Im Fall der Sitzverlegung in eine inländische Gewerbesteueroase ist keine Steuerhinterziehung gegeben […] »
Sachverhalt:
Der Angeklagte verlegte den formellen Geschäftssitz einer Gesellschaft von einer Gemeinde in die andere Gemeinde innerhalb von Deutschland.
In der erst genannten Gemeinde betrug der Gewerbesteuermessbetrag 475 %, während er in der zuletzt genannten Gemeinde zwischen 250-260 % lag.
Rechtliche Ausführungen:
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln (Urteil vom 01.07.2024 – 106 KLs 7/23) freigesprochen.
Er wurde wegen Gewerbesteuerhinterziehung und der versuchten Gewerbesteuerhinterziehung angeklagt.
Nach Auffassung des Landgerichts Köln
- stelle die Verlegung des Firmensitzes in eine inländische Gewerbesteueroase keine Steuerhinterziehung dar, wenn es sich bei der Firma um eine reine Gesellschaft zur privaten Vermögensverwaltung mit nur zwei Beteiligungen und eng abgrenzbarem Tätigkeitsaufwand ohne jeglichen Publikumsverkehr und operatives Geschäft handele.
- Eine reine privat vermögensverwaltende Gesellschaft mit wenig Beteiligungen und kaum Vermögen erfülle nicht die Voraussetzung des § 42 AO und werde daher nicht zum Schein begründet.
Zu beachten ist, dass das Landgericht Köln die restriktive BFH-Rechtsprechung im vorliegenden Fall für nicht anwendbar erklärte.
Die restriktive BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 9.12.1980 – VIII R 11/77, BStBl 1981 II S. 339) bedeutet, dass die Einschaltung von ausländischen Kapitalgesellschaften zum Zwecke der Steuerersparnis das erforderliche Merkmal der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt und damit strafrechtlichen Gestaltungsrechtsmissbrauch nach § 42 AO darstellt.
- Hier ist jedoch keine ausländische Kapitalgesellschaft als Basisgesellschaft gegeben.
- Außerdem gab es nach dem Vortrag des Angeklagten außersteuerliche, nachvollziehbare Gründe für die Sitzverlegung.
- Darüber hinaus entfaltete die Gesellschaft in der neuen Gemeinde eine ihrem Geschäftszweck immanente wirtschaftliche Tätigkeit.
Zum Ganzen: Landgericht Köln, Urteil v. 1.7.2024 – 106 KLs 7/23.
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