Akteneinsicht im Steuerrecht, Antragstellung mit Hindernissen […] »

Akteneinsicht im Steuerrecht:

Anders als im Verwaltungs- oder Strafrecht haben Steuerpflichtige beziehungsweise deren Vertreter in den unterschiedlichen Verfahrensstadien des Steuerrechts keinen umfassenden Anspruch auf Akteneinsicht.

Eine bestimmte Form der Gewährung von rechtlichem Gehör ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Manche Gesetze wie etwa § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 147 Strafprozessordnung (StPO) oder § 25 Sozialgesetzbuch X (SGB X) sehen ausdrücklich ein gesetzlich vorgeschriebenes Akteneinsichtsrecht vor. Die Abgabenordnung (AO) hingegen enthält keine gesetzliche Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht bestünde.

In Besteuerungs- und Einspruchsverfahren steht dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Er hat lediglich einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Finanzbehörde in diesen Verfahrensstadien. In der Praxis nutzt dies dem Steuerpflichtigen kaum etwas. Das wesentliche Argument gegen die Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist der Drittschutz und somit das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Im Einspruchsverfahren wird ihm nach § 364 AO noch zusätzlich der Rechtsanspruch auf Offenlegung der Besteuerungsunterlagen gewährt, der allerdings mit dem Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nicht gleichzusetzen ist. Erst im Finanzgerichtsverfahren steht dem Steuerpflichtigen das vollständige Recht auf Akteneinsicht zu. Noch nicht endgültig (höchstrichterlich) geklärt ist die Frage, ob die Finanzgerichte den Prozessbevollmächtigten der Steuerpflichtigen die Papierakten der Finanzbehörde in deren Kanzleiräumen zur Akteneinsicht überlassen müssen. Mehr dazu (siehe unten):

Hier geht es (kurze Version) zu dem von mir im Datev-Magazin (10/2025, Seiten 30-31) veröffentlichten Beitrag Der Aktendeckel bleibt zu

Hier geht es  (lange Version) zu dem von mir im Datev-Online veröffentlichten, ausführlichen Beitrag  Antragstellung mit Hindernissen

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