Klage beim Finanzgericht – was tun? […]»

Klage beim Finanzgericht – was tun?

Die Klage wird beim Finanzgericht fristgerecht eingereicht. Das Finanzgericht schweigt aber zum Finanzgerichtsverfahren. Welche Rechte hat der Kläger in solchen Fällen? Und was hat er zu beachten? Nachfolgend wird die rechtliche Situation des Klägers in solchen Fällen kurz skizziert.

Es ist leider kein außergewöhnlicher finanzgerichtlicher Vorgang in Deutschland, dass das Finanzgericht seit der Einreichung der Klage beim Finanzgericht schlicht schweigt. Obwohl die Zahl der Klagen in der zweiten Instanz Bundesfinanzhof (BFH) in der letzten Zeit rückläufig ist, ist diese Tendenz in den ersten Instanzen bei den Finanzgerichten derzeit nicht feststellbar. Die Finanzgerichte sind erstinstanzlich für die Klagen in Hauptsacheverfahren als auch für Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz zuständig. Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz nehmen die Finanzgerichte stark in Anspruch, vor allem zeitlich.

In Hauptsacheverfahren ist oft die Situation, dass die Finanzgerichte nach dem kurzem ersten Korrespondenzaustausch seit der Einreichung der Klage zwischen den Streitparteien für einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahre von der Oberfläche verschwinden und sich erst nach Ablauf dieser Zeit mit dem Erörterungstermin oder einem Erledigungsvorschlag melden. Es gibt Unterschiede auf der Landesebene. Während in Süddeutschland zum Beispiel in Baden-Württemberg die Finanzgerichtsverfahren in Hauptsachen oft in 1 bis 3 Jahren als abgeschlossen gelten, ist es bei manchen Finanzgerichten in Nordrhein-Westfalen oder in Hessen manchmal nicht der Fall.

Unangemessene Verfahrensdauer

Für solche Fälle, wenn Verfahren zu lange dauern, wurde durch die Einführung des § 155 Satz 2 FGO für den Kläger ein Entschädigungsanspruch geschaffen, der ihm nach § 198 EVG dafür entschädigen soll, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten wird.  Gemäß § 155 Absatz 2 i. V. m. § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG hat der Kläger Anspruch auf angemessene Entschädigung, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligte einen Nachteil erleidet. Die Umstände des Einzelfalls bestimmen, was eine unangemessene Verfahrensdauer ist. Insbesondere kommen die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens einerseits, und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter andererseits in Betracht (vgl. BFH, Urteil v. 09.04.2014- X K 10/13, BFH/NV 2014, 1393).

Der BFH prüft zuerst, ob die Verfahrensdauer unangemessen war. Der Begriff „unangemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Drei Phasen des Ablaufs des Gerichtsverfahrens

Der Ablauf des Gerichtsverfahrens teilt der BFH in drei Phasen ein (vgl. BFH. Urteil v. 7.11.2013- X K 13/12, BStBl. II 2014,179):

  • 1) Die Beteiligten reichen Schriftsätze ein und tauschen sie durch das Gericht aus. Das Gericht agiert lediglich als Weiterleiter der Schriftsätze.
  • 2) Gerichtsorganisatorisch wird das Verfahren stillgelegt, weil der zuständige Berichterstatter beziehungsweise der Senat wegen der Arbeit an anderen Verfahren das Verfahren nicht bearbeiten kann.
  • 3) In dieser dritten Phase trifft das Gericht die Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Hier erfolgen oft gerichtliche Anfragen oder Ermittlungshandlungen an die Streitparteien.

Der BFH geht für den Regenfall von etwa 24 bis 30 Monaten als angemessene Verfahrensdauer aus (vgl. BFH, Urteil v. 09.04.2014- X K 10/13, BFH/NV 2014, 1393). Die Dauer des Verfahrens ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich angemessen, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene dritte Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (vgl. BFH, Urteil v. 6.4.2016- X K 1/15, BStBl. II 2016,694).

Empfehlungen zum Vorgehen wegen unangemessener Verfahrensdauer

Ist der Kläger der Auffassung, dass ein Teil der Verfahrensdauer unangemessen war, und will er dafür eine Geldentschädigung verlangen, muss er unbedingt eine Verzögerungsrüge, und zwar im Ausgangsverfahren, das heißt im Finanzgerichtsverfahren, gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erheben. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). Bei der Erhebung der Verzögerungsrüge ist damit auszuführen, warum Anlass zur Besorgnis besteht. Hier sind dann die Ausführungen zur unangemessenen Verfahrensdauer zu erfolgen. Die erneute Verzögerungsrüge als Wiederholung ist möglich und zwar frühestens sechs Monaten nach der Erhebung der ersten Verzögerungsrüge.

Die Verzögerungsrüge wirkt nach der BFH-Besprechung nur für einen Zeitraum von 6 Monaten zurück (vgl. BFH, Urteil v. 6.4.2016- X K 1/15, BStBl. II 2016,694). Wenn zum Beispiel der BFH feststellt, dass der unangemessene Teil der Verfahrensdauer 15 Monate war, aber der Kläger die Verzögerungsrüge lediglich im 8 Monat dieses Teils erhoben hat, kann der Kläger erst ab dem 8 Monat und somit nur für 8 Monate Geldentschädigung verlangen.

Deswegen ist es ratsam, bereits nach circa 1, 5 bis 2 Jahren des Gerichtsverfahrens, eine Verzögerungsrüge zu erheben, damit sie Ihre Wirkung für Zukunft und auch für die Vergangenheit in den letzten 6 Monate entfaltet, wobei sich der Erhebungszeitpunkt in jedem Verfahren stark variiert. Taktisch ist es sinnvoll, zunächst einmal nach Ablauf von 1, 5 bis 2 Jahren, wenn vom Gericht keine Maßnahmen der dritten Phase absehbar sind, erstmal eine schriftliche Sachstandsanfrage zum Stand des Gerichtsverfahrens an das zuständige Finanzgericht zu richten.

Wenn das Gericht schweigt, was leider oft zutrifft, ist als zweiter Schritt die Erhebung der Verzögerungsrüge dringend in Betracht zu ziehen. Die Hypothese, die manche Autoren vor allem aus der Justiz vertreten, dadurch das Verfahren unnötigerweise mit dem Gericht eskalieren zu lassen, kann der Autor in den heutigen Zeiten nicht nachvollziehen. Denn die Dauer des Verfahrens zum Beispiel von 5 Jahren ohne Absehbarkeit des Abschlusses der zweiten und dritten Phase hat mit dem Rechtsstaat nach Art. 20 Abs. 3 GG nichts mehr zu tun, so dass Erhebung einer Verzögerungsrüge nicht nur geboten, sondern dringend erscheint.

Die Geldentschädigung beträgt gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung. Sie kann auch zeitanteilig nach Monaten bemessen werden, das heißt 100,00 € im Monat. Wenn die Ehegatten im Ausgangsverfahren zum Beispiel Verzögerungsrüge erhoben haben, dann steht dieser Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (vgl. BFH, Urteil v. 06.11.2024 – X K 1/24). Das heißt, jeder Ehegatte kann 1.200,00 € jährlich verlangen.

Soweit der Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung hat, besteht auch zusätzlich ein Anspruch auf Prozesszinsen. Die Höhe des Prozentsatzes beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 291 Satz 2 BGB i V. m. § 288 Abs.1 Satz 2 BGB (vgl. BFH, Urteil v. 06.11.2024 – X K 1/24).

Nach § 155 Satz 2 FGO ist für dieses Verfahren im Rahmen der Entschädigungsklage der BFH als einzige Instanz zuständig, und die Klage ist gegen das Bundesland, dessen Finanzgericht betroffen ist, zu richten (vgl. BFH, Beschluss v. 20.10.2014 – X K 3/13). Wenn zum Beispiel das Gerichtsverfahren bei dem Finanzgericht Baden-Württemberg unangemessen lange gedauert hat, ist der Beklagte beim BFH das Bundesland Baden-Württemberg. Es besteht Vertretungszwang, die Entscheidung durch Einzelrichter ist nicht möglich. Dafür sind die PKH-Anträge möglich. Dabei ist der BFH als erstinstanzliches Tatsachengericht zuständig.

Fazit

Das Finanzgericht kann man zum Ablauf und vor allem zu der Dauer des Verfahrens nicht zwingen, auch wenn einige Jahre seit der Erhebung der Klage vergangen sind. Allerdings kann der Versuch durch die Sachstandsanfrage und gegebenenfalls die Erhebung der Verzögerungsrüge unternommen werden, das Verfahren in zeitlicher Hinsicht nach Ablauf bestimmter Zeit zu beschleunigen. Die angemessene Geldentschädigung bleibt der letzte Trost für den Kläger.

Weitere Informationen

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Nachfolgend ist ein kleiner Auszug der von uns verfassten aktuellen Publikationen zu finden:

Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltung fremder Staaten“ StBp Die Steuerliche Betriebsprüfung 12/2025, S.404

„Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024, Teil 1:“ NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 37/2025, S.2540-2550

Weitere Fachbeiträge finden Sie in unseren Publikationen:

Publikationen Weber Recht Steuern Ettlingen I Karlsruhe

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Kassenführung, Betriebsprüfung, Steuerstrafverfahren: Was Unternehmen jetzt wissen müssen[…]»

Kassenführung, Betriebsprüfung, Steuerstrafverfahren:

Was Unternehmen jetzt wissen müssen:

Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist für Unternehmen der digitalen Wirtschaft unverzichtbar. Elektronische Kassensysteme mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) sollen Manipulationen verhindern – dennoch bleiben Fehler, Unregelmäßigkeiten und formelle Mängel ein zentraler Prüfungsansatz der Finanzverwaltung. Werden Kassendaten nicht vollständig, richtig oder manipulationssicher aufgezeichnet, drohen erhebliche steuerliche Risiken, Zuschätzungen nach § 162 AO und im Einzelfall auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

1. Kassenführung nach §§ 146, 146a AO:

Anforderungen und Risiken:

Die gesetzlichen Vorgaben zur Kassenführung ergeben sich aus §§ 146, 146a AO. Wesentliche Pflichten:

  • Vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Erfassung aller Bareinnahmen und -ausgaben (§ 146 AO).
  • Verwendung eines ordnungsgemäßen elektronischen Kassensystems mit zertifizierter TSE (§ 146a AO).
  • Manipulationssichere Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, kann die Finanzverwaltung nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen – insbesondere, wenn Aufzeichnungen fehlen, unvollständig sind oder nicht der tatsächlichen Geschäftstätigkeit entsprechen.

Bußgeldrechtlich relevant sind die neuen Tatbestände des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 AO. Ordnungswidrig handelt, wer:

  • ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,
  • die TSE nicht oder nicht ordnungsgemäß schützt.

2. Neues BMF‑Schreiben vom 11.03.2024 (IV D 2 – S 0333/23/10001:001):

Digitale Schnittstellen und Verlust der Beweiskraft:

Das BMF‑Schreiben vom 11.03.2024 konkretisiert die Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Besonders relevant:

  • Eine ordnungsgemäße Buchführung wird nach § 158 AO als richtig vermutet.
  • Diese Vermutung entfällt, wenn digitale Unterlagen nicht nach den einheitlichen digitalen Schnittstellen bereitgestellt werden können.
  • Folge: Verlust der Beweiskraft nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO und damit Schätzung nach § 162 AO.

Viele ältere Kassensysteme erfüllen die geforderten digitalen Schnittstellen nicht. Unternehmen, die ihre Systeme nicht aktualisieren, riskieren:

  • formelle Mängel der Buchführung,
  • Zuschätzungen,
  • Bußgelder nach § 379 Abs. 2 Nr. 1h AO, wenn angeforderte Daten nicht vorgelegt werden können.

Besonders kritisch: Wird nach einer Kassen‑Nachschau in eine Außenprüfung übergegangen und fehlen die Daten, liegt faktisch eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung vor.

3. Betriebsprüfung mit Fokus auf Kassen:

Typische Prüfungsfelder:

In Betriebsprüfungen mit Kassenschwerpunkt untersucht die Finanzverwaltung regelmäßig:

  • Verhältnis Getränke zu Speisen Unplausible Abweichungen vom üblichen 30/70‑Verhältnis können auf nicht erfasste Umsätze hindeuten.
  • Stornierungen Diese müssen vollständig, zeitnah und nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Wareneinsatz‑Umsatz‑Relation Ungewöhnliche Relationen können Schwarzverkäufe nahelegen.
  • Umsatzschwankungen Auffällige saisonuntypische oder betriebsuntypische Schwankungen müssen erklärt werden.

4. BFH‑Verfahren  (Beschluss vom 14.12.2022-  X R 19/21):

Bedeutung der Richtsatzsammlung für Schätzungen:

Im anhängigen Verfahren X R 19/21 prüft der BFH, unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich anhand der amtlichen Richtsatzsammlung zulässig ist.

Ausgangslage:

  • Der Kläger führte mehrere offene Ladenkassen ohne Einzelaufzeichnungen.
  • Die BP stellte erhebliche Abweichungen zwischen Wareneinkauf und erklärten Umsätzen fest.
  • Die Nachkalkulation ergab einen Rohgewinnaufschlagssatz von 400 %.
  • Das FG Hamburg stützte die Zuschätzungen auf die Richtsatzsammlung.

Der BFH thematisiert insbesondere:

  • Repräsentativität der Daten,
  • regionale Unterschiede,
  • Transparenz der Datenerhebung.

Für Steuerstrafverfahren ist das Verfahren besonders relevant: Wird ausschließlich anhand der Richtsatzsammlung geschätzt, stellt sich die Frage, ob diese Grundlage im Strafverfahren belastbar ist oder ob Beweisanträge die Richtsatzsammlung insgesamt infrage stellen können.

5. Pflichten bei Anfangsverdacht in der Betriebsprüfung:

Sobald ein Anfangsverdacht besteht, muss die Betriebsprüfung nach § 10 Abs. 1 BpO:

  • die Prüfung unterbrechen,
  • die Steuerfahndung oder Bußgeld‑ und Strafsachenstelle informieren.

Ein plötzlich nicht mehr erreichbarer Prüfer kann ein Hinweis auf eine interne strafrechtliche Würdigung sein.

Wichtig für Unternehmen:

  • Während einer laufenden Außenprüfung ist eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO für den Prüfungszeitraum ausgeschlossen.
  • Auch bei einer Kassen‑Nachschau, wenn von der Betriebsprüfung  zu der Kassen-Nachschau übergegangen wird, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO).

Fazit:

Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist entscheidend, um steuerliche Risiken, Zuschätzungen und strafrechtliche Ermittlungen zu vermeiden.

Die Anforderungen der Finanzverwaltung – insbesondere durch das BMF‑Schreiben vom 11.03.2024 (IV D 2 – S 0333/23/10001:001) –  steigen weiter.

Unternehmen sollten ihre Kassensysteme technisch aktuell halten, digitale Schnittstellen sicherstellen und alle Geschäftsvorfälle vollständig dokumentieren.

Das BFH‑Verfahren (Beschluss vom 14.12.2022-  X R 19/21) wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Schätzungen und steuerstrafrechtliche Verfahren haben.

Weitere Informationen: 

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Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung […]»

Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungssteuererklärung nach vorheriger Anzeigeerstattung

Die Festsetzung der Schenkungsteuer ist nur innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist zulässig. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung ausgeschlossen, sobald die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Schenkungsteuer beträgt diese Frist regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

1. Abweichender Fristbeginn bei Erklärungspflichten

Weicht der Gesetzgeber vom Grundmodell des § 170 Abs. 1 AO ab, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die erforderliche Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige eingereicht bzw. erstattet wurde (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Spätestens beginnt sie jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.

Für die Schenkungsteuer bedeutet dies:

  • Wird eine Anzeige nach § 30 ErbStG erstattet,
  • und fordert das Finanzamt anschließend eine Schenkungssteuererklärung nach § 31 Abs. 1 ErbStG an, dann verschiebt sich der Beginn der Festsetzungsfrist.

2. Rechtsprechung des BFH zur Anlaufhemmung

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass in Fällen einer ordnungsgemäß erstatteten Anzeige nach § 30 ErbStG die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Schenkungssteuererklärung eingereicht wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Anzeige bereits früher erfolgt ist.

Der BFH bestätigt diese Linie in mehreren Entscheidungen:

  • BFH, Urteil vom 27.08.2008 – II R 36/06, BFHE 222, 83, BStBl II 2009, 232
  • BFH, Urteil vom 17.04.2013 – II R 59/11, BFHE 240, 512, BStBl II 2014, 663

Auch im aktuellen Urteil hält der Senat ausdrücklich an dieser Rechtsprechung fest.

BFH-Urteil v. 27.08.2025 – II R 1/23 –

Vorinstanz: FG Münster Urteil v. 24.11.2022 – 3 K 3384/20 Erb

3. Praktische Konsequenzen für Steuerpflichtige und Berater

Die gefestigte Rechtsprechung führt zu folgenden Konsequenzen:

  • Die Anzeige nach § 30 ErbStG löst keinen Fristbeginn aus.
  • Erst die Abgabe der Schenkungssteuererklärung beendet die Anlaufhemmung.
  • Dadurch kann sich der Beginn der Festsetzungsfrist deutlich nach hinten verschieben.
  • Das Finanzamt erhält einen erweiterten Zeitraum für die Steuerfestsetzung.
  • Für die Beratungspraxis ist eine saubere Dokumentation der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung und des Einreichungszeitpunkts entscheidend.

Bei Fragen zur steuerlichen Risikoanalyse oder Verteidigung beraten wir Sie im Bereich Steuerstrafrecht umfassend.

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4. Fazit

Die BFH‑Rechtsprechung schafft eine klare Systematik:

Die Anzeige nach § 30 ErbStG informiert das Finanzamt lediglich über den Vorgang. Erst die Steuererklärung liefert die für die Festsetzung erforderlichen Daten. Deshalb knüpft der BFH den Fristbeginn an die Erklärung – nicht an die Anzeige.

Gerade bei älteren Schenkungen, bei denen die Festsetzungsfrist eine zentrale Rolle spielt, ist diese Differenzierung für die steuerliche Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung.

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Konsequenzen für die Praxis:

Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung auf, erneut eine Schenkungserklärung abzugeben und tut dies der Steuerpflichtige, endet die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die erneute und nicht die erste Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.

Was bedeutet Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer?

Sie verschiebt den Beginn der Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder Anzeige einzureichen ist.

Bei Schenkungen beginnt die Frist erst mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung.

Reicht die Anzeige nach § 30 ErbStG für den Fristbeginn aus?

Nein.

Der BFH stellt klar, dass die Anzeige nicht genügt. Erst die Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung.

Welche BFH‑Urteile sind relevant?

Die Grundsätze ergeben sich aus den Urteilen II R 36/06 und II R 59/11, auf die der BFH erneut Bezug nimmt.

Welche praktischen Folgen hat die Anlaufhemmung?

Das Finanzamt erhält mehr Zeit für die Steuerfestsetzung. Für Berater ist die Dokumentation der Erklärungseinreichung entscheidend.

Für eine individuelle Einschätzung Ihres Falls können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Steuerhinterziehung: Vorliegen eines Steuervorteils großen Ausmaßes […]»

Kurze Zusammenfassung des BGH‑Urteils:

Leitsätze des BGH-Urteils zum Steuervorteil großen Ausmaßes bei gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (Personenmehrheit):

  1. Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind.
  2. Zur Bestimmung des großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO bedarf es – wie auch auf Strafzumessungsebene im engeren Sinn – keiner Feststellung und Bezifferung der Auswirkungen des Steuervorteils in den Folgebescheiden, für die der unrichtige Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet.
  3. Als Bezugsgröße ist vielmehr allein auf den in dem unrichtigen Feststellungsbescheid liegenden Steuervorteil selbst abzustellen. An hiervon abweichender Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218/23 Rn. 12 f.) hält der Senat nicht fest.
  4. Zum Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1und 2 Nr. 1 Buchst. b AO.
  5. Schon der Erlass eines unrichtigen Feststellungsbescheids bewirkt eine konkrete Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs. Deshalb ist die Tat bereits mit Erlass des Feststellungsbescheids vollendet.

BGH-Urteil v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24

Vorinstanz: LG Darmstadt v. 14.12.2023 – 18 KLs 54943/14

Fazit und Relevanz für die Praxis:

  • Der BGH entschied, dass ein „großes Ausmaß“ nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO in Verbindung mit § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ab einem Betrag von 140.000,00 € und nicht von 50.000,00 € anzunehmen ist.
  • Allein entscheidend ist der erlangte Steuervorteil in Gestalt des unrichtigen Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid).
  • Die Bezugsgröße in dem Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid) spielt steuerrechtlich keine Rolle und damit auch die steuerliche Auswirkung in dem Folgebescheid.
  • Die bisher abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. BGH v. 24.1.2024 – 1 StR 218/23) wurde ausdrücklich durch das o.g. Urteil aufgegeben.

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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Heimlicher bzw. verdeckter Testkauf der Finanzbehörde: […] »

Heimlicher bzw. verdeckter Testkauf der Finanzbehörde:

Verdeckte Testkäufe sind ein zunehmend eingesetztes Mittel der Finanzbehörden, um tatsächliche Abläufe im Unternehmen zu überprüfen. Sie dienen insbesondere der Kontrolle der Kassenführung, der ordnungsgemäßen Verbuchung von Umsätzen und der Einhaltung steuerlicher Pflichten. Die rechtlichen Grundlagen und Grenzen solcher Maßnahmen sind jedoch komplex und durch die Rechtsprechung geprägt.

1. Was ist ein heimlicher Testkauf?

Ein heimlicher oder verdeckter Testkauf liegt vor, wenn Mitarbeiter der Finanzbehörde als normale Kunden auftreten, um tatsächliche Geschäftsvorfälle zu beobachten. Typische Ziele sind:

  • Prüfung der Kassenaufzeichnungen
  • Feststellung nicht verbuchter Umsätze
  • Überprüfung der Belegausgabe
  • Vorbereitung einer Schätzung nach § 162 AO

Der Unternehmer erfährt hiervon zunächst nichts, da die Maßnahme bewusst verdeckt erfolgt.

2. Rechtsgrundlagen für verdeckte Testkäufe

2.1 Ermittlungsbefugnisse nach § 98 AO

Die Finanzbehörde darf Sachverhalte ermitteln, wenn dies zur Feststellung steuerlich erheblicher Tatsachen erforderlich ist. Dazu gehören auch Beobachtungen im öffentlichen Raum oder in allgemein zugänglichen Geschäftsräumen.

2.2 Schätzung nach § 162 AO

Werden bei einem Testkauf Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann dies eine Schätzung rechtfertigen, insbesondere wenn:

  • Umsätze nicht aufgezeichnet wurden
  • Belege nicht ausgegeben wurden
  • formelle oder materielle Mängel in der Kassenführung bestehen

2.3 Grenzen der Maßnahme

Die Rechtsprechung betont:

  • Verhältnismäßigkeit
  • keine unzulässige Täuschung über die Identität hinaus
  • keine Eingriffe in den privaten Bereich
  • keine verdeckten technischen Überwachungen (z. B. Video, Audio)

3. Rechtsprechung zu verdeckten Testkäufen

Die Finanzgerichte haben mehrfach entschieden, dass verdeckte Testkäufe grundsätzlich zulässig sind, wenn sie sich auf das offene Ladenlokal beschränken und keine intensiveren Eingriffe darstellen.

Wesentliche Aussagen:

  • Testkäufe sind keine unzulässige Ermittlungsmaßnahme, solange sie sich auf allgemein zugängliche Bereiche beschränken.
  • Die Ergebnisse dürfen zur Schätzung nach § 162 AO herangezogen werden.
  • Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

Beschluss des FG Niedersachsen vom 02.09.2004 – 10 V 52/04 und das Urteil des FG Münster vom 17.09.2010 – 4 K 1412/07 G, U).

FG Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2004 – 10 V 52/04:

4. Grenzen und Risiken für die Finanzbehörde

Auch wenn Testkäufe zulässig sind, gelten klare Grenzen:

  • keine Überwachung außerhalb des Geschäftsvorgangs
  • keine verdeckte Video‑ oder Audioaufzeichnung
  • keine Täuschung über wesentliche Tatsachen
  • keine Maßnahmen, die einer strafprozessualen Ermittlung gleichkommen

Werden diese Grenzen überschritten, kann dies zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse führen.

5. Folgen für Unternehmer

Verdeckte Testkäufe können erhebliche Konsequenzen haben:

  • Schätzungen bei formellen oder materiellen Mängeln
  • erweiterte Betriebsprüfung
  • steuerstrafrechtliche Risiken, wenn vorsätzliche Nichtaufzeichnungen festgestellt werden
  • Nachkalkulationen und Zuschätzungen

Unternehmer sollten daher:

  • die Kassenführung regelmäßig prüfen
  • Mitarbeiter schulen
  • Belegausgabepflichten einhalten
  • interne Kontrollen dokumentieren

Weitere Informationen zu unseren Leistungen im Steuerrecht finden Sie hier:

https://www.weberlaw.de/de/kompetenz/steuerrecht/

6. Fazit

Verdeckte Testkäufe sind ein wirksames, aber rechtlich sensibles Instrument der Finanzbehörden. Die Rechtsprechung erlaubt sie grundsätzlich, setzt aber klare Grenzen. Für Unternehmer ist entscheidend, die Kassenführung ordnungsgemäß zu gestalten und typische Fehlerquellen zu vermeiden, um Schätzungen und steuerstrafrechtliche Risiken zu reduzieren.

Da der Testkauf ein Realakt ist, gegen den der Einspruch nicht statthaft ist (vgl. BFH-Beschluss v. 3.5.2010 – VIII B 71/09), ist es rechtlich nur zulässig, gegen die geänderte Steuerfestsetzung im Rahmen der Einspruchsverfahren und der Finanzgerichtverfahren vorzugehen (vgl. auch Beimler, StBp 2006, 210).

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FAQ:

Sind verdeckte Testkäufe der Finanzbehörde erlaubt?

Ja, solange sie sich auf öffentlich zugängliche Geschäftsräume beschränken und verhältnismäßig sind.

Darf die Finanzbehörde heimlich filmen oder aufnehmen?

Nein. Verdeckte technische Überwachung ist unzulässig.

Können Testkäufe zu einer Schätzung führen?

Ja. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann dies eine Schätzung nach § 162 AO rechtfertigen.

Wie kann man sich schützen?

Durch ordnungsgemäße Kassenführung, Schulung der Mitarbeiter und interne Kontrollen.

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Offene Ladenkasse: Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) sind dem Grunde nach zur Schätzung befugt, wenn Mängel der Kassenführung die gesamte Buchführung in Frage stellen und ihr die Ordnungsmäßigkeit nehmen: […] »

Betriebsprüfung bei einer offenen Ladenkasse, dadurch festgestellte Mängel und rechtliche Konsequenzen für Betriebsinhaber:

  • Werden in einem Betrieb vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind.
  • Bei einer offenen Ladenkasse begründet die fehlende Kassensturzfähigkeit einen formellen Buchführungsmangel

BFH-Urteil v. 18.06.2025 – X R 19/21

Vorinstanzen: BFH-Beschluss v. 14.12.2022 – X R 19/21;  FG Hamburg, Urteil v. 13.10.2020 – 2 K 218/18;

BFH-Beschluss v. 28.05.2020 – X B 12/20;  FG Hamburg, Urteil v. 03.09.2019 – 2 K 218/18

Zusammenfassung:

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.

§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO gibt dem FG eine eigene Schätzungsbefugnis.

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO gilt das Gleiche, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 Abs. 2 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO nicht erteilt.

Formelle Buchführungsmängel berechtigen nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (z.B. BFH-Urteil vom 25.03.2015 – X R 20/13, BFHE 249, 390,BStBl II 2015, 743, Rz 34; BFH-Urteile vom 12.12.2017 – VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602, Rz 38; vom 16.12.2021 – IV R 2/18, BFH/NV 2022, 313, Rz 32, und vom 16.12.2021 – IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rz 43; BFH-Beschlüsse vom 12.07.2017 – X B 16/17, BFHE 257, 523, Rz 56, und vom 21.08.2019 – X B 120/18, BFH/NV 2022, 744, Rz 21).

Bei einer offenen Ladenkasse begründet die fehlende Kassensturzfähigkeit einen formellen Buchführungsmangel:

  • Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. täglich festgehalten werden.
  • Zweck dieser Regelung ist es, im sensiblen Bereich der Abwicklung von Vorgängen, die Bewegungen von Bargeld einschließen, ein möglichst dichtes Kontrollgefüge einzurichten.
  • Die Anforderungen an ein solches Kontrollgefüge sind dabei an die Art und Weise der Kassenführung anzupassen.
  • Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige in der Wahl des Aufzeichnungsmittels frei und kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel erfasst, etwa einer elektronischen Registrier- oder PC-Kasse.
  • Dabei bestimmt die Kasseneigenschaft die Art der Aufzeichnung (BFH-Urteil vom 20.03.2017 – X R 11/16, BFHE 258,272, BStBl II 2017, 992, Rz 37 ff.; BFH-Beschluss vom 08.08.2019 – X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 17).
  • Im Fall einer offenen Ladenkasse müssen zur Gewährleistung der sogenannten Kassensturzfähigkeit auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen tägliche Kassenberichte erstellt werden.
  • Ein „Zählprotokoll“ ist nicht erforderlich.
  • Die Kassenberichte müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger in der Lage ist, zumindest am Beginn und am Ende jedes Geschäftstages – bei Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen auch jederzeit im Laufe des Geschäftstages – den durch Kassensturz festgestellten Ist-Bestand anhand der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen.
  • Dies gilt trotz der Ausgestaltung des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. als Soll-Vorschrift; denn auch wenn hierdurch zum Ausdruck kommt, dass eine tägliche Aufzeichnung nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, muss die Entwicklung des Kassenbestandes zweifelsfrei rekonstruierbar sein (BFH-Urteil v. 20.03.2017 – X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 40 f.).
  • Fehlt es an der Kassensturzfähigkeit, liegt ein formeller Buchführungsmangel vor, der nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich zwar nur insoweit zur Schätzung berechtigt, als er Anlass gibt, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
  • Werden aber vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung die gesamte Buchführung in Frage stellen und ihr die Ordnungsmäßigkeit nehmen (BFH-Urteil vom 20.03.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 48; Senatsbeschluss vom 12.07.2017 – X B 16/17, BFHE 257, 523, Rz 56).

Fazit: Werden in einem Betrieb (offene Ladenkasse) vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind.

FAQ:

  • Wann darf das Finanzamt bei einer offenen Ladenkasse schätzen? Wenn Mängel der Kassenführung so gravierend sind, dass die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung infrage steht.
  • Welche Mängel gelten als besonders schwerwiegend? Fehlende Einzelaufzeichnungen, nicht nachvollziehbare Tagesendsummenbons, Kassenfehlbeträge oder nachträgliche Änderungen ohne Protokollierung.
  • Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Schätzungen? § 162 AO sowie umfangreiche BFH‑ und FG‑Rechtsprechung zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung.
  • Welche Konsequenzen drohen Unternehmern? Hinzuschätzungen, steuerstrafrechtliche Risiken und ggf. Verzinsung nach § 233a AO.
  • Wie lassen sich Schätzungen vermeiden? Durch vollständige, zeitnahe und manipulationssichere Kassenführung sowie regelmäßige interne Kontrollen.

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Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten (hier Deutschland und Niederlande):

  1. Die im Rahmen einer gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit) festgelegte Zuweisung der Gewinne stellt keine verbindliche Festlegung der Beteiligten dar.
  2. Es ist eine gemeinsame Außenprüfung der Finanzverwaltungen der teilnehmenden Staaten, bei der Vereinbarungen zwischen den Prüfungsdiensten keine Verbindlichkeit gegenüber den beteiligten Steuerpflichtigen beanspruchen können, wenn nicht – wie bei reinen Inlandsprüfungen – z.B. tatsächliche Verständigungen getroffen werden.
  3. Es ist keine rechtliche Grundlage dafür ersichtlich, dass den im Rahmen einer koordinierten Außenprüfung von den beteiligten Steuerverwaltungen getroffenen Feststellungen eine für den Steuerpflichtigen und die Gerichte verbindliche, gegebenenfalls gesetzesüberschreibende Wirkung zukommen könnte.
  4. Das Ziel koordinierter Außenprüfungen besteht darin, während der Außenprüfung unter Beteiligung ausländischer Bediensteter zu einer einvernehmlichen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu gelangen.
  5. Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung eines auf den Ergebnissen einer koordinierten Außenprüfung (§ 12 EUAHiG – EU-Amtshilfegesetz -) basierenden Steuerbescheids kommt den Prüfungsfeststellungen keine rechtlich höherrangige Bedeutung zu als im Fall einer unilateralen Außenprüfung durch eine deutsche Behörde.

BFH, Urteil vom 5.6.2024 – I R 32/20

Fazit für die Praxis:

Eine gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten – wie hier zwischen Deutschland und Niederlande – ist nach dem deutschen Steuerrecht wie eine Außenprüfung durch deutsche Steuerbehörden gemäß §§ 193 ff. AO zu behandeln.

👉 Hier geht es zur von mir verfassten Anmerkung in StBp – Die Steuerliche Betriebsprüfung – (12/25, Seite 404):

        Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltung fremder Staaten StBP 12 2025

👉 Hier geht es zum Sachverhalt und zu den rechtlichen Ausführungen (BFH und Vorinstanz (FG Düsseldorf)):

       BFH

       FG Düsseldorf

FAQ:

Was ist eine koordinierte Außenprüfung? Eine zwischenstaatlich abgestimmte Betriebsprüfung, bei der zwei Steuerverwaltungen gemeinsam oder parallel prüfen.

Wann führen Deutschland und die Niederlande gemeinsame Prüfungen durch? Wenn grenzüberschreitende Sachverhalte betroffen sind und eine einheitliche steuerliche Beurteilung erforderlich ist.

Welche Rechtsgrundlagen gelten? EU‑Amtshilferichtlinie, EU‑Amtshilfegesetz und bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden.

Welche Unternehmen sind betroffen? Unternehmen mit Betriebsstätten, Lieferketten oder konzerninternen Transaktionen zwischen beiden Staaten.

Wie kann man sich vorbereiten? Durch vollständige, konsistente Dokumentation und klare Darstellung der wirtschaftlichen Hintergründe.

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Zur Frage der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Kenntnis der Finanzbehörde […] »

Zur Frage der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Kenntnis der Finanzbehörde:

Leitsätze:

  1. Für die Kenntnis der Finanzbehörden von den wesentlichen tatsächlichen Umständen einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist auf die innerbehördliche Bearbeitungszuständigkeit abzustellen.
  2. Es ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.
  3. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 der AO, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.

BFH-Urteil v. 14.05.2025 – VI R 14/22

Fazit für die Praxis:

Es ist nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung in den Fällen der Nichtabgabe einer Steuererklärung erfüllt ist, wenn die Finanzbehörde über den wahren Sachverhalt Kenntnis hat. Auch das o.g. BFH-Urteil hat zur Klärung dieser Rechtsfrage wenig beigetragen.

Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine vollendete Steuerhinterziehung durch die Kläger vorliegt und demzufolge nicht die regelmäßige, sondern eine verlängerte Festsetzungsfrist gilt.

Die Kläger sind verheiratet und erzielten lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte über die Steuerklasse III.

Die Kläger reichten regelmäßig Einkommensteuererklärungen ein.

Sie wurden zusammen veranlagt. Der Beklagte (Finanzamt) speicherte den Steuerfall der Kläger in seinem Datenverarbeitungsprogramm als Antragsveranlagung ab.

Der Lohnsteuerabzug des Klägers erfolgte über die Steuerklasse III, derjenige der Klägerin über die Steuerklasse V.

Die Arbeitgeber der Kläger übermittelten dem Beklagten die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für die Kläger.

In dem Datenverarbeitungsprogramm des Beklagten wurden diese elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen unter der Steuernummer der Kläger in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen erfasst und waren dort abrufbar.

Die Kläger reichten ab 2009 keine Steuererklärungen mehr ein.

Der Steuerfall der Kläger blieb in dem Datenverarbeitungsprogramm.

Der Beklagte schloss die wesentlichen Veranlagungsarbeiten (zu 95 %) für 2009 am 31.03.2011 und für 2010 am 31.03.2012 ab.

Ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung war im Jahr 2009 erfolgt, und die Kläger waren daher ab 2009 verpflichtet, Einkommensteuererklärungen einzureichen, was sie nicht taten.

Hierauf leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung J-Stadt ein Strafverfahren ein.

Der Beklagte erließ Schätzungsbescheide für die Streitjahre.

Nach dem erfolgslosen Einspruchsverfahren der Kläger reichten die Kläger Klage gegen die Schätzungsbescheide ein, die vom FG Münster erfolgt hatte.

Der BFH hob allerdings das Urteil des FG Münster (FG Münster Urteil v. 24.06.2022 – 4 K 135/19 E) auf und verwies die Sache an das FG Münster zur Entscheidung zurück.

Zu Rechtsausführungen:

Vorinstanz: (FG Münster Urteil v. 24.06.2022 – 4 K 135/19 E):

Nach der Überzeugung des FG scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten [zu 95 %]) von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen bereits Kenntnis haben.

Der Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt ein In-Unkenntnis-lassen der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen voraus.

Nach dem Verständnis des FG kann ein Steuerpflichtiger eine Finanzbehörde nicht „in Unkenntnis lassen“, wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist (so bereits Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rechtskräftig [rkr.]; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U).

Der Sinn und Zweck des § 370 AO steht dieser Wortlautauslegung nicht entgegen, sondern stützt die Auffassung des FG. Das von § 370 Abs. 1 AO geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der von dieser Norm erfassten Steuern (Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 29.04.2010 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BFH/NV 2010, 1595; Bundesgerichtshof [BGH] – Urteil vom 02.12.2008 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

Eine Gefährdung für dieses Rechtsgut durch die Steuerpflichtigen besteht nicht, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über die für die Besteuerung wesentlichen Umstände informiert sind (so bereits OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rkr.; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U).

Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen in den Fällen ausscheidet, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den für die Besteuerung wesentlichen tatsächlichen Umständen bereits Kenntnis haben oder die Finanzbehörden bereits dann in Unkenntnis gelassen werden, wenn Steuererklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben werden, liegt nicht vor.

Der BGH hat lediglich in zwei Entscheidungen bei Gelegenheit (obiter dicta) ausgeführt, dass bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der „Unkenntnis“ der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ist (BGH-Beschlüsse vom 21.11.2012 1 StR 391/12, BFH/NV 2013, 493 und 14.12.2010 1 StR 275/10, BFH/NV 2011, 956)

BFH-Urteil v. 14.05.2025 – VI R 14/22:

Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wer vorsätzlich die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt.

Ob ein tatbestandsmäßiges In-Unkenntnis-Lassen bereits dann vorliegt, wenn Steuererklärungen  – wie vorliegend – pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden oder ob die Norm im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals darüber hinaus erfordert, dass die Finanzbehörde im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten [zu 95 %])) über den wahren Sachverhalt (die steuerlich erheblichen Tatsachen) (noch) keine Kenntnis hat, kann der BFH im Streitfall offenlassen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (FG) hatte das FA zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen jedenfalls noch keine Kenntnis.

Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt  – sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist – der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige FA die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs  – BGH –  vom 04.11.2021 – 1 StR 236/21, Rz 13, m.w.N.).

Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben (vgl. auch BGH- Urteil vom 19.10.1999 – 5 StR 178/99, BStBl II 1999, 854, unter II.1. zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Die Finanzbehörde muss sich danach den gesamten Inhalt der bei ihr geführten Papierakten, aber ebenso auch einer elektronisch geführten Akte als bekannt zurechnen lassen.

Bekannt sind neben dem Inhalt dieser geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von anderen (Dienst-)Stellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt.

Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen; dies gilt auch dann, wenn die Daten –wie im Streitfall– mit der Steuernummer verknüpft sind.

Dies ergibt sich letztlich aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes i.V.m. § 1 des Strafgesetzbuches.

Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht von einer den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließenden Kenntnis des sachlich zuständigen Bearbeiters im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt ausgegangen.

Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) blieb der Steuerfall der Kläger auch in den Streitjahren als Antragsveranlagung gespeichert.

Die mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an das FA übermittelten Daten waren zwar mit der gemeinsamen Steuernummer der Kläger verknüpft und dieser tatsächlich zugeordnet.

Sie waren aber nur aus einem Datenspeicher in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen abrufbar, ohne dass sie bereits automatisch zu einer Papierakte oder elektronischen Akte gelangt waren.

Angesichts der Speicherung als Antragsveranlagung bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung zur Einsicht in den Datenspeicher und zum Datenabruf.

Kenntnis von dem steuerrelevanten Tatbestand (den Einkünften auch der Klägerin und der damit aufgrund der gewählten Steuerklassen III und V nach den Ausführungen unter II.1.c bestehenden Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen) hat der sachlich zuständige Bearbeiter vielmehr erstmals Anfang des Jahres 2018 durch die von der OFD … übersandte eDaten-Prüfliste erlangt.

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Akteneinsicht im Steuerstrafrecht, Kampf mit den Behörden […] »

Akteneinsicht im Steuerstrafrecht: Kampf mit den Behörden

Zu einer effektiven Strafverteidigung im Steuerstrafrecht gehört in erster Linie das Akteneinsichtsrecht, dessen Umfang regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist.

Von Konstantin Weber im Datev-Magazin, 01/2026, Seite 27

Hier geht es (kurze Version) zu dem von mir im Datev-Magazin (01/2026, Seite 27) veröffentlichten Beitrag Einsichtssache

Hier geht es  (lange Version) zu dem von mir im Datev-Online veröffentlichten, ausführlichen Beitrag  Kampf mit Behörden

Bedeutung der Akteneinsicht im Steuerstrafrecht

Die Akteneinsicht ist eines der zentralen Verteidigungsinstrumente im Steuerstrafrecht. Sie ermöglicht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, den tatsächlichen Ermittlungsstand zu erkennen, die Beweislage einzuschätzen und eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Ohne vollständige Akteneinsicht ist eine sachgerechte Verteidigung kaum möglich – umso häufiger kommt es in der Praxis zu Konflikten mit Finanzbehörden und Steuerfahndung.

Rechtsgrundlagen der Akteneinsicht

Die Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren richtet sich nach § 147 StPO in Verbindung mit § 385 AO. Danach hat der Verteidiger grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle Aktenbestandteile, die für die Verteidigung von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Ermittlungsberichte der Steuerfahndung
  • Vernehmungsprotokolle
  • Sicherstellungs‑ und Durchsuchungsunterlagen
  • Auswertungen von Daten und Unterlagen
  • Schriftverkehr zwischen Finanzamt und Steuerfahndung

Die Behörde darf Akteneinsicht nur verweigern, wenn der Untersuchungszweck gefährdet wäre – ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Praxis häufig zu Streit führt.

Welche Unterlagen umfasst die Akteneinsicht?

Der Anspruch umfasst sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stehen. Dazu zählen auch digitale Daten, E‑Mails, beschlagnahmte Datenträger und interne Vermerke, sofern sie für die Verteidigung relevant sind. Besonders wichtig ist die Einsicht in:

  • Auswertungen elektronischer Buchführungssysteme
  • Kassen‑ und Warenwirtschaftsdaten
  • interne Behördenvermerke zur Verdachtsbegründung
  • Kontrollmaterial der Betriebsprüfung

Gerade bei digitalen Datenbeständen kommt es häufig zu Verzögerungen oder selektiver Herausgabe.

Typische Konflikte mit Finanzbehörden und Steuerfahndung

In der Praxis ergeben sich regelmäßig Auseinandersetzungen über:

  • verzögerte Akteneinsicht („Die Auswertung ist noch nicht abgeschlossen“)
  • unvollständige Akten (fehlende Vermerke, interne Kommunikation, digitale Daten)
  • Verweigerung einzelner Unterlagen wegen angeblicher Gefährdung des Ermittlungszwecks
  • fehlende Transparenz über den tatsächlichen Aktenbestand
  • Verweis auf laufende Betriebsprüfungen als Vorwand für Zurückhaltung

Diese Konflikte sind nicht nur lästig, sondern können die Verteidigung erheblich beeinträchtigen.

Rechte des Beschuldigten und seiner Verteidigung

Der Beschuldigte hat Anspruch auf:

  • vollständige Akteneinsicht durch seinen Verteidiger
  • Einsicht in digitale Datenbestände
  • Kenntnis aller belastenden und entlastenden Umstände
  • rechtzeitige Einsicht vor wesentlichen Verfahrenshandlungen
  • Akteneinsicht auch während laufender Ermittlungen

Die Behörde darf Akteneinsicht nur verweigern, wenn konkrete, nachvollziehbare Gründe vorliegen. Pauschale Hinweise auf „Gefährdung des Ermittlungszwecks“ reichen nicht aus.

Grenzen der Akteneinsicht: Was darf verweigert werden?

Die Behörde kann Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen einschränken, etwa:

  • wenn verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gefährdet wären
  • wenn Informanten oder Hinweisgeber geschützt werden müssen
  • wenn laufende Maßnahmen der Steuerfahndung beeinträchtigt würden

Selbst dann muss die Behörde prüfen, ob eine teilweise Einsicht möglich ist (z. B. Schwärzung sensibler Passagen).

Die Rolle der Verteidigung im Umgang mit Behörden

Eine erfahrene Verteidigung wird:

  • den vollständigen Aktenbestand aktiv einfordern
  • fehlende Unterlagen konkret benennen
  • Akteneinsichtsbeschränkungen rechtlich angreifen
  • gerichtliche Entscheidungen nach § 147 Abs. 5 StPO herbeiführen
  • Verzögerungstaktiken der Behörden dokumentieren
  • die Akteneinsicht strategisch für die Verteidigung nutzen

Gerade im Steuerstrafrecht ist die Akteneinsicht oft der Schlüssel zur Entkräftung des Tatverdachts.

Praktische Hinweise für eine effektive Verteidigungsstrategie

Für Beschuldigte und Berater gilt:

  • frühzeitig Verteidiger einschalten
  • vollständige Akteneinsicht verlangen – nicht nur „Auszüge“
  • digitale Datenbestände ausdrücklich anfordern
  • Aktenverzeichnisse prüfen
  • fehlende Unterlagen schriftlich rügen
  • Verzögerungen dokumentieren
  • bei Bedarf gerichtliche Entscheidung beantragen

Eine konsequente Akteneinsichtsstrategie kann das gesamte Verfahren beeinflussen – bis hin zur Einstellung.

Warum es oft zum „Kampf mit den Behörden“ kommt

Die Steuerfahndung verfolgt das Ziel, den Tatverdacht zu erhärten. Die Verteidigung verfolgt das Ziel, ihn zu entkräften. Diese gegensätzlichen Interessen führen zwangsläufig zu Reibungen:

  • Behörden wollen Informationen zurückhalten
  • Verteidigung braucht Transparenz
  • Ermittler wollen Zeit gewinnen
  • Beschuldigte brauchen Klarheit

Der „Kampf mit den Behörden“ ist daher kein Ausnahmefall, sondern strukturell angelegt.

FAQ

Wann besteht Anspruch auf Akteneinsicht? Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und ein Verteidiger bestellt ist.

Welche Unterlagen dürfen Behörden zurückhalten? Nur solche, deren Offenlegung den Ermittlungszweck konkret gefährden würde.

Wie wehrt man sich gegen verweigerte Akteneinsicht? Durch Antrag nach § 147 Abs. 5 StPO und ggf. gerichtliche Entscheidung.

Welche Rolle spielt die Verteidigung? Sie sorgt für vollständige Akteneinsicht, prüft die Beweislage und entwickelt die Verteidigungsstrategie.

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Leitsatz: Die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (§ 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes–GewStG–), ist auch dann vorzunehmen, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gehindert wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern, und wenn sich im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit) die deutschen und die ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch Deutschland verständigt haben.

BFH, Urteil vom 5.6.2024 – I R 32/20

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2020 – 9 K 1904/18 G

Anmerkung dazu von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerecht, Konstantin Weber in StBP (die Steuerliche Betriebsprüfung) 12/2025, Seite 404

Hier geht es zum Link: Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten

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