Benachrichtigung des Steuerberaters über den Erlass des Strafbefehls […] ˃

Dem Angeklagten ist gemäß § 44 S. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl zu gewähren.

Der Angeklagte war unverschuldet verhindert, die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl zu wahren. Der Angeklagte durfte sich darauf verlassen, dass sein Verteidiger von der Zustellung des Strafbefehls Kenntnis erhält und in der Folge auch die Frist für einen Einspruch selbständig überwacht.

Die diesem Zweck dienende und gemäß § 145 Abs. 3 S. 2 StPO vorgeschriebene Unterrichtung des damaligen Verteidigers des Angeklagten, des Steuerberaters, über den Erlass des Strafbefehls ist nicht erfolgt. Der Strafbefehl ist dem Verteidiger vom Amtsgericht nicht bekannt gemacht worden.

Der Steuerberater des Angeklagten war beim Erlass des Strafbefehls Verteidiger im Sinne von § 145a Abs. 3 S. 2 StPO. Gemäß § 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 392 Abs. 1, 1.Hs AO können im selbständigen Verfahren der Finanzbehörden Steuerberater zu Verteidigern gewählt werden.

Ein solches Verfahren war vorliegend jedenfalls beim Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht gegeben.

Es handelte sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch um einen Teil des selbständigen Verfahrens der Finanzbehörden im Sinne von § 392 Abs. 1, 1. Hs. AO. Gemäß § 400 AO kann die Finanzbehörde bei zum Strafbefehlsverfahren geeigneten Sachen selbständig beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Dies hat das zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung getan und das Verfahren nicht gemäß § 400 Var. 2 AO an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Unabhängig von der Streitfrage, ob der Steuerberater nach Erlass eines Strafbefehls nicht mehr berechtigt wäre, als alleiniger Verteidiger aufzutreten, und damit wirksam Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde selbständig beantragten Strafbefehl einzulegen, wäre er jedenfalls über dessen Erlass zu informieren.

LG Köln, Beschluss v. 17.4.2023 – 116 Qs 2/23

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