Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt […] »

Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO können Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Dies gilt nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgt ist, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

Die in § 173 Abs. 2 AO angeordnete Änderungssperre gilt nur für Änderungen auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 AO wegen neuer Tatsachen.

Bei der die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auslösenden Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO handelt es sich nicht um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt, den der Kläger nicht (mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre) im Wege der Anfechtung beseitigen konnte.

Der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kommt, ebenso wie dem Prüfungsbericht, lediglich eine Dokumentations- und Protokollfunktion zu – sie gibt nur Auskunft über das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung.

Die Mitteilung ist auch im Hinblick auf § 171 Abs. 4 und § 173 Abs. 2 AO kein Verwaltungsakt.

Die Qualifikation der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO als Realakt verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Hinweis zur Änderungssperre nach § § 173 Abs.2 AO:

Nach Durchführung der Außenprüfung sind der Finanzbehörde alle Tatsachen bekannt, die für die Festsetzung der Steuern von Bedeutung sind.

Die Rechtsfolge ist, dass die Verwertung neuer Tatsachen bei der Steuerfestsetzung der Finanzbehörde verwehrt ist.

Die Änderungssperre gilt zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen. 

Wenn eine Außenprüfung ohne steuerliche Wirkung ist und kein Steuerbescheid aufgrund dessen ergeht, gilt die Änderungssperre nach § 173 Abs.2 Satz 2 AO ebenfalls dann ein, wenn eine Mitteilung nach § 202 Abs.1 Satz 3 AO ergangen ist.

BFH, Urteil v. 20. 2. 2025 – IV R 17/22

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Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung […] »

Sachverhalt

Der Kläger veranstaltete Musik-Festivals. Er engagierte Künstler und Produktionsgesellschaften, deren Gagen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterlagen.

Als Vergütungsschuldner war der Kläger für die Steuer einbehaltungs-, anmeldungs- und abführungspflichtig. Die Steueranmeldungen reichte er zunächst beim Finanzamt (FA A) ein, ab dem Jahr 2014 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Am 15.09.2015 ordnete das für die Besteuerung des Klägers zuständige Wohnsitzfinanzamt – der Beklagte (FA) – eine Lohnsteuer-Außenprüfung an.

Die Anordnung erstreckte sich auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG für die Jahre 2012 bis 2014.

Am 30.05.2016 erließ das FA eine weitere Anordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung, die ebenfalls die Durchführung des Steuerabzugs gemäß § 50a Abs. 1 EStG umfasste, und zwar für das Jahr 2015.

Gegen die Prüfungsanordnungen legte der Kläger keinen Einspruch ein.

Im Rahmen beider Prüfungen erließ das FA A gegen den Kläger einen Haftungsbescheid wegen nicht ordnungsgemäß einbehaltener und abgeführter Steuern gemäß § 50a Abs. 1 EStG für die Jahre 2012 und 2013.

Mit einem weiteren Bescheid erhob das BZSt vom Kläger rückständige Steuern für die Jahre 2014 und 2015 nach.

Rechtliche Würdigung

Gegen beide Bescheide sind seit dem Jahr 2018 Klagen vor dem Niedersächsischen Finanzgericht – FG – (Haftungsbescheid) und dem Finanzgericht Köln (Nacherhebungsbescheid) anhängig.

In beiden Verfahren führt der Kläger an, die Prüfungsanordnungen seien von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden und deshalb nichtig.

Die Nichtigkeit führe zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen.

Im Jahr 2021 erhob der Kläger die vorliegende Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Prüfungsanordnungen.

Das FG gab der Klage, die es für zulässig hielt, teilweise statt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.11.2021 – 7 K 169/21, EFG – 2022, 1004).

Es entschied, für die Jahre 2014 und 2015 sei das BZSt für eine Außenprüfung über die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG sachlich zuständig gewesen; insoweit seien beide Prüfungsanordnungen nichtig.

Für die Jahre 2012 und 2013 sei zwar nicht das beklagte FA, sondern das FA A zuständig gewesen.

Dieser Zuständigkeitsmangel lasse aber insoweit die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung vom 15.09.2015 unberührt, da beide Finanzämter verbandsmäßig auf derselben Verwaltungsstufe stünden.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 41 Abs. 1 FGO. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Nichtigkeit für die Jahre 2014 und 2015.

Der Kläger meint, er habe wegen des von ihm erstrebten Verwertungsverbots ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen.

Bei einer inzidenten Prüfung der Nichtigkeit in den beiden gegen den Haftungs- und den Nacherhebungsbescheid geführten Klageverfahren drohten divergierende Entscheidungen.

Eine vorgreifliche Nichtigkeitsfeststellung sei prozessökonomisch.

Mit seiner eigenen Revision führt der Kläger an, das FG habe Bundesrecht verletzt, als es die Prüfungsanordnung vom 15.09.2015 nicht auch für die Jahre 2012 und 2013 als nichtig gewertet habe.

Die Revision des FA war nach Auffassung des BFH begründet.

Demnach sei die angefochtene Entscheidung des FG aufzuheben, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die Anordnung für eine Außenprüfung betreffend den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 EStG vom 30.05.2016 in Gänze und die entsprechende Prüfungsanordnung vom 15.09.2015 hinsichtlich des Prüfungsjahres 2014 nichtig seien.

Das FG-Urteil leidet an dem Rechtsfehler, die Feststellungsklage als zulässig anzusehen. Es fehlt an einem für die Feststellung der Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen erforderlichen berechtigten Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO.

Beruft sich ein Kläger – wie hier – ausschließlich auf die Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung und sind die Prüfungsfeststellungen bereits in einem Bescheid ausgewertet, fehlt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage das berechtigte Interesse (vgl. BFH, Urteil v. 20.2.1990 – IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789).

An diesen Rechtsgrundsätzen hält der Senat fest.

Soweit das FG für seine abweichende Ansicht auf das BFH, Urteil v. 9.11.1994 – XI R 33/93 (BFH/NV 1995, 621) Bezug nimmt, verkennt es, dass jene Entscheidung zu einer Fallgestaltung erging, in der die Rechtswidrigkeit und eben nicht die Nichtigkeit der Prüfungsanordnung in Frage stand.

Derselben rechtlichen Fehleinschätzung unterlag das FG Nürnberg in seinem Urteil v. 14.1.2014 – 1 K 215/13, auf das in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls Bezug genommen wird.

Hinweis: Bereits in seiner Entscheidung, Urteil v. 20.2.1990 – IX R 83/88, hat sich der BFH ausführlich zu den Voraussetzungen des besonderen Feststellungsinteresses bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage geäußert und differenzierte Rechtsgrundsätze je nach Verfahrenssituation aufgestellt.

BFH, Urteil v. 11.3.2025 – IX R 30/22

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Tateinheit oder Tatmehrheit bei Umsatzsteuerhinterziehung […] »

Änderung der Rechtsprechung im Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen zur Umsatzsteuerjahreserklärung bei Steuerhinterziehung

Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO.

In Fällen, in denen der Senat die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortat einer nachfolgend abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung angesehen hat, liegt der Schwerpunkt des Unrechts auf der Jahreserklärung. Der Unrechtsgehalt der unrichtigen Voranmeldungen wird durch die unrichtige Jahreserklärung vollständig erfasst.

Durch die unrichtige Jahreserklärung wird jedoch darüber hinaus weiteres Unrecht verwirklicht, weil aus einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“ eine Steuerhinterziehung „auf Dauer“ wird.

Steuerhinterziehungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen sind regelmäßig mitbestrafte Vortaten einer nachfolgenden (vollendeten) Steuerhinterziehung durch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung.

Eine kumulative Aburteilung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung ist daher in Fällen identischen Tatunrechts nicht mehr möglich.

Eine Verurteilung des Täters wegen der Umsatzsteuervoranmeldungen kommt vielmehr regelmäßig in dieser Fallkonstellation nur dann in Betracht, wenn der Aburteilung der Umsatzsteuerjahreserklärung ein rechtliches Hindernis (z.B. Verjährung, Suspendierung der Strafbewehrung der Steuererklärungspflicht gemäß § 393 AO, Einstellung des Verfahrens betreffend die unrichtige Jahreserklärung aus Opportunitätsgründen) entgegensteht.

Hinweis: In der Praxis ist in besonderem Maße auf die Reichweite der Anklage und auf die Verjährung zu achten.

Außerdem ist eine rechtlich wirksame Selbstanzeige nach § 371 Abs.2a AO nach wie vor möglich, wenn die korrekte Umsatzsteuerjahreserklärung für die unvollständigen oder unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wird.

BGH, Beschluss v. 10.12.2025 – 1 StR 387/25

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Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht: […] »

Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht: Der ewige Kampf mit Behörden um Akten

Aus dem im Grundgesetz garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren ergibt sich das Recht auf Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren.

Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Dadurch soll auch das staatliche Handeln der Behörden auf Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Der Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht verschaffen.

Das Recht auf Akteneinsicht des Verteidigers im Steuerstrafverfahren ist ein unabdingbarer Teil der Verteidigung des Beschuldigten.

Damit beginnt die Verteidigung.

Die Einsicht in die relevanten und vollständigen Akten im Steuerstrafrecht ist oft ein schwieriges, nervenaufreibendes Unterfangen für den Verteidiger, das er zu bewältigen hat.

In dem von mir verfassten Aufsatz „Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht “(NWB Steuer- und Wirtschafsrecht 23/2026 , Seiten 1535-1543) verschaffte ich einen Überblick über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht.

Der ganze Beitrag steht in voller Länge und kostenlos (180-Tage) unter folgenden Link Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht zum Lesen zur Verfügung.

Bitte im o.g. Link auf „Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht “ klicken, um mit der Datenbank verbunden zu werden.

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Möglichkeiten und Rechte des Klägers, Untätigkeit des Finanzgerichts […]»

Untätigkeit des Finanzgerichts, Möglichkeiten und Rechte des Klägers:

In finanzgerichtlichen Verfahren kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass nach Einreichung der Klage über einen längeren Zeitraum hinweg keine erkennbare gerichtliche Aktivität erfolgt.

Für den Kläger stellt sich in derartigen Situationen die Frage, ob und wie er auf die Verfahrensdauer Einfluss nehmen kann.

Finanzgerichte sind sowohl für Hauptsacheverfahren als auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig.

Während letztere häufig zügig bearbeitet werden, ist in Hauptsacheverfahren regelmäßig zu beobachten, dass nach einem anfänglichen Schriftsatzaustausch über einen längeren Zeitraum keine gerichtlichen Aktivitäten erfolgen.

Die Untätigkeit des Finanzgerichts über einen längeren Zeitraum ist in der Praxis keine Seltenheit.

Kläger sind jedoch nicht rechtlos gestellt. Durch eine frühzeitige Sachstandsanfrage und insbesondere durch die rechtzeitige Erhebung der Verzögerungsrüge können sie ihre Rechte wahren und gegebenenfalls eine Entschädigung sichern.

Angesichts der begrenzten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ist ein strategisch abgestimmtes Vorgehen von entscheidender Bedeutung.

Hier geht es  zu dem von dem Kanzleiinhaber Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Ettlingen, im Datev-Online veröffentlichten, ausführlichen Beitrag  Möglichkeiten und Rechte des Klägers – Untätigkeit des Finanzgerichts –

Weitere Informationen:

Dank unserer Fachexpertise im Steuerstreitrecht publizieren wir in den renommierten Fachzeitschriften wie NWB – Steuer- und Wirtschaftsrecht und StBp Die Steuerliche Betriebsprüfung.

Nachfolgend ist ein kleiner Auszug der von uns verfassten aktuellen Publikationen zu finden:

Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltung fremder Staaten“ StBp Die Steuerliche Betriebsprüfung 12/2025, S.404

„Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024, Teil 1:“ NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 37/2025, S.2540-2550

Weitere Fachbeiträge finden Sie in unseren Publikationen:

Publikationen Weber Recht Steuern Ettlingen I Karlsruhe

Für ein persönliches Gespräch oder bei akuten Fragestellungen können Sie mit uns Kontakt, auch per E-Mail: kw@weberlaw.de aufnehmen.

Steuerbescheid Einspruch abgelehnt – und nun? […]»

Die Ablehnung eines Einspruchs durch die Finanzbehörde ist für viele Steuerpflichtige ein Einschnitt – doch sie bedeutet nicht das Ende.

Jetzt beginnen Fristen zu laufen, strategische Fragen stellen sich neu und die Entscheidung für oder gegen eine Klage will gut abgewogen sein.

Wer seine Rechte wahren und unnötige Risiken vermeiden möchte, sollte die nächsten Schritte genau kennen.

Die Einspruchsentscheidung markiert keinen Schlusspunkt, sondern häufig den Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Entscheidend ist die Einhaltung der einmonatigen Klagefrist. Wer unsicher ist, sollte zumindest fristwahrend Klage einreichen und die Begründung später ausarbeiten.

Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten, der Kostenfolgen und der strategischen Optionen ist unerlässlich. Denn nach der Einspruchsentscheidung läuft die Frist.

» » Hier geht es  zu dem von mir im Datev-Online veröffentlichten Beitrag  Einspruch abgelehnt – und nun?

Von Konstantin Weber im Datev-Online vom 2. März 2026

Weitere Informationen:

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Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltung fremder Staaten“ StBp Die Steuerliche Betriebsprüfung 12/2025, S.404

„Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024, Teil 1:“ NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 37/2025, S.2540-2550

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Steuern für Influencer: Die größten Risiken im Creator‑Business – und wie Sie sich schützen […]»

Das Influencer‑Business hat sich in den letzten Jahren zu einer professionellen Branche entwickelt – mit erheblichen wirtschaftlichen Umsätzen, komplexen Vertragsstrukturen und einer zunehmend strengen steuerlichen Überwachung. Viele Creator unterschätzen jedoch, wie schnell steuerliche Fehler zu Steuernachzahlungen, Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

Als Kanzlei mit Schwerpunkt Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Compliance begleiten wir regelmäßig Influencer, Agenturen und Unternehmen in diesem dynamischen Umfeld. Dieser Beitrag zeigt die typischen steuerlichen Problemfelder, die häufigsten Fehler und die wichtigsten Pflichten, die Influencer kennen müssen.

1. Einnahmen & Sachleistungen: Steuerpflicht auch ohne Geldfluss:

Der häufigste Fehler im Influencer‑Business ist die Annahme, dass nur Geldzahlungen steuerpflichtig sind. Tatsächlich gilt:

Alles, was einen wirtschaftlichen Wert hat, ist steuerpflichtig.

Dazu gehören insbesondere:

  • Honorare
  • Gratis‑Produkte
  • Reisen und Hotelübernachtungen
  • Event‑Einladungen
  • Dienstleistungen von Kooperationspartnern

Diese Leistungen gelten als gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs.2 EStG) und müssen mit ihrem Marktwert als Betriebseinnahmen erfasst werden.

Privatnutzung = steuerpflichtige Entnahme

Behält der Influencer Produkte oder nutzt sie privat, liegt eine Privatentnahme vor. Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) kann dies sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Wichtig: Das Verschweigen solcher Leistungen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

2. Umsatzsteuer-Fallen: Besonders relevant bei Barter‑Deals:

Influencer gelten umsatzsteuerlich als Unternehmer, sobald sie nachhaltig Einnahmen erzielen.

Kleinunternehmergrenze 2025: 25.000 € Vorjahresumsatz

Wer darüber liegt, muss Umsatzsteuer ausweisen und abführen.

Barter‑Deals sind umsatzsteuerpflichtig

Auch wenn kein Geld fließt, entsteht Umsatzsteuer auf den Marktwert der Gegenleistung.

3. Vermischung von privaten und geschäftlichen Ausgaben:

Ein weiterer Klassiker: private Ausgaben werden als Betriebsausgaben verbucht.

Besonders kritisch:

  • Designer‑Taschen
  • Luxus‑Elektronik
  • Autos
  • Urlaubsreisen
  • Mode & Accessoires

Bei GmbHs droht schnell der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Folgen: Steuernachzahlungen, Strafverfahren, persönliche Haftung.

4. Internationale Sachverhalte & Wegzug ins Ausland:

Viele reichweitenstarke Influencer ziehen nach Dubai, Zypern oder Spanien. Häufig wird übersehen:

Der Wegzug beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch

Bleibt ein Wohnsitz in Deutschland bestehen → unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 EStG).

Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften kann eine erhebliche Steuerlast entstehen.

Zahlungen deutscher Auftraggeber an ausländische Influencer

Diese können nach § 50a EStG steuerpflichtig sein. Unternehmen riskieren Haftung, wenn sie Quellensteuern nicht korrekt abführen.

5. Compliance-Pflichten: Was Influencer zwingend beachten müssen:

a) Gewerbeanmeldung & steuerliche Registrierung

Influencer müssen ein Gewerbe anmelden und sich beim Finanzamt registrieren. Unterlassungen führen zu Bußgeldern und Steuerstrafverfahren.

Praxiswissen: Gewerbesteuerbescheide bedeuten nicht automatisch, dass das Gewerbe korrekt angemeldet wurde.

b) Buchführung & Aufzeichnungspflichten

Je nach Größe: EÜR oder Bilanz. Alle Einnahmen – auch Sachleistungen – müssen mit Marktwert erfasst werden.

Verstöße gegen § 146 AO können als Vorsatz im Steuerstrafverfahren gewertet werden.

c) Rechnungsstellung & Belegwesen

Auch bei Barter‑Deals müssen Rechnungen über den Marktwert gestellt werden.

Fehler führen zu:

  • Verlust des Vorsteuerabzugs
  • Bußgeldern nach § 14 UStG
  • Risiken bei Betriebsprüfungen

d) Transparenz gegenüber dem Finanzamt

Die Finanzverwaltung nutzt digitale Auswertungen, Social‑Media‑Monitoring und internationale Meldepflichten (DAC7).

Eine Selbstanzeige (§ 371 AO) ist nur möglich, solange die Tat nicht entdeckt wurde.

6. Fazit: Prävention ist der beste Schutz:

Influencer, Agenturen und Unternehmen sollten steuerliche Risiken frühzeitig erkennen und professionell managen.

7. Empfehlung der Weber I Recht & Steuern Kanzlei Karlsruhe Ettlingen:

Influencer sollten eine Compliance‑Checkliste führen, die umfasst:

  • steuerliche Pflichten
  • Dokumentationsanforderungen
  • Vertragsprüfung
  • regelmäßige Updates zu steuerlichen Änderungen

Die Kosten für ein rechtskonformes Set‑up sind gering im Vergleich zu den Kosten eines Krisenfalls.

8. Sie benötigen Unterstützung?

Die Weber I Recht & Steuern Kanzlei Karlsruhe Ettlingen berät Influencer, Agenturen und Unternehmen in allen Fragen des Steuerrechts, Steuerstrafrechts und der Compliance. Wir unterstützen bei:

  • steuerlicher Strukturierung
  • Vertragsgestaltung
  • Betriebsprüfungen
  • internationalen Sachverhalten
  • Selbstanzeigen
  • Compliance‑Set‑ups

9. Nachfolgend ist ein von unserer Kanzlei veröffentlichter Aufsatz zum Thema zu finden:

„5 vermeidbare Fallen für Influencer“, Datev-Magazin, 04/2025, S. 28-30

10. Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie 

Für ein persönliches Gespräch können Sie mit uns Kontakt  oder per E-Mail: kw@weberlaw.de aufnehmen.

Steuerhinterziehung eines selbständig tätigen Rechtsanwalts wegen Schenkungsteuer […]»

Ausgangssituation:

Ein selbständig tätiger Rechtsanwalt zeigte den unentgeltlichen Erwerb eines Kraftfahrzeugs von einem Mandanten gegenüber dem Finanzamt als Schenkung nicht an.

Deshalb verurteilte ihn das Landgericht unter anderem wegen Hinterziehung von Schenkung zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der BGH sah dies anders:

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte als selbständig tätiger Rechtsanwalt es pflichtwidrig unterlassen habe, bis zum Fälligkeitszeitpunkt am 25. November 2020 die unentgeltliche Zuwendung eines Kraftfahrzeugs im Wert von 148.480 Euro (brutto) dem zuständigen Finanzamt nicht innerhalb von drei Monaten gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG anzuzeigen, und dadurch Schenkungsteuer in Höhe von 34.920 Euro hinterzogen habe.

Nach den Urteilsgründen des BGH ist indes nicht auszuschließen, dass diese Zuwendung durch die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts für das Einzelunternehmen seines Mandanten veranlasst war, und infolgedessen nicht der Schenkungsteuer zu unterwerfen, sondern als Betriebseinnahme – hier tauschähnlicher Umsatz gemäß § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2 UStG – zu erfassen gewesen wäre.

Eine daraus möglicherweise resultierende Verkürzung von Einkommensteuer wäre nicht von der Anklage umfasst.

Im Verfahren über die Revision stellte der BGH daher das Verfahren wegen der Hinterziehung der Schenkungsteuer gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein.

(vgl. BGH, Beschluss v. 3.1.2025 – 1 StR 49/24)

Weitere Informationen:

Dank unserer Fachexpertise im Steuerstrafrecht publizieren wir in den renommierten Fachzeitschriften wie NWB – Steuer- und Wirtschaftsrecht 

Nachfolgend ist ein kleiner Auszug der von uns verfassten aktuellen Publikationen im Steuerstrafrecht zu finden:

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2024“ NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 33/2025, S.2264-2281

„Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2023“ NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 33/2024, S. 2263-2275

Weitere Fachbeiträge finden Sie in unserer Rubrik Publikationen:

Publikationen Weber Recht Steuern Ettlingen I Karlsruhe

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Klage beim Finanzgericht – was tun? […]»

Klage beim Finanzgericht – was tun?

Die Klage wird beim Finanzgericht fristgerecht eingereicht. Das Finanzgericht schweigt aber zum Finanzgerichtsverfahren. Welche Rechte hat der Kläger in solchen Fällen? Und was hat er zu beachten? Nachfolgend wird die rechtliche Situation des Klägers in solchen Fällen kurz skizziert.

Es ist leider kein außergewöhnlicher finanzgerichtlicher Vorgang in Deutschland, dass das Finanzgericht seit der Einreichung der Klage beim Finanzgericht schlicht schweigt. Obwohl die Zahl der Klagen in der zweiten Instanz Bundesfinanzhof (BFH) in der letzten Zeit rückläufig ist, ist diese Tendenz in den ersten Instanzen bei den Finanzgerichten derzeit nicht feststellbar. Die Finanzgerichte sind erstinstanzlich für die Klagen in Hauptsacheverfahren als auch für Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz zuständig. Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz nehmen die Finanzgerichte stark in Anspruch, vor allem zeitlich.

In Hauptsacheverfahren ist oft die Situation, dass die Finanzgerichte nach dem kurzem ersten Korrespondenzaustausch seit der Einreichung der Klage zwischen den Streitparteien für einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahre von der Oberfläche verschwinden und sich erst nach Ablauf dieser Zeit mit dem Erörterungstermin oder einem Erledigungsvorschlag melden. Es gibt Unterschiede auf der Landesebene. Während in Süddeutschland zum Beispiel in Baden-Württemberg die Finanzgerichtsverfahren in Hauptsachen oft in 1 bis 3 Jahren als abgeschlossen gelten, ist es bei manchen Finanzgerichten in Nordrhein-Westfalen oder in Hessen manchmal nicht der Fall.

Unangemessene Verfahrensdauer

Für solche Fälle, wenn Verfahren zu lange dauern, wurde durch die Einführung des § 155 Satz 2 FGO für den Kläger ein Entschädigungsanspruch geschaffen, der ihm nach § 198 EVG dafür entschädigen soll, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten wird.  Gemäß § 155 Absatz 2 i. V. m. § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG hat der Kläger Anspruch auf angemessene Entschädigung, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligte einen Nachteil erleidet. Die Umstände des Einzelfalls bestimmen, was eine unangemessene Verfahrensdauer ist. Insbesondere kommen die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens einerseits, und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter andererseits in Betracht (vgl. BFH, Urteil v. 09.04.2014- X K 10/13, BFH/NV 2014, 1393).

Der BFH prüft zuerst, ob die Verfahrensdauer unangemessen war. Der Begriff „unangemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Drei Phasen des Ablaufs des Gerichtsverfahrens

Der Ablauf des Gerichtsverfahrens teilt der BFH in drei Phasen ein (vgl. BFH. Urteil v. 7.11.2013- X K 13/12, BStBl. II 2014,179):

  • 1) Die Beteiligten reichen Schriftsätze ein und tauschen sie durch das Gericht aus. Das Gericht agiert lediglich als Weiterleiter der Schriftsätze.
  • 2) Gerichtsorganisatorisch wird das Verfahren stillgelegt, weil der zuständige Berichterstatter beziehungsweise der Senat wegen der Arbeit an anderen Verfahren das Verfahren nicht bearbeiten kann.
  • 3) In dieser dritten Phase trifft das Gericht die Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Hier erfolgen oft gerichtliche Anfragen oder Ermittlungshandlungen an die Streitparteien.

Der BFH geht für den Regenfall von etwa 24 bis 30 Monaten als angemessene Verfahrensdauer aus (vgl. BFH, Urteil v. 09.04.2014- X K 10/13, BFH/NV 2014, 1393). Die Dauer des Verfahrens ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich angemessen, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene dritte Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (vgl. BFH, Urteil v. 6.4.2016- X K 1/15, BStBl. II 2016,694).

Empfehlungen zum Vorgehen wegen unangemessener Verfahrensdauer

Ist der Kläger der Auffassung, dass ein Teil der Verfahrensdauer unangemessen war, und will er dafür eine Geldentschädigung verlangen, muss er unbedingt eine Verzögerungsrüge, und zwar im Ausgangsverfahren, das heißt im Finanzgerichtsverfahren, gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erheben. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). Bei der Erhebung der Verzögerungsrüge ist damit auszuführen, warum Anlass zur Besorgnis besteht. Hier sind dann die Ausführungen zur unangemessenen Verfahrensdauer zu erfolgen. Die erneute Verzögerungsrüge als Wiederholung ist möglich und zwar frühestens sechs Monaten nach der Erhebung der ersten Verzögerungsrüge.

Die Verzögerungsrüge wirkt nach der BFH-Besprechung nur für einen Zeitraum von 6 Monaten zurück (vgl. BFH, Urteil v. 6.4.2016- X K 1/15, BStBl. II 2016,694). Wenn zum Beispiel der BFH feststellt, dass der unangemessene Teil der Verfahrensdauer 15 Monate war, aber der Kläger die Verzögerungsrüge lediglich im 8 Monat dieses Teils erhoben hat, kann der Kläger erst ab dem 8 Monat und somit nur für 8 Monate Geldentschädigung verlangen.

Deswegen ist es ratsam, bereits nach circa 1, 5 bis 2 Jahren des Gerichtsverfahrens, eine Verzögerungsrüge zu erheben, damit sie Ihre Wirkung für Zukunft und auch für die Vergangenheit in den letzten 6 Monate entfaltet, wobei sich der Erhebungszeitpunkt in jedem Verfahren stark variiert. Taktisch ist es sinnvoll, zunächst einmal nach Ablauf von 1, 5 bis 2 Jahren, wenn vom Gericht keine Maßnahmen der dritten Phase absehbar sind, erstmal eine schriftliche Sachstandsanfrage zum Stand des Gerichtsverfahrens an das zuständige Finanzgericht zu richten.

Wenn das Gericht schweigt, was leider oft zutrifft, ist als zweiter Schritt die Erhebung der Verzögerungsrüge dringend in Betracht zu ziehen. Die Hypothese, die manche Autoren vor allem aus der Justiz vertreten, dadurch das Verfahren unnötigerweise mit dem Gericht eskalieren zu lassen, kann der Autor in den heutigen Zeiten nicht nachvollziehen. Denn die Dauer des Verfahrens zum Beispiel von 5 Jahren ohne Absehbarkeit des Abschlusses der zweiten und dritten Phase hat mit dem Rechtsstaat nach Art. 20 Abs. 3 GG nichts mehr zu tun, so dass Erhebung einer Verzögerungsrüge nicht nur geboten, sondern dringend erscheint.

Die Geldentschädigung beträgt gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung. Sie kann auch zeitanteilig nach Monaten bemessen werden, das heißt 100,00 € im Monat. Wenn die Ehegatten im Ausgangsverfahren zum Beispiel Verzögerungsrüge erhoben haben, dann steht dieser Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (vgl. BFH, Urteil v. 06.11.2024 – X K 1/24). Das heißt, jeder Ehegatte kann 1.200,00 € jährlich verlangen.

Soweit der Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung hat, besteht auch zusätzlich ein Anspruch auf Prozesszinsen. Die Höhe des Prozentsatzes beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 291 Satz 2 BGB i V. m. § 288 Abs.1 Satz 2 BGB (vgl. BFH, Urteil v. 06.11.2024 – X K 1/24).

Nach § 155 Satz 2 FGO ist für dieses Verfahren im Rahmen der Entschädigungsklage der BFH als einzige Instanz zuständig, und die Klage ist gegen das Bundesland, dessen Finanzgericht betroffen ist, zu richten (vgl. BFH, Beschluss v. 20.10.2014 – X K 3/13). Wenn zum Beispiel das Gerichtsverfahren bei dem Finanzgericht Baden-Württemberg unangemessen lange gedauert hat, ist der Beklagte beim BFH das Bundesland Baden-Württemberg. Es besteht Vertretungszwang, die Entscheidung durch Einzelrichter ist nicht möglich. Dafür sind die PKH-Anträge möglich. Dabei ist der BFH als erstinstanzliches Tatsachengericht zuständig.

Fazit

Das Finanzgericht kann man zum Ablauf und vor allem zu der Dauer des Verfahrens nicht zwingen, auch wenn einige Jahre seit der Erhebung der Klage vergangen sind. Allerdings kann der Versuch durch die Sachstandsanfrage und gegebenenfalls die Erhebung der Verzögerungsrüge unternommen werden, das Verfahren in zeitlicher Hinsicht nach Ablauf bestimmter Zeit zu beschleunigen. Die angemessene Geldentschädigung bleibt der letzte Trost für den Kläger.

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Dank unserer Fachexpertise im Steuerstreitrecht publizieren wir in den renommierten Fachzeitschriften wie NWB – Steuer- und Wirtschaftsrecht und StBp Die Steuerliche Betriebsprüfung.

Nachfolgend ist ein kleiner Auszug der von uns verfassten aktuellen Publikationen zu finden:

Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltung fremder Staaten“ StBp Die Steuerliche Betriebsprüfung 12/2025, S.404

„Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024, Teil 1:“ NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 37/2025, S.2540-2550

Weitere Fachbeiträge finden Sie in unseren Publikationen:

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Kassenführung, Betriebsprüfung, Steuerstrafverfahren: Was Unternehmen jetzt wissen müssen[…]»

Kassenführung, Betriebsprüfung, Steuerstrafverfahren:

Was Unternehmen jetzt wissen müssen:

Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist für Unternehmen der digitalen Wirtschaft unverzichtbar. Elektronische Kassensysteme mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) sollen Manipulationen verhindern – dennoch bleiben Fehler, Unregelmäßigkeiten und formelle Mängel ein zentraler Prüfungsansatz der Finanzverwaltung. Werden Kassendaten nicht vollständig, richtig oder manipulationssicher aufgezeichnet, drohen erhebliche steuerliche Risiken, Zuschätzungen nach § 162 AO und im Einzelfall auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

1. Kassenführung nach §§ 146, 146a AO:

Anforderungen und Risiken:

Die gesetzlichen Vorgaben zur Kassenführung ergeben sich aus §§ 146, 146a AO. Wesentliche Pflichten:

  • Vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Erfassung aller Bareinnahmen und -ausgaben (§ 146 AO).
  • Verwendung eines ordnungsgemäßen elektronischen Kassensystems mit zertifizierter TSE (§ 146a AO).
  • Manipulationssichere Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, kann die Finanzverwaltung nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen – insbesondere, wenn Aufzeichnungen fehlen, unvollständig sind oder nicht der tatsächlichen Geschäftstätigkeit entsprechen.

Bußgeldrechtlich relevant sind die neuen Tatbestände des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 AO. Ordnungswidrig handelt, wer:

  • ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,
  • die TSE nicht oder nicht ordnungsgemäß schützt.

2. Neues BMF‑Schreiben vom 11.03.2024 (IV D 2 – S 0333/23/10001:001):

Digitale Schnittstellen und Verlust der Beweiskraft:

Das BMF‑Schreiben vom 11.03.2024 konkretisiert die Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Besonders relevant:

  • Eine ordnungsgemäße Buchführung wird nach § 158 AO als richtig vermutet.
  • Diese Vermutung entfällt, wenn digitale Unterlagen nicht nach den einheitlichen digitalen Schnittstellen bereitgestellt werden können.
  • Folge: Verlust der Beweiskraft nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO und damit Schätzung nach § 162 AO.

Viele ältere Kassensysteme erfüllen die geforderten digitalen Schnittstellen nicht. Unternehmen, die ihre Systeme nicht aktualisieren, riskieren:

  • formelle Mängel der Buchführung,
  • Zuschätzungen,
  • Bußgelder nach § 379 Abs. 2 Nr. 1h AO, wenn angeforderte Daten nicht vorgelegt werden können.

Besonders kritisch: Wird nach einer Kassen‑Nachschau in eine Außenprüfung übergegangen und fehlen die Daten, liegt faktisch eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung vor.

3. Betriebsprüfung mit Fokus auf Kassen:

Typische Prüfungsfelder:

In Betriebsprüfungen mit Kassenschwerpunkt untersucht die Finanzverwaltung regelmäßig:

  • Verhältnis Getränke zu Speisen Unplausible Abweichungen vom üblichen 30/70‑Verhältnis können auf nicht erfasste Umsätze hindeuten.
  • Stornierungen Diese müssen vollständig, zeitnah und nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Wareneinsatz‑Umsatz‑Relation Ungewöhnliche Relationen können Schwarzverkäufe nahelegen.
  • Umsatzschwankungen Auffällige saisonuntypische oder betriebsuntypische Schwankungen müssen erklärt werden.

4. BFH‑Verfahren  (Beschluss vom 14.12.2022-  X R 19/21):

Bedeutung der Richtsatzsammlung für Schätzungen:

Im anhängigen Verfahren X R 19/21 prüft der BFH, unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich anhand der amtlichen Richtsatzsammlung zulässig ist.

Ausgangslage:

  • Der Kläger führte mehrere offene Ladenkassen ohne Einzelaufzeichnungen.
  • Die BP stellte erhebliche Abweichungen zwischen Wareneinkauf und erklärten Umsätzen fest.
  • Die Nachkalkulation ergab einen Rohgewinnaufschlagssatz von 400 %.
  • Das FG Hamburg stützte die Zuschätzungen auf die Richtsatzsammlung.

Der BFH thematisiert insbesondere:

  • Repräsentativität der Daten,
  • regionale Unterschiede,
  • Transparenz der Datenerhebung.

Für Steuerstrafverfahren ist das Verfahren besonders relevant: Wird ausschließlich anhand der Richtsatzsammlung geschätzt, stellt sich die Frage, ob diese Grundlage im Strafverfahren belastbar ist oder ob Beweisanträge die Richtsatzsammlung insgesamt infrage stellen können.

5. Pflichten bei Anfangsverdacht in der Betriebsprüfung:

Sobald ein Anfangsverdacht besteht, muss die Betriebsprüfung nach § 10 Abs. 1 BpO:

  • die Prüfung unterbrechen,
  • die Steuerfahndung oder Bußgeld‑ und Strafsachenstelle informieren.

Ein plötzlich nicht mehr erreichbarer Prüfer kann ein Hinweis auf eine interne strafrechtliche Würdigung sein.

Wichtig für Unternehmen:

  • Während einer laufenden Außenprüfung ist eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO für den Prüfungszeitraum ausgeschlossen.
  • Auch bei einer Kassen‑Nachschau, wenn von der Betriebsprüfung  zu der Kassen-Nachschau übergegangen wird, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO).

Fazit:

Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist entscheidend, um steuerliche Risiken, Zuschätzungen und strafrechtliche Ermittlungen zu vermeiden.

Die Anforderungen der Finanzverwaltung – insbesondere durch das BMF‑Schreiben vom 11.03.2024 (IV D 2 – S 0333/23/10001:001) –  steigen weiter.

Unternehmen sollten ihre Kassensysteme technisch aktuell halten, digitale Schnittstellen sicherstellen und alle Geschäftsvorfälle vollständig dokumentieren.

Das BFH‑Verfahren (Beschluss vom 14.12.2022-  X R 19/21) wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Schätzungen und steuerstrafrechtliche Verfahren haben.

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