Selbstanzeige: Verspätete Bearbeitung einer Selbstanzeige durch Steuerberaterkanzlei führt zur Steuerberaterhaftung […] »

Dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem die Steuerpflichtigen von ihrer Bank über den Ankauf einer einschlägigen Steuerdaten-CD durch den deutschen Fiskus informiert worden waren, beauftragten sie die Steuerberaterkanzlei in einer Besprechung mit einem Steuerfachangestellten der Steuerberaterkanzlei, Selbstanzeige zu erstatten.

Der Kanzleimitarbeiter forderte erst rund einen Monat später Unterlagen bei der Bank an. Vor Eingang der Dokumente leitete die Steuerfahndung aufgrund der Daten-CD ein Steuerstrafverfahren gegen die Steuerpflichtigen ein. Eine Selbstanzeige war bis dato nicht erstellt worden. Nach ihrer Verurteilung strengten die Mandanten gegen den Steuerberater einen zivilrechtlichen Haftungsprozess an und forderten Schadenersatz.

Das OLG Nürnberg (Urteil vom 24.2.17 Az.: 5 U 1687/26) hat eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberatervertrags bejaht und den Mandanten Schadenersatz in einer bestimmten Höhe zugesprochen. Dem Steuerberater sei die Pflichtwidrigkeit des Steuerfachangestellten zuzurechnen.

Weiterhin bemängelte das OLG Nürnberg, dass nicht sofort – das heißt noch am Tag des ersten Mandantengesprächs – eine Stufenselbstanzeige, also eine Selbstanzeige mittels Schätzwerten und spätere Konkretisierung, formuliert und am folgenden Tag beim Finanzamt eingereicht worden sei.

Zudem seien die Bankunterlagen verspätet angefordert worden.

Der Fall zeigt, dass die Selbstanzeige-Beratung in qualifizierte Hände gehört. Entsprechende Mandate sollten vom Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater betreut werden. Eine enge Begleitung und sofortige Bearbeitung entsprechender steuerstrafrechtlicher Fallkonstellationen durch versierte Berufsträger reduziert zivilrechtliche Haftungsgefahren.

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