Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung […]»
Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach vorheriger Anzeigeerstattung
Die Festsetzung der Schenkungsteuer ist nur innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist zulässig. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung ausgeschlossen, sobald die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Schenkungsteuer beträgt diese Frist regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
1. Abweichender Fristbeginn bei Erklärungspflichten
Weicht der Gesetzgeber vom Grundmodell des § 170 Abs. 1 AO ab, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die erforderliche Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige eingereicht bzw. erstattet wurde (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Spätestens beginnt sie jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.
Für die Schenkungsteuer bedeutet dies:
- Wird eine Anzeige nach § 30 ErbStG erstattet,
- und fordert das Finanzamt anschließend eine Schenkungsteuererklärung nach § 31 Abs. 1 ErbStG an, dann verschiebt sich der Beginn der Festsetzungsfrist.
2. Rechtsprechung des BFH zur Anlaufhemmung
Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass in Fällen einer ordnungsgemäß erstatteten Anzeige nach § 30 ErbStG die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Schenkungsteuererklärung eingereicht wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Anzeige bereits früher erfolgt ist.
Der BFH bestätigt diese Linie in mehreren Entscheidungen:
- BFH, Urteil vom 27.08.2008 – II R 36/06, BFHE 222, 83, BStBl II 2009, 232
- BFH, Urteil vom 17.04.2013 – II R 59/11, BFHE 240, 512, BStBl II 2014, 663
Auch im aktuellen Urteil hält der Senat ausdrücklich an dieser Rechtsprechung fest.
BFH-Urteil v. 27.08.2025 – II R 1/23 –
Vorinstanz: FG Münster Urteil v. 24.11.2022 – 3 K 3384/20 Erb
3. Praktische Konsequenzen für Steuerpflichtige und Berater
Die gefestigte Rechtsprechung führt zu folgenden Konsequenzen:
- Die Anzeige nach § 30 ErbStG löst keinen Fristbeginn aus.
- Erst die Abgabe der Schenkungsteuererklärung beendet die Anlaufhemmung.
- Dadurch kann sich der Beginn der Festsetzungsfrist deutlich nach hinten verschieben.
- Das Finanzamt erhält einen erweiterten Zeitraum für die Steuerfestsetzung.
- Für die Beratungspraxis ist eine saubere Dokumentation der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung und des Einreichungszeitpunkts entscheidend.
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4. Fazit
Die BFH‑Rechtsprechung schafft eine klare Systematik: Die Anzeige nach § 30 ErbStG informiert das Finanzamt lediglich über den Vorgang. Erst die Steuererklärung liefert die für die Festsetzung erforderlichen Daten. Deshalb knüpft der BFH den Fristbeginn an die Erklärung – nicht an die Anzeige.
Gerade bei älteren Schenkungen, bei denen die Festsetzungsfrist eine zentrale Rolle spielt, ist diese Differenzierung für die steuerliche Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung.
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Fazit: Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung auf, erneut eine Schenkungserklärung abzugeben und tut dies der Steuerpflichtige, endet die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die erneute und nicht die erste Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.
Was bedeutet Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer? Sie verschiebt den Beginn der Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder Anzeige einzureichen ist. Bei Schenkungen beginnt die Frist erst mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung.
Reicht die Anzeige nach § 30 ErbStG für den Fristbeginn aus? Nein. Der BFH stellt klar, dass die Anzeige nicht genügt. Erst die Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung.
Welche BFH‑Urteile sind relevant? Die Grundsätze ergeben sich aus den Urteilen II R 36/06 und II R 59/11, auf die der BFH erneut Bezug nimmt.
Welche praktischen Folgen hat die Anlaufhemmung? Das Finanzamt erhält mehr Zeit für die Steuerfestsetzung. Für Berater ist die Dokumentation der Erklärungseinreichung entscheidend.
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