Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2023[…] »

Im Jahr 2023 ist eine Reihe von Gerichtsentscheidungen im Bereich der Außenprüfung ergangen. In dem von mir veröffentlichen Beitrag in aktueller Ausgabe Nr. 45 NWB (Steuer- und Wirtschafsrecht) sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder im Bereich der Betriebsprüfung herausgegriffen werden, die eine besondere Praxisrelevanz aufweisen.

Insbesondere der Zulässigkeitskomplex im Zusammenhang mit der Außenprüfung ist ein stetiger Streitgestand bei Finanzgerichtsverfahren. Außerdem ist die rechtliche Stellung der Berufsgeheimnisträger im Rahmen der Außenprüfung von besonderer gerichtlicher Relevanz.

Der Beitrag“ Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung“ steht in voller Länge und kostenlos unter folgendem Link zum Lesen zur Verfügung. Bitte im Link auf Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung klicken, um mit der NWB-Datenbank verbunden zu werden.

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Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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Verzögerte Erstattung der Steuer von Finanzamt, was tun? […] »

Gemäß § 168 Satz 2 AO steht die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Steueranmeldung zu einer Steuervergütung führt, erst dann gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt.

Eine Frist zur Erteilung der Zustimmung sieht das Gesetz nicht vor. Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Bearbeitung im Voranmeldungsverfahren. Die Finanzbehörde hat daher in angemessener Frist über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden.

Die 6-Monatsfrist des § 46 Abs.1 FGO kann aber als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist für die Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO herangezogen werden. Abhängig von den konkreten Umständen – z. B. Umfang und Schwierigkeit des Einzelfalls, besondere Betroffenheit des Steuerpflichtigen von einer Verzögerung, Verdacht auf ein rechtswidriges Verhalten des Steuerpflichtigen – kann auch eine längere Untätigkeit gerechtfertigt sein.

Auch aus der Regelung des § 18f UStG ergibt sich, dass dem Finanzamt ein angemessener Zeitraum zur Prüfung eines erklärten Vorsteuerüberhangs einzuräumen ist. Das steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. BFH, Beschluss vom 06.10.2005 – V B 140/05 und OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.10.2023 – 1 U 92/22).

Was ist zu tun, wenn insbesondere der erklärte Vorsteuerüberhang erheblichen Betrag darstellt und eine verzögerte Auszahlung die existenzielle bzw. wirtschaftliche Lage des Unternehmers verschlechtern oder sogar bedrohen würde, oder wenn man ggfs. nicht 6 Monate oder länger warten will?

Die Beantragung des Erlasses der einstweiligen Anordnung beim zuständigen Finanzgericht nach § 114 FGO scheint wenig erfolgversprechend zu sein. Erstens dauern solche Verfahren, je nach Schwierigkeit und Bundesland, oft länger als 6 Monate (nach Erfahrungen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz), so dass man zeitlich nichts gewinnt.

Zweitens muss der Antragsteller zumindest schlüssig den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch vortragen. Auch sind der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Spätestens beim Anordnungsgrund ist oft Schluss bei solchen vorläufigen Verfahren, da für den Anordnungsgrund darzulegen ist, aus welchem Grund z.B. die Existenz des Unternehmers bedroht ist. Die Eilbedürftigkeit und die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung müssen dabei zum Ausdruck gebracht werden, was sehr oft dem Antragsteller nicht gelingt.

Da bleibt wohl nur die Lösung nach § 18f Satz 1 UStG, dass die Zustimmung des Finanzamtes nur gegen die Sicherheiten des Unternehmers oder eines Dritten (z.B. Bürgschaften, Hypotheken, Wertpapiere etc., siehe hierzu §§ 241-248 AO) nach § 168 Satz 2 AO erfolgen kann.

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Keine Berichtigungspflicht nach § 14c UStG bei fehlender Gefährdung des Steueraufkommens oder beim Vorliegen von Gutgläubigkeit […] »

Nicht in jedem Fall wird die in Rechnung gestellte Steuer von dem Aussteller einer Rechnung im Fall eines fehlerhaften Steuerausweises geschuldet.

Bei fehlender Gefährdung des Steueraufkommens oder beim Vorliegen von Gutgläubigkeit besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Köln, Urteil vom 25.07.2023 – 8 K 2452/21, keine Berichtigungspflicht nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG).

Das bedeutet, dass keine Mehrsteuer trotz des hohen Steuerausweises in den Rechnungen entsteht, sondern nur die gesetzlich geschuldete Steuer. Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht.

Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich ihre Sichtweise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beziehungsweise des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 27.02.2024 – III C 2-S 7282/19/10001:002) etwas präzisiert.

Zu der ganzen Problematik und der eigenen rechtlichen Einordnung ist ein Beitrag von mir in aktueller Ausgabe des Datev-Magazins 09/24 (Seiten 20-22) erschienen.

Der ganze Beitrag ist im nachfolgenden Link kostenlos zu lesen.

Ausnahmen bestätigen die Regel – DATEV-Magazin (datev-magazin.de)

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Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2023 […] »

Die wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Steuerstrafrecht im Jahr 2023.

Im Jahr 2023 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen.

Im nachfolgenden von mir verfassten Beitrag (NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht33/2024)  sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder herausgegriffen worden.

Diese Themenfelder weisen eine besondere Praxisrelevanz auf.

Dieser Beitrag ist nachfolgend in voller Länge und für bestimmte Zeit kostenlos abrufbar:

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2023

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Haftung des Berufsträgers (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) […] »

Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte können für die Steuerschulden des Mandanten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass ihr Handeln als strafbare Beihilfetat zu bewerten ist. Dabei treten sie als Gehilfen auf.

Vorsatz des Gehilfen ist gegeben, wenn er die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und das Vorhaben des Haupttäters fördert.

Berufsträger dürfen wegen der beruflichen Normalität ihres Handelns im Regelfall auf die Legalität des fremden Tuns ihrer Mandanten vertrauen.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2024/08) nachfolgend zu lesen:

Haftung des Berufsträgers – DATEV magazin (datev-magazin.de)

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Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden einer GmbH […] »

Durch Haftungsbescheid kann derjenige gemäß § 191 Abs. 1 S. 1 AO in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet.

GmbH-Geschäftsführer haften als gesetzliche Vertreter der GmbH für die Steuerschulden der GmbH gemäß § 69 S. 1 AO, §§ 34 Abs.1 S.1, 35 Abs. S.1 69 S.1 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Geschäftsführer können sich nicht darauf berufen, aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten oder des Alters nicht mehr in der Lage zu sein, den auferlegten Pflichten nachzukommen.

Eine Inanspruchnahme scheitert auch nicht daran, dass der Betroffene nur als faktischer Geschäftsführer oder Strohmann agiert.

Beim eigenen Unvermögen des Geschäftsführers beziehungsweise beim Überwachungsverschulden des Geschäftsführers muss er sein Amt als Geschäftsführer niederlegen beziehungsweise sich von der Übernahme der Geschäftsführung absehen.

Die Haftung entfällt nach § 36 AO für den Geschäftsführer nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zudem seine Vertreterstellung endet (vgl. FG Münster Urteil vom 19.12.2022 – 4 K 1158/20 L (nicht rechtskräftig), Revision beim BFH unter Az. VII R 4/23; und FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2023 – 7 K 883/20 H).

BFH-Beschluss vom 15.11.2022 – VII R 23/19 und Urteil (Vorinstanz) des Finanzgerichts Münster, Urteil vom 30.04.2019 – 12 K 620/15 EFG 2019, 1257

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von Rechtsanwalt Weber, Fachanwalt für Steuerrecht, im Datev-Magazin (2024/07) nachfolgend und kostenlos zu lesen:

Haftung für die GmbH – DATEV magazin (datev-magazin.de)

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht, NWB Steuer- und Wirtschafsrecht Nr. 22/2024 S. 1526-1535 […] ˃

Im Jahr 2020 sind die gesetzlichen Vorschriften über die Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung und die Einziehung von Taterträgen verschärft worden.

Dem nachfolgenden von mir verfassten Beitrag “Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht” in der Fachzeitschrift “NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht 22/2024” sind Praxishinweise und Beispiele zu entnehmen, die verschärften Vorschriften der Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht betreffen.

Dieser Beitrag ist nachfolgend in voller Länge und für bestimmte Zeit kostenlos abrufbar:

Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht – NWB Zeitschriften

Gemäß § 376 Abs. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre in den Fällen der besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1-Nr.6 AO.

Die reguläre Verfolgungsverjährung von besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1-Nr.6 AO betrug noch im Jahr 2008 10 Jahre (vgl. JStG 2009 v.19.12. 2008, BGBl. 2008, 2794 = BStBl. I 2009, 74).

Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 15 Jahre (vgl. JStG 2020 v.21.12.2020, BGBl. 2020,2396 = BStBl. I 2021, 6) hatte vor allem einen politischen Hintergrund, da dadurch die Strafverfolgung der sogenannten Cum-Ex-Geschäfte ermöglicht werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21).

Es ist zu berücksichtigen, dass die verlängerte Verjährungsfrist von 15 Jahren auf alle Fälle anzuwenden ist, die bei dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung des JStG 2020 am 29.12.2020 noch nicht verjährt waren (vgl. Artikel 97 § 23 EGAO analog).

Die Verjährungsfrist für jedes der verletzten Strafgesetze bestimmt sich bei der Tateinheit nach dessen Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss v. 22.10.2008 – 1 StR 503/08).

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Kleidung und Accessoires sind keine Betriebsausgaben für (Fashion-)Influencer […] ˃

Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind – unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang – nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Die Kläger (Kläger und Klägerin) und das zuständige Finanzamt streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die Klägerin ist als Influencerin und Bloggerin tätig. Hierzu nutzt sie verschiedene Social-Media-Plattformen sowie die Internetseiten “a.com” und “www.b.com”.

Die Klägerin erklärte die aus ihrer Tätigkeit als Influencerin und Bloggerin resultierenden Einkünfte als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb als “Webdesignerin”.

Die Kläger ermittelten die jeweiligen Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung.

Die Kläger beantragten, jährlich 40 % der privat getragenen und bisher steuerlich nicht erfassten Kosten für Kleidung, Kosmetik sowie sonstige Produkte, die für die Beiträge auf dem Blog der Klägerin angeschafft wurden, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Dem folgte das FA unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG und die fehlende eindeutige und einwandfreie Trennungsmöglichkeit dieser Aufwendungen zwischen betrieblicher und privater Sphäre nicht.

Das FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023 – 3 K 11195/21, verneinte einen Betriebsausgabenabzug für eine gewerbliche tätige Influencerin.

Allgemeine Rechtliche Einordnung:

Die Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 17. Dezember 2002 – VI R 137/01, BStBl. II 2003, 407 und vom 19. Januar 2017 – VI R 37/15, BStBl. II 2017, 526, Rn. 12, m.w.N.).

Ergibt die Prüfung, dass Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Betriebsausgaben abzuziehen.

Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf betrieblichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 – GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672).

Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern der den Betrieb oder Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 – GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672).

Bestehen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 200 –  GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672).

Greifen berufliche und private Veranlassungsbeiträge dagegen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so dass ein Abzug insgesamt nicht in Betracht kommt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672).

Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen.

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs entzogen.

Ein – ggf. auch nur teilweiser – Abzug als Erwerbsaufwendungen scheidet daher aus (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 2022 – VIII R 33/18, BStBl. II 2022, 614).

Dies gilt auch bei einer gewissen Erwerbsnähe (FG Köln, Urteil vom 22. September 2021 – 12 K 1016/19, juris).

Zwar ließen sich theoretisch auch Aufwendungen etwa für bürgerliche Kleidung, für eine Brille oder für eine Armbanduhr bei feststehender Arbeitszeit aufteilen.

Derartige Aufwendungen sind aber grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und § 9 EStG entzogen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.

Insoweit scheidet eine Aufteilung der Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben einerseits und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung andererseits aus (vgl. auch BFH, Urteil vom 16. März 2022 – VIII R 33/18, BStBl. II 2022, 614).

Dem entspricht im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung, die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als nicht abziehbar beurteilt hat, da es sich um Kosten der Lebensführung handelt; diese sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen (BFH, Beschluss vom 13. November 2013 – VI B 40/13, BFH/NV 2014, 335, Rz 6, m.w.N.).

Als Ausnahme zu diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG erläuternd zur Arbeitsmittelregelung festgelegt, dass Aufwendungen für typische Berufskleidung Werbungskosten sind.

Hier tritt der berufliche Bezug derart in den Vordergrund, dass der Bezug zur allgemeinen Lebensführung nach dem Willen des Gesetzgebers für die Einkommensbesteuerung vernachlässigt werden kann (BFH, Urteil vom 16. März 2022 – VIII R 33/18, BStBl. II 2022, 614).

Arbeitsmittel in diesem Sinne sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (BFH, Urteil vom 23. Oktober 1992 – VI R 31/92, BStBl. II 1993, 193).

Die zu § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG entwickelten Grundsätze sind entsprechend für die Frage des Betriebsausgabenabzuges nach § 4 Abs. 4 EStG heranzuziehen (vgl. so u.a. BFH, Urteil vom 16. März 2022 – VIII R 33/18, BStBl. II 2022, 614).

Ein Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) kommt auch hier jedoch nur in Betracht, wenn sich der berufsbezogene Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970  – GrS 2/70, BStBl. II 1971, 17).

Eine derartige Abgrenzung ist in aller Regel bei Bekleidungsaufwand nicht möglich und kann selbst bei der sog. typischen Berufskleidung nicht immer angenommen werden; denn wer Berufskleidung trägt, trägt sie in vielen Fällen vorrangig deshalb, um – wie andere Menschen auch – bekleidet zu sein (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 22. September 2021 12 K 1016/19, juris).

Welche Art von Kleidungsstücken danach unter den Tatbestand der “typischen Berufskleidung” i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG fallen, ist im Gesetz nicht näher definiert.

Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals “typische Berufskleidung” ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 – GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672, unter C.III.4.a)

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung grundsätzlich den nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen sind, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (vgl. auch BFH, Urteil vom 16. März 2022 – VIII R 33/18, BStBl. II 2022, 614).

Typische Berufskleidung, die steuerlich berücksichtigt werden kann, umfasst daher nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä. – folgt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19. Januar 1996 – VI R 73/94, BStBl. II 1996, 202).

Liegt jedoch die Benutzung als normale bürgerliche Kleidung – objektiv – im Rahmen des Möglichen und Üblichen, so sind die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ebenso wenig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar wie die Aufwendungen für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. März 1992 -VI R 55/89, BStBl. II 1993, 192).

Hierbei ist zu beachten, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug führen, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (z.B. BFH, Urteil vom 20. November 1979 – VI R 25/78, BStBl. II 1980, 75).

Rechtliche Einordnung des FG Niedersachsen

Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Die Kleidung der Klägerin stellt keine typische Berufskleidung dar.

Ganz überwiegend handelte es sich bei der Kleidung und Accessoires der Klägerin um Produkte von namhafteren Modemarken (z.B. Chanel, Louis Vuitton, Gucci).

Dass den erworbenen Kleidungsstücken und Gegenständen eine Besonderheit oder Einzigartigkeit dergestalt innewohnen würde, dass sie als typische Berufsbekleidung im Sinne der Rechtsprechung des BFH eingeordnet werden könnten, ist nicht ersichtlich.

Weder sind die betreffenden Modemarken auf den Vertrieb besonderer Berufskleidung spezialisiert, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die hier zu beurteilenden Gegenstände und Kleidungsstücke Unikate wären, die vom übrigen Sortiment herausgehoben eine außerordentliche, der bürgerlichen Kleidung nicht mehr zugängliche Position im Luxusbereich einnehmen könnten.

Letztlich liegt die Benutzung sämtlicher von den Klägern angeschaffter Kleidungsstücke und Mode-Accessoires als normale bürgerliche Kleidung bzw. Ergänzung derselben – objektiv – im Rahmen des Möglichen und Üblichen, weshalb bereits hiernach – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Gegenstände durch die Klägerin – eine Einordnung als typische Berufskleidung ausgeschlossen ist (ebenso BFH, Urteil vom 16. März 2022 – VIII R 33/18, BStBl. II 2022, 614).

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Umsatzsteuerrecht, Beraterhaftungsrecht, und Internationales Steuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Unterschiedliche Handhabe: Einziehung im Strafrecht und Steuerrecht […] ˃

Unwirksame Einziehung wegen Doppelbelastung im Strafrecht:

Der Täter hat sowohl den Wert der Taterträge, die er durch seine Betrugstaten erlangt hat, als auch die ersparten Aufwendungen im Hinblick auf die erzielten Taterträge durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen jeweils in den Veranlagungsjahren eingezogen.

Damit unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung. Dies wäre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren, wonach es durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des Täters kommen darf (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23. 1. 1990 – 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können.

BGH, Beschluss v. 5.4.2023 – 1 StR 436/22

Wirksame Einziehung im Umsatzsteuerrecht, keine Doppelbelastung:

Die Bestechungsgelder stellen trotz ihrer Gesetzeswidrigkeit und auch unter Berücksichtigung des Neutralitätsgrundsatzes sowie des ertragssteuerrechtlichen Verbots der Doppelbelastung zu versteuernde Entgelte (§ 10 UStG) für steuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 1 UStG dar.

Wird der Steuerpflichtige später wegen der Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und wird strafrechtlich die Einziehung des Wertes des Erlangten (Bestechungsgelder) an die Landesjustizkasse abgeordnet, so führen die Zahlungen an die Landesjustizkasse nicht zu einer nachträglichen Minderung des Entgelts nach § 17 UStG.  

Denn es fehlt eine umsatzsteuerliche Vorschrift, um eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung (hier: nach §§ 73, 73c StGB) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Summe aus dem Abschöpfungsbetrag und der Gesamt-Steuerbelastung den aus den Gesetzesverstößen erlangten gesamten wirtschaftlichen (Netto-)Vorteil übersteigt. Möglich bleibt ein Billigkeitsverfahren nach § 227 AO.

Zahlungen des Leistenden stellen keine Entgeltminderungen i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG dar, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen, sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen (hier: einer Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB).

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG hat nicht zur Folge, dass auch Zahlungen des Leistenden an einen Dritten (hier: die Entrichtung der strafrechtlichen Wertabschöpfung an die Staatskasse) zu einer Korrektur der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG führen. Dazu müsste der Leistende den Dritten anweisen, das Gezahlte an den Leistungsempfänger weiterzuleiten.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.3.2023 – 2 K 2150/21 (nicht rechtskräftig, da Revision beim BFH unter Az.: XI R 6/23 anhängig ist).

Unwirksame Einziehung wegen Doppelbelastung im Einkommensteuerrecht:

Anders als bei der Umsatzsteuer ist die Rechtslage bei der Einkommensteuer geklärt.

Sofern eine Einziehung oder Beschlagnahme erfolgt, ist zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Einziehungszahlung (Einziehung und steuerliche Nichtberücksichtigung) ein Abfluss jener Gelder gemäß § 11 Abs.2 Satz 1 EStG anzunehmen.

BT-Drucksache 18/11640 und BGH-Beschluss v. 5.9.2019 – 1 StR 99/19.

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Benachrichtigung des Steuerberaters über den Erlass des Strafbefehls […] ˃

Dem Angeklagten ist gemäß § 44 S. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl zu gewähren.

Der Angeklagte war unverschuldet verhindert, die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl zu wahren. Der Angeklagte durfte sich darauf verlassen, dass sein Verteidiger von der Zustellung des Strafbefehls Kenntnis erhält und in der Folge auch die Frist für einen Einspruch selbständig überwacht.

Die diesem Zweck dienende und gemäß § 145 Abs. 3 S. 2 StPO vorgeschriebene Unterrichtung des damaligen Verteidigers des Angeklagten, des Steuerberaters, über den Erlass des Strafbefehls ist nicht erfolgt. Der Strafbefehl ist dem Verteidiger vom Amtsgericht nicht bekannt gemacht worden.

Der Steuerberater des Angeklagten war beim Erlass des Strafbefehls Verteidiger im Sinne von § 145a Abs. 3 S. 2 StPO. Gemäß § 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 392 Abs. 1, 1.Hs AO können im selbständigen Verfahren der Finanzbehörden Steuerberater zu Verteidigern gewählt werden.

Ein solches Verfahren war vorliegend jedenfalls beim Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht gegeben.

Es handelte sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch um einen Teil des selbständigen Verfahrens der Finanzbehörden im Sinne von § 392 Abs. 1, 1. Hs. AO. Gemäß § 400 AO kann die Finanzbehörde bei zum Strafbefehlsverfahren geeigneten Sachen selbständig beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Dies hat das zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung getan und das Verfahren nicht gemäß § 400 Var. 2 AO an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Unabhängig von der Streitfrage, ob der Steuerberater nach Erlass eines Strafbefehls nicht mehr berechtigt wäre, als alleiniger Verteidiger aufzutreten, und damit wirksam Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde selbständig beantragten Strafbefehl einzulegen, wäre er jedenfalls über dessen Erlass zu informieren.

LG Köln, Beschluss v. 17.4.2023 – 116 Qs 2/23

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