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Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten (hier Deutschland und Niederlande):

  1. Die im Rahmen einer gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit) festgelegte Zuweisung der Gewinne stellt keine verbindliche Festlegung der Beteiligten dar.
  2. Es ist eine gemeinsame Außenprüfung der Finanzverwaltungen der teilnehmenden Staaten, bei der Vereinbarungen zwischen den Prüfungsdiensten keine Verbindlichkeit gegenüber den beteiligten Steuerpflichtigen beanspruchen können, wenn nicht – wie bei reinen Inlandsprüfungen – z.B. tatsächliche Verständigungen getroffen werden.
  3. Es ist keine rechtliche Grundlage dafür ersichtlich, dass den im Rahmen einer koordinierten Außenprüfung von den beteiligten Steuerverwaltungen getroffenen Feststellungen eine für den Steuerpflichtigen und die Gerichte verbindliche, gegebenenfalls gesetzesüberschreibende Wirkung zukommen könnte.
  4. Das Ziel koordinierter Außenprüfungen besteht darin, während der Außenprüfung unter Beteiligung ausländischer Bediensteter zu einer einvernehmlichen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu gelangen.
  5. Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung eines auf den Ergebnissen einer koordinierten Außenprüfung (§ 12 EUAHiG – EU-Amtshilfegesetz -) basierenden Steuerbescheids kommt den Prüfungsfeststellungen keine rechtlich höherrangige Bedeutung zu als im Fall einer unilateralen Außenprüfung durch eine deutsche Behörde.

BFH, Urteil vom 5.6.2024 – I R 32/20

Fazit für die Praxis:

Eine gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten – wie hier zwischen Deutschland und Niederlande – ist nach dem deutschen Steuerrecht wie eine Außenprüfung durch deutsche Steuerbehörden gemäß §§ 193 ff. AO zu behandeln.

👉 Hier geht es zur von mir verfassten Anmerkung in StBp – Die Steuerliche Betriebsprüfung – (12/25, Seite 404):

        Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltung fremder Staaten StBP 12 2025

👉 Hier geht es zum Sachverhalt und zu den rechtlichen Ausführungen (BFH und Vorinstanz (FG Düsseldorf)):

       BFH

       FG Düsseldorf

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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