Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Mitwirkung eines Zwischenhändlers im Reihengeschäft […] »

Versagung des Vorsteuerabzug beim Fahrzeughandel:

  • Keine Lieferungen bei fehlender Verfügungsmacht im Reihengeschäft
  • Fehlende Lieferung führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs beim Zwischenhändler bzw. Zwischenerwerber

(Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18.03.2025, Az. 2 K 1120/21):

  • Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass eine Lieferung an den Steuerpflichtigen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt.
  • Dies erfordert die Übertragung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand.
  • Bloße Mitwirkung an einer Lieferkette ohne eigene Verfügungsbefugnis genügt nicht.
  • Ein Fahrzeughändler, der ausschließlich vermittelnd zwischen Verkäufer und Erwerber auftritt und weder die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlangt noch übertragen kann, tätigt keine Lieferung, sondern erbringt lediglich eine sonstige Leistung.
  • Die wirtschaftliche Eingliederung einer GmbH in das Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers wird nicht allein durch gemeinsame Büronutzung oder eine Geschäftsführerstellung begründet.
  • Es bedarf darüber hinaus einer funktionalen wirtschaftlichen Verflechtung.
  • Ein Vorsteuerabzug scheidet auch bei irrtümlicher Einschätzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus, wenn keine wirtschaftliche Eingliederung besteht.
  • Ein Vertrauen in die frühere abweichende Würdigung der Finanzverwaltung begründet ohne verbindliche Zusage keinen Vertrauensschutz.
  • Der Vorsteuerabzug scheitert zudem, wenn keine tatsächliche Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt.
  • Der Leistungsempfänger muss nachweisen, dass er eine Lieferung erhalten hat, und trägt insoweit die objektive Feststellungslast.

Fazit: Eine „Nettofakturierung“ ähnelt  der „Zwischenfinanzierung“, bei der ebenfalls zivilrechtlich zwei Kaufverträge geschlossen werden, aufgrund einer Gesamtschau umsatzsteuerrechtlich aber von einer sonstigen Leistung und nicht von einer Lieferung auszugehen ist (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 16.06.2020 – 2 K 1119/18). 

Zum Ganzen: Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18.03.2025, Az. 2 K 1120/21

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad, Kaiserslautern

Kontakt-E-Mail: kw@weberlaw.de