Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024 (Ablaufhemmung, Umfang der Außenprüfung, Auftragsprüfung bei einem Steuerberater sowie Hinzuschätzungen) […] »
Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024 (Teil 1):
Mit folgenden Themen und Praxishinweisen: Ablaufhemmung, Umfang der Außenprüfung, Auftragsprüfung bei einem Steuerberater sowie Hinzuschätzungen.
Folgende Urteile wurden von mir in dem von mir veröffentlichten Aufsatz in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 37, Seiten 2540-2550 besprochen. Manche Urteile sind nicht rechtskräftig, was besondere Praxisrelevanz aufweist:
1. § 171 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AO – Ablaufhemmung durch Außenprüfung – Unterbrechung unmittelbar nach Beginn – Qualifizierte Prüfungshandlungen – Einlesen und Aufbereiten der Buchführungsdaten mittels IDEA:
FG Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2024 – 14 K 2292/22 G, nicht rechtskräftig, beim BFH anhängiges Verfahren vom 20.01.2025 – IV R 18/24 (Revision durch die Klägerin eingelegt).
2. Sachlicher Umfang einer Prüfungsanordnung im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
Praxishinweis zur Untätigkeitsklage: Das vorliegende Urteil ist ein gelungenes Beispiel aus der Gerichtspraxis für das Subsumieren der Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 46 FGO, weil deren Anforderungen in den meisten Fällen nicht klar zu definieren sind.
FG München Urteil v. 06.08.2024 – 12 K 254/18, nicht rechtskräftig, beim BFH anhängiges Verfahren Az.: BFH-IR 19/24 (Revision eingelegt).
3. Auftragsprüfung bei einem Steuerberater:
Ein praxisrelevantes Urteil, weil es die Durchführung der Außenprüfung beim Steuerberater durch ein benachbartes Finanzamt (sog. Auftragsprüfung) betrifft.
Praxishinweis: Bei Anfechtung von Ermessensentscheidungen ist darauf zu achten, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs.1, Abs.2 Satz 1 AO maßgeblich ist und im finanzgerichtlichen Verfahren im Regelfall keine neuen Tatsachen vorgetragen werden (BFH, Beschluss v.15.7.2015 – IX B 38/15, BFH/NV 2015, 1431). Der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ist daher für die Sach- und Rechtslage entscheidend und nicht der Schluss der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht.
BFH, Urteil v. 20.10.2024 – VIII R 18/21.
4. Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non Food-Artikeln durch Einzelhändler:
Hinweis: Ab dem Kalenderjahr 2023 können für Non-Food-Artikel die Pauschalen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Einzelaufzeichnungen sind daher bei Sachentnahmen vorzunehmen (BFH, Urteil v.16.9.2024 – III R 28/22 Rn. 35).
BFH, Urteil v. 16.9.2024 – III R 28/22
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