Steuerhinterziehung eines selbständig tätigen Rechtsanwalts wegen Schenkungsteuer […]»
Ausgangssituation:
Ein selbständig tätiger Rechtsanwalt zeigte den unentgeltlichen Erwerb eines Kraftfahrzeugs von einem Mandanten gegenüber dem Finanzamt als Schenkung nicht an.
Deshalb verurteilte ihn das Landgericht unter anderem wegen Hinterziehung von Schenkung zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der BGH sah dies anders:
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte als selbständig tätiger Rechtsanwalt es pflichtwidrig unterlassen habe, bis zum Fälligkeitszeitpunkt am 25. November 2020 die unentgeltliche Zuwendung eines Kraftfahrzeugs im Wert von 148.480 Euro (brutto) dem zuständigen Finanzamt nicht innerhalb von drei Monaten gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG anzuzeigen, und dadurch Schenkungsteuer in Höhe von 34.920 Euro hinterzogen habe.
Nach den Urteilsgründen des BGH ist indes nicht auszuschließen, dass diese Zuwendung durch die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts für das Einzelunternehmen seines Mandanten veranlasst war, und infolgedessen nicht der Schenkungsteuer zu unterwerfen, sondern als Betriebseinnahme – hier tauschähnlicher Umsatz gemäß § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2 UStG – zu erfassen gewesen wäre.
Eine daraus möglicherweise resultierende Verkürzung von Einkommensteuer wäre nicht von der Anklage umfasst.
Im Verfahren über die Revision stellte der BGH daher das Verfahren wegen der Hinterziehung der Schenkungsteuer gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein.
(vgl. BGH, Beschluss v. 3.1.2025 – 1 StR 49/24)
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