Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024, Teil 2 (Bescheidkorrektur, Vorlageverlangen, Wechsel der Gewinnermittlungsart, koordinierte Außenprüfung und Rückstellung für Mehrsteuern) […] »

Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024 (Teil 2):

Mit Praxishinweisen und folgenden Themen: Bescheidkorrektur, Vorlageverlangen, Wechsel der Gewinnermittlungsart, koordinierte Außenprüfung und Rückstellung für Mehrsteuern:

Folgende Urteile wurden von mir in dem von mir veröffentlichten Aufsatz in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 38, Seiten 2609-2619 besprochen:

1. Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung:

Fazit: Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung.

BFH, Urteil v. 6.5.2024 – III R 14/22 (Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.8.2020 – 3 K 208/18).

Hier geht es zum BFH-Urteil: Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach einer Außenprüfung

2. Vorlageverlangen im Rahmen der Außenprüfung bei einem Finanzdienstleistungsinstitut:

Fazit: Bericht über eine Sonderprüfung nach § 44 KWG wird nicht von § 60 Abs. 3 EStDV umfasst – Zum Verhältnis zwischen Sonderprüfung und Jahresabschlussprüfung – Aufhebung eines auf § 200 AO gestützten Vorlageverlangens wegen fehlender Ermessensausübung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 05.02.2024 – 4 K 379/23

Hier geht es zum Gerichtsbescheid: Vorlageverlangen im Rahmen der Außenprüfung bei einem Finanzdienstleistungsinstitut

3. Im Grundsatz keine Änderung der Gewinnermittlungsart nach einer Außenprüfung (§ 141 AO, § 4 EStG):

Fazit: 1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen in Betracht.

2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht.

3. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar.

4. § 177 Abs. 1 der Abgabenordnung enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.

BFH, Urteil v. 27.11.2024 – X R 1/23 (Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 31.8. 2022 – 4 K 599/21).

Hier geht es zum BFH-Urteil: Änderung der Gewinnermittlungsart nach einer Außenprüfung

5. Einvernehmliche Feststellung von Sachverhalten durch koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten (§ 12 EUAHiG):

Fazit: Die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (§ 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes ‑‑GewStG‑‑), ist auch dann vorzunehmen, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gehindert wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern, und wenn sich im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit) die deutschen und die ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch Deutschland verständigt haben.

BFH, Urteil v. 5.6.2024 – I R 32/20 (Vorinstanz: FG Düsseldorf Urteil v. 28.05.2020 – 9 K 1904/18 G).

Hier geht es zum BFH-Urteil: Koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten

6. Rückstellung für Mehrsteuern auf Grund einer Außenprüfung:

Fazit: Die Rückstellungen für Steuernachforderungen aus einer Außenprüfung sind grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung zu bilden, sondern frühestens in dem Jahr, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, und zwar unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuerhinterziehung zugrunde liegt oder nicht.

FG Münster, Urteil v. 15.11.2024 – 12 K 817/19 G, F (Revision eingelegt; Az. des BFH: IV R 1/25).

Hier geht es zum Urteil: Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung

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