, die ihre Systeme nicht aktualisieren, riskieren:
- formelle Mängel der Buchführung,
- Zuschätzungen,
- Bußgelder nach § 379 Abs. 2 Nr. 1h AO, wenn angeforderte Daten nicht vorgelegt werden können.
Besonders kritisch: Wird nach einer Kassen‑Nachschau in eine Außenprüfung übergegangen und fehlen die Daten, liegt faktisch eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung vor.
3. Betriebsprüfung mit Fokus auf Kassen: Typische Prüfungsfelder:
In Betriebsprüfungen mit Kassenschwerpunkt untersucht die Finanzverwaltung regelmäßig:
- Verhältnis Getränke zu Speisen Unplausible Abweichungen vom üblichen 30/70‑Verhältnis können auf nicht erfasste Umsätze hindeuten.
- Stornierungen Diese müssen vollständig, zeitnah und nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Wareneinsatz‑Umsatz‑Relation Ungewöhnliche Relationen können Schwarzverkäufe nahelegen.
- Umsatzschwankungen Auffällige saisonuntypische oder betriebsuntypische Schwankungen müssen erklärt werden.
4. BFH‑Verfahren (Beschluss vom 14.12.2022- X R 19/21):
Bedeutung der Richtsatzsammlung für Schätzungen:
Im anhängigen Verfahren X R 19/21 prüft der BFH, unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich anhand der amtlichen Richtsatzsammlung zulässig ist.
Ausgangslage:
- Der Kläger führte mehrere offene Ladenkassen ohne Einzelaufzeichnungen.
- Die BP stellte erhebliche Abweichungen zwischen Wareneinkauf und erklärten Umsätzen fest.
- Die Nachkalkulation ergab einen Rohgewinnaufschlagssatz von 400 %.
- Das FG Hamburg stützte die Zuschätzungen auf die Richtsatzsammlung.
Der BFH thematisiert insbesondere:
- Repräsentativität der Daten,
- regionale Unterschiede,
- Transparenz der Datenerhebung.
Für Steuerstrafverfahren ist das Verfahren besonders relevant: Wird ausschließlich anhand der Richtsatzsammlung geschätzt, stellt sich die Frage, ob diese Grundlage im Strafverfahren belastbar ist oder ob Beweisanträge die Richtsatzsammlung insgesamt infrage stellen können.
5. Pflichten bei Anfangsverdacht in der Betriebsprüfung:
Sobald ein Anfangsverdacht besteht, muss die Betriebsprüfung nach § 10 Abs. 1 BpO:
- die Prüfung unterbrechen,
- die Steuerfahndung oder Bußgeld‑ und Strafsachenstelle informieren.
Ein plötzlich nicht mehr erreichbarer Prüfer kann ein Hinweis auf eine interne strafrechtliche Würdigung sein.
Wichtig für Unternehmen:
- Während einer laufenden Außenprüfung ist eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO für den Prüfungszeitraum ausgeschlossen.
- Auch bei einer Kassen‑Nachschau, wenn von der Betriebsprüfung zu der Kassen-Nachschau übergegangen wird, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO).
Fazit:
Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist entscheidend, um steuerliche Risiken, Zuschätzungen und strafrechtliche Ermittlungen zu vermeiden.
Die Anforderungen der Finanzverwaltung – insbesondere durch das BMF‑Schreiben vom 11.03.2024 (IV D 2 – S 0333/23/10001:001) – steigen weiter.
Unternehmen sollten ihre Kassensysteme technisch aktuell halten, digitale Schnittstellen sicherstellen und alle Geschäftsvorfälle vollständig dokumentieren.
Das BFH‑Verfahren (Beschluss vom 14.12.2022- X R 19/21) wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Schätzungen und steuerstrafrechtliche Verfahren haben.
Weitere Informationen:
Dank unserer Fachexpertise publizieren wir in den renommierten Fachzeitschriften wie NWB – Steuer- und Wirtschaftsrecht und StBp Die Steuerliche Betriebsprüfung.
Nachfolgend ist ein kleiner Auszug der von uns verfassten aktuellen Publikationen zu finden:
Weitere Fachbeiträge finden Sie in unseren Publikationen:
Publikationen Weber Recht Steuern Ettlingen I Karlsruhe
Für ein persönliches Gespräch oder bei akuten Fragestellungen können Sie jederzeit mit uns Kontakt oder per E-Mail: kw@weberlaw.de aufnehmen.


