Einziehung und versuchte Steuerhinterziehung bzw. vollendete Steuerhinterziehung […] »:
Immer rechtlich prüfen, ob bei vollendeter Steuerhinterziehung der Täter oder Teilnehmer durch die Tat einen wirtschaftlich messbaren Vermögensvorteil erlangt hat.
Versuchte Steuerhinterziehung:
Versuchte Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 Abs.2 AO strafbar.
Obwohl das OLG Celle in seinem Urteil vom 14.6.2019 – 2 Ss 52/19 im Jahr 2019 bei einer versuchten Einkommensteuerhinterziehung die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73 StGB als gegeben sah, ist inzwischen endgültig durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH in mehreren Entscheidungen geklärt, dass sich die Steuerersparnis in Form von ersparten Aufwendungen noch nicht im Vermögen des Täters oder des Teilnehmers niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Urteil v. 08.03.2022 – 1 StR 360/21; BGH, Beschluss v. 10.03.2022 – 1 StR 515/21; BGH, Beschluss v. 22.03.2023 – 1 StR 336/22; BGH, Beschluss v. 06.04.2023 – 1 StR 36/23).
Eine Einziehung nach der Rechtsfigur der ersparten Aufwendungen ist danach nur bei vollendeter Steuerhinterziehung möglich.
Vollendete Steuerhinterziehung:
Der Grundsatz bei vollendeter Steuerhinterziehung lautet: Vollendete Steuerhinterziehung führt im Regelfall zu Einziehung, wenn die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73 StGB vorliegen. Eine Einziehung kommt allerdings nur dann bei vollendeter Steuerhinterziehung in Betracht, wenn der Täter oder Teilnehmer einen wirtschaftlich messbaren Vermögensvorteil erlangt hat. Dies ist auch bei vollendeter Steuerhinterziehung stets im Einzelfall zu prüfen.
Nach mehreren BGH-Entscheidungen lehnte der BGH auch bei vollendeter Steuerhinterziehung die Einziehung ab, weil der Täter keinen wirtschaftlich messbaren Vermögensvorteil erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 5.6.2019 – 1 StR 208/19 – durch die Nichtanmeldung der Umsatzsteuer nach § 14c UStG verringert der Täter nicht seine Umsatzsteuerzahllast – ; BGH, Beschluss v. 23.5.2019 – 1 StR 479/18 – Hinterziehung von Einfuhrabgaben, Zoll und Warensteuern -; BGH, Urteil v. 24.01.2024 – 1 StR 218/23- Feststellungsbescheid begründet noch keinen Vermögensvorteil -).
Die rechtliche Prüfung bei vollendeter Steuerhinterziehung ist daher immer einzellfallsbezogen und führt nicht zwangsläufig zur Einziehung.
Fazit im Fall vollendeter Steuerhinterziehung: Wenn ein wirtschaftlich messbarer Vermögensvorteil nach rechtlicher Prüfung nicht vorliegt, sollte man dies bei einer Beschlagnahme gemäß § 111b StPO oder bei einem Vermögensarrest gemäß §§ 111e ff. StPO in Steuerstrafverfahren rechtzeitig vortragen.
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