Steuerfahnder und Durchsuchungsbeschluss […] »
Das Tätigwerden des Steuerfahnders in Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist kein Tätigwerden für die „Verfolgungsbehörde“ i.S.d. OWiG. Damit ist der Steuerfahnder keine Verfolgungsbehörde i.S.d. § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG. Nur Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der Verfolgungsbehörde oder des Richters unterbrechen nach § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG die Verfolgungsverjährung, nicht aber Anordnungen der Ermittlungspersonen der […]