Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Mitwirkung eines Zwischenhändlers im Reihengeschäft […] »
Zwischenhändler gebrauchter Personenkraftwagen haben bei Geltendmachung ihrer Vorsteuerabzüge auf die strengen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im besonderen Maße zu achten.
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg zeigt, welche rechtlichen Risiken bei Geltendmachung der Vorsteuerabzüge entstehen bzw. unter welchen Umständen rechtlich falsche Anwendung des geltenden Gesetzes zur Versagung der Vorsteuerabzüge führt, wenn ein Zwischenhändler in der Lieferkette – vorliegend 3 Unternehmer – eingeschaltet wird (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18.03.2025, Az. 2 K 1120/21).
Beim Zwischenhändler bzw. Zwischenerwerber ist in Bezug auf Lieferungen unter Berücksichtigung des o.g. Urteils auf Folgendes zu achten:
- Ein Zwischenerwerber kann die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem nachfolgenden Erwerber nur übertragen, wenn er sie zuvor vom vorhergehenden Verkäufer erhalten hat (EuGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. C-430/09 Euro Tyre Holding, HFR 2011, 228, Rn. 31).
- Das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deswegen geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist.
- Liegt kein steuerbarer Umsatz vor, besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
- Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, ist insofern ohne Bedeutung.
- Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (EuGH, Urteil vom 27.06.2018, Az. C-459/17 und C-460/17 SGI und Valeriane, HFR 2018, 679, Rn. 37 ff.; BFH, Urteil vom 10.07.2019, Az. XI R 28/18, BFHE 266, 387, BStBl. II 2021, 961, Rn. 37; zum Ganzen BFH, Urteil vom 16.06.2020, Az. 2 K 1119/18).
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erlangt ein Zwischenhändler ohne eigenen Entscheidungsspielraum, der am Transport der gehandelten Gegenstände nicht beteiligt ist, weder Verfügungsmacht noch verschafft er sie (BGH, Beschluss vom 19.04.2023, Az. 1 StR 14/23, HFR 2023, 918, Rn. 7).
- Für steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts sind rechtliche Fehlvorstellungen eines Steuerpflichtigen ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 14.02.2019, Az. V R 47/16, BFHE 264, 76, BStBl. II 2020, 424, Rn. 29 ff.).
Hier geht es zum o.g. Urteil: FG Nürnberg, Urteil v. 18.03.2025 – 2 K 1120/21, Vorsteuerabzug bei Lieferungen
Außerdem geht es hier zum von mir veröffentlichten Aufsatz in der Fachzeitschrift 9/2025, Seiten 14-17 „ASR Auto. Steuern. Recht„: FG Nürnberg versagt Zwischenhändler bei bloßer Mitwirkung im Reihengeschäft Vorsteuerabzug
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