Einziehung ist nicht gleich Einziehung! […] »
Keine Einziehung bei versuchter Steuerhinterziehung: Bei lediglich versuchter Steuerhinterziehung ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) nicht gerechtfertigt, wenn keine ersparten Aufwendungen erlangt wurden. Liegt eine Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, setzt die Einziehung die Tatvollendung, namentlich den Erlass eines Schätzungsbescheids […]