Steuerhinterziehung: Vorliegen eines Steuervorteils großen Ausmaßes […]»

Kurze Zusammenfassung des BGH‑Urteils:

Leitsätze des BGH-Urteils zum Steuervorteil großen Ausmaßes bei gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (Personenmehrheit):

  1. Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind.
  2. Zur Bestimmung des großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO bedarf es – wie auch auf Strafzumessungsebene im engeren Sinn – keiner Feststellung und Bezifferung der Auswirkungen des Steuervorteils in den Folgebescheiden, für die der unrichtige Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet.
  3. Als Bezugsgröße ist vielmehr allein auf den in dem unrichtigen Feststellungsbescheid liegenden Steuervorteil selbst abzustellen. An hiervon abweichender Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218/23 Rn. 12 f.) hält der Senat nicht fest.
  4. Zum Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1und 2 Nr. 1 Buchst. b AO.
  5. Schon der Erlass eines unrichtigen Feststellungsbescheids bewirkt eine konkrete Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs. Deshalb ist die Tat bereits mit Erlass des Feststellungsbescheids vollendet.

BGH-Urteil v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24

Vorinstanz: LG Darmstadt v. 14.12.2023 – 18 KLs 54943/14

Fazit und Relevanz für die Praxis:

  • Der BGH entschied, dass ein „großes Ausmaß“ nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO in Verbindung mit § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ab einem Betrag von 140.000,00 € und nicht von 50.000,00 € anzunehmen ist.
  • Allein entscheidend ist der erlangte Steuervorteil in Gestalt des unrichtigen Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid).
  • Die Bezugsgröße in dem Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid) spielt steuerrechtlich keine Rolle und damit auch die steuerliche Auswirkung in dem Folgebescheid.
  • Die bisher abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. BGH v. 24.1.2024 – 1 StR 218/23) wurde ausdrücklich durch das o.g. Urteil aufgegeben.

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