Einziehung ist nicht gleich Einziehung! […] »
Keine Einziehung bei versuchter Steuerhinterziehung:
Bei lediglich versuchter Steuerhinterziehung ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) nicht gerechtfertigt, wenn keine ersparten Aufwendungen erlangt wurden.
Liegt eine Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, setzt die Einziehung die Tatvollendung, namentlich den Erlass eines Schätzungsbescheids oder den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten, voraus.
Vor Eintritt des Taterfolgs kann der gegen die steuerliche Erklärungspflicht Verstoßende noch nicht frei über die Ersparnis verfügen.
Dies gilt auch bei versuchter Einziehung von Gewerbesteuern, dass bei versuchter Hinterziehung von Gewerbesteuer die Einziehung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 8.3.2022 – 1 StR 360/21, BGH, Beschluss v. 6.4.2023 – 1 StR 36/23 und BGH, Beschluss v. 6.4.2023 – 1 StR 412/22; BGH, Beschluss v. 10.03.2022 – 1 StR 515/21).
Einziehung beim versuchten Insidergeschäft:
Ein Insidergeschäft liegt gemäß Art. 8 Absatz 1 Satz 1 MMVO (Marktmissbrauchsverordnung) vor, wenn jemand ein Finanzinstrument unter Nutzung einer Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt erwirbt oder veräußert.
Die durch Art. 14 MMVO verbotenen Verhaltensweisen sind gemäß § 119 Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) jeweils mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen bedroht.
Erwirbt der Täter Wertpapiere in der irrigen Annahme über Insiderinformationen zu verfügen und veräußert diese anschließend weiter, unterliegt der gesamte Erlös aus der Weiterveräußerung der Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.
Sowohl für die Bestimmung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB als auch für die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB ist ohne Belang, ob es sich um einen vollendeten oder einen (untauglichen) Versuch eines Insidergeschäfts handelt.
Der Versuch eines Insidergeschäfts ist nach § 119 Abs.4 WpHG strafbar.
Denn grundsätzlich genügt für die Einziehung als Anknüpfungstat eine versuchte Tatbegehung.
Die Taten sind hier – gleich ob versucht oder vollendet – ursächlich für die Kaufentscheidung gewesen. Damit beruht der Vermögensvorteil auf der strafbewehrten Handlung dem – teilweise nur versuchten – Insiderhandel (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.7.2024 – 7 Ws 253/23).
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