Einziehung und versuchte Steuerhinterziehung bzw. vollendete Steuerhinterziehung […] »:

Immer rechtlich prüfen, ob bei vollendeter Steuerhinterziehung der Täter oder Teilnehmer durch die Tat einen wirtschaftlich messbaren Vermögensvorteil erlangt hat.

Versuchte Steuerhinterziehung:

Versuchte Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 Abs.2 AO strafbar.

Obwohl das OLG Celle in seinem Urteil vom 14.6.2019 – 2 Ss 52/19 im Jahr 2019 bei einer versuchten Einkommensteuerhinterziehung die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73 StGB als gegeben sah, ist inzwischen endgültig durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH in mehreren Entscheidungen geklärt, dass sich die Steuerersparnis in Form von ersparten Aufwendungen noch nicht im Vermögen des Täters oder des Teilnehmers niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Urteil v. 08.03.2022 – 1 StR 360/21; BGH, Beschluss v. 10.03.2022 – 1 StR 515/21; BGH, Beschluss v. 22.03.2023 – 1 StR 336/22; BGH, Beschluss v. 06.04.2023 – 1 StR 36/23).

Eine Einziehung nach der Rechtsfigur der ersparten Aufwendungen ist danach nur bei vollendeter Steuerhinterziehung möglich.

Vollendete Steuerhinterziehung:

Der Grundsatz bei vollendeter Steuerhinterziehung lautet: Vollendete Steuerhinterziehung führt im Regelfall zu Einziehung, wenn die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73 StGB vorliegen. Eine Einziehung kommt allerdings nur dann bei vollendeter Steuerhinterziehung in Betracht, wenn der Täter oder Teilnehmer einen wirtschaftlich messbaren Vermögensvorteil erlangt hat. Dies ist auch bei vollendeter Steuerhinterziehung stets im Einzelfall zu prüfen.

Nach mehreren BGH-Entscheidungen lehnte der BGH auch bei vollendeter Steuerhinterziehung die Einziehung ab, weil der Täter keinen wirtschaftlich messbaren Vermögensvorteil erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 5.6.2019 – 1 StR 208/19 – durch die Nichtanmeldung der Umsatzsteuer nach § 14c UStG verringert der Täter nicht seine Umsatzsteuerzahllast – ; BGH, Beschluss v. 23.5.2019 – 1 StR 479/18 – Hinterziehung von Einfuhrabgaben, Zoll und Warensteuern -;  BGH, Urteil v. 24.01.2024 – 1 StR 218/23- Feststellungsbescheid begründet noch keinen Vermögensvorteil -).

Die rechtliche Prüfung bei vollendeter Steuerhinterziehung ist daher immer einzellfallsbezogen und führt nicht zwangsläufig zur Einziehung.

Fazit im Fall vollendeter Steuerhinterziehung: Wenn ein wirtschaftlich messbarer Vermögensvorteil nach rechtlicher Prüfung nicht vorliegt, sollte man dies bei einer Beschlagnahme gemäß § 111b StPO oder bei einem Vermögensarrest gemäß §§ 111e ff. StPO in Steuerstrafverfahren rechtzeitig vortragen.

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Besteuerung des Grenzgängers und zur Grenzgängereigenschaft: Art. 15a DBA-Schweiz (1971/2010): […] »

Besteuerung des Grenzgängers und zur Grenzgängereigenschaft: Art. 15a DBA-Schweiz (1971/2010):

Grenzgänger ist ein steuerliches Thema, das in DBA eine besondere Rolle spielt, insbesondere zwischen Deutschland und der Schweiz. Die Region Baden-Württemberg und die angrenzenden Regionen in der Schweiz sind betroffen, weil die Steuerpflichtigen aus Deutschland in der Schweiz arbeiten, aber nach der Arbeit nach Deutschland zurückkehren.

📢 Sehr lesenswert ist das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2024, Az: 4 K 2273/23, Rz. 84 ff. – siehe unten Link -), was ein Grenzgänger nach Art. 15a DBA-Schweiz (1971/2010) ist, und welche Eigenschaften der Grenzgänger hat. Besteuerung des Grenzgängers und zur Grenzgängereigenschaft:

Ausgangssituation:

Nach Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz (1971/2010) – Unselbständige Arbeit – können vorbehaltlich der Artikel 15a bis 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Art. 15a DBA-Schweiz (1971/2010) gilt lex specialis als Sondervorschrift für Besteuerung der Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz.

Ungeachtet des Artikels 15 können gemäß Art. 15a Abs.1 DBA-Schweiz Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Wenn die Voraussetzungen des Grenzgängers (sog. echter Grenzgänger) vorliegen, weil der Grenzgänger regelmäßig nach Arbeitsende an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt, steht Deutschland für die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zu.

Der schweizerische Arbeitgeber darf lediglich eine Grenzgängerabgabe von maximal 4,5 % des Bruttolohns erheben, wenn der Arbeitnehmer von seinem deutschen Wohnsitzfinanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegt (vgl. Art. 15a Abs. 1 S. 3 DBA-Schweiz). Diese ist auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Höhe der tariflichen Einkommensteuer (vgl. Art. 15a Abs. 3 S. 1 Buchstabe a) DBA-Schweiz i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Es kann auch zu einer Erstattung dieser Grenzgängerabgabe kommen.

Sachverhalt:

Streitig war, ob der in der Schweiz bezogene Arbeitslohn des Klägers als im Inland (Deutschland) steuerfrei zu behandeln war oder ob der Kläger als Grenzgänger nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (DBA-Schweiz) anzusehen war.

Die Einkünfte des Klägers sind nach Art. 15a Abs. 1 des DBA-Schweiz im Inland (Deutschland) zu versteuern. Denn der Kläger ist Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz. Hiernach können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus – wie der Kläger – unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist – im Streitfall also in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Kläger ist nach der Überzeugung der Vorinstanz an weniger als 60 Tagen (ca. 45 Tagen) aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht von der Schweiz ins Inland zurückgekehrt und hat damit die Grenze der nebenberuflichen Nichtrückkehrtage schon nach seinem eigenen Vortrag nicht überschritten. Die Grenzgängereigenschaft ist somit nicht entfallen.

Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz (1971/2010) entfällt die Grenzgängereigenschaft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres nur dann, wenn eine Person an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (vgl. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz -1971/2010 -). Eine Reduzierung dieser 60 Nichtrückkehrtage aufgrund einer Erkrankung sieht das DBA-Schweiz (1971/2010) nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor.

Dabei sind nach Nr. II.2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18.12.1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929)  – Verhandlungsprotokoll -, das nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 enthält (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.09.2020 – I R 37/17, BFHE 271, 120, Rz 18, und vom 01.06.2022 – I R 32/19, BFHE 277, 279, Rz 13, m.w.N.), Arbeitstage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.

Insoweit sieht Nr. II.3. des Verhandlungsprotokolls vor, dass bei einem Arbeitnehmer, der ‑ anders als der Kläger ‑ nicht während des gesamten Kalenderjahrs in dem anderen Staat beschäftigt ist, die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind.

Entsprechend regelt Nr. II.4. Satz 2 des Verhandlungsprotokolls, dass bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen der Nichtrückkehr durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen ist. Schließlich wird nach Nr. II.1. des Verhandlungsprotokolls die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände – wie zum Beispiel bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst – über mehrere Tage erstreckt.

Tage der Nichtrückkehr sind folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn – wie in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 bestimmt – diese Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung (aus beruflichen Gründen) erfolgt. Das heißt, dass eine “Rückkehr” aus dem Tätigkeitsstaat an den Tagen nicht verlangt wird, an denen sich der Grenzgänger aus privaten Gründen (etwa wegen Urlaubs oder Krankheit) nicht in den Tätigkeitsstaat begeben hat.

Hier geht es zum BFH-Beschluss: BFH, Beschluss vom 19. 09. 2025, VI B 3/25

Hier geht es zum FG-Urteil (sehr lesenswert): Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2024, 4 K 2273/23

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Akteneinsicht im Steuerrecht, Antragstellung mit Hindernissen […] »

Akteneinsicht im Steuerrecht:

Anders als im Verwaltungs- oder Strafrecht haben Steuerpflichtige beziehungsweise deren Vertreter in den unterschiedlichen Verfahrensstadien des Steuerrechts keinen umfassenden Anspruch auf Akteneinsicht.

Eine bestimmte Form der Gewährung von rechtlichem Gehör ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Manche Gesetze wie etwa § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 147 Strafprozessordnung (StPO) oder § 25 Sozialgesetzbuch X (SGB X) sehen ausdrücklich ein gesetzlich vorgeschriebenes Akteneinsichtsrecht vor. Die Abgabenordnung (AO) hingegen enthält keine gesetzliche Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht bestünde.

In Besteuerungs- und Einspruchsverfahren steht dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Er hat lediglich einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Finanzbehörde in diesen Verfahrensstadien. In der Praxis nutzt dies dem Steuerpflichtigen kaum etwas. Das wesentliche Argument gegen die Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist der Drittschutz und somit das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Im Einspruchsverfahren wird ihm nach § 364 AO noch zusätzlich der Rechtsanspruch auf Offenlegung der Besteuerungsunterlagen gewährt, der allerdings mit dem Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nicht gleichzusetzen ist. Erst im Finanzgerichtsverfahren steht dem Steuerpflichtigen das vollständige Recht auf Akteneinsicht zu. Noch nicht endgültig (höchstrichterlich) geklärt ist die Frage, ob die Finanzgerichte den Prozessbevollmächtigten der Steuerpflichtigen die Papierakten der Finanzbehörde in deren Kanzleiräumen zur Akteneinsicht überlassen müssen. Mehr dazu (siehe unten):

Hier geht es (kurze Version) zu dem von mir im Datev-Magazin (10/2025, Seiten 30-31) veröffentlichten Beitrag Der Aktendeckel bleibt zu

Hier geht es  (lange Version) zu dem von mir im Datev-Online veröffentlichten, ausführlichen Beitrag  Antragstellung mit Hindernissen

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Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024, Teil 2 (Bescheidkorrektur, Vorlageverlangen, Wechsel der Gewinnermittlungsart, koordinierte Außenprüfung und Rückstellung für Mehrsteuern) […] »

Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024 (Teil 2):

Mit Praxishinweisen und folgenden Themen: Bescheidkorrektur, Vorlageverlangen, Wechsel der Gewinnermittlungsart, koordinierte Außenprüfung und Rückstellung für Mehrsteuern:

Folgende Urteile wurden von mir in dem von mir veröffentlichten Aufsatz in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 38, Seiten 2609-2619 besprochen:

1. Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung:

Fazit: Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung.

BFH, Urteil v. 6.5.2024 – III R 14/22 (Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.8.2020 – 3 K 208/18).

Hier geht es zum BFH-Urteil: Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach einer Außenprüfung

2. Vorlageverlangen im Rahmen der Außenprüfung bei einem Finanzdienstleistungsinstitut:

Fazit: Bericht über eine Sonderprüfung nach § 44 KWG wird nicht von § 60 Abs. 3 EStDV umfasst – Zum Verhältnis zwischen Sonderprüfung und Jahresabschlussprüfung – Aufhebung eines auf § 200 AO gestützten Vorlageverlangens wegen fehlender Ermessensausübung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 05.02.2024 – 4 K 379/23

Hier geht es zum Gerichtsbescheid: Vorlageverlangen im Rahmen der Außenprüfung bei einem Finanzdienstleistungsinstitut

3. Im Grundsatz keine Änderung der Gewinnermittlungsart nach einer Außenprüfung (§ 141 AO, § 4 EStG):

Fazit: 1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen in Betracht.

2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht.

3. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar.

4. § 177 Abs. 1 der Abgabenordnung enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.

BFH, Urteil v. 27.11.2024 – X R 1/23 (Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 31.8. 2022 – 4 K 599/21).

Hier geht es zum BFH-Urteil: Änderung der Gewinnermittlungsart nach einer Außenprüfung

5. Einvernehmliche Feststellung von Sachverhalten durch koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten (§ 12 EUAHiG):

Fazit: Die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (§ 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes ‑‑GewStG‑‑), ist auch dann vorzunehmen, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gehindert wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern, und wenn sich im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit) die deutschen und die ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch Deutschland verständigt haben.

BFH, Urteil v. 5.6.2024 – I R 32/20 (Vorinstanz: FG Düsseldorf Urteil v. 28.05.2020 – 9 K 1904/18 G).

Hier geht es zum BFH-Urteil: Koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten

6. Rückstellung für Mehrsteuern auf Grund einer Außenprüfung:

Fazit: Die Rückstellungen für Steuernachforderungen aus einer Außenprüfung sind grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung zu bilden, sondern frühestens in dem Jahr, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, und zwar unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuerhinterziehung zugrunde liegt oder nicht.

FG Münster, Urteil v. 15.11.2024 – 12 K 817/19 G, F (Revision eingelegt; Az. des BFH: IV R 1/25).

Hier geht es zum Urteil: Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung

Der Beitrag „Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024 (Teil 2) steht in voller Länge und kostenlos (180-Tage) unter folgendem Link Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024 (Teil 2) zum Lesen zur Verfügung. Bitte im Link auf „Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024 (Teil 2)“ klicken, um mit der NWB-Datenbank verbunden zu werden.

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Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024, Teil 1 (Ablaufhemmung, Umfang der Außenprüfung, Auftragsprüfung bei einem Steuerberater sowie Hinzuschätzungen) […] »

Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024 (Teil 1):

Mit folgenden Themen und Praxishinweisen: Ablaufhemmung, Umfang der Außenprüfung, Auftragsprüfung bei einem Steuerberater sowie Hinzuschätzungen.

Folgende Urteile wurden von mir in dem von mir veröffentlichten Aufsatz in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 37, Seiten 2540-2550 besprochen. Manche Urteile sind nicht rechtskräftig, was besondere Praxisrelevanz aufweist:

1. § 171 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AO – Ablaufhemmung durch Außenprüfung – Unterbrechung unmittelbar nach Beginn – Qualifizierte Prüfungshandlungen – Einlesen und Aufbereiten der Buchführungsdaten mittels IDEA:

FG Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2024 – 14 K 2292/22 G, nicht rechtskräftig, beim BFH anhängiges Verfahren vom 20.01.2025 – IV R 18/24 (Revision durch die Klägerin eingelegt).

2. Sachlicher Umfang einer Prüfungsanordnung im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

Praxishinweis zur Untätigkeitsklage: Das vorliegende Urteil ist ein gelungenes Beispiel aus der Gerichtspraxis für das Subsumieren der Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 46 FGO, weil deren Anforderungen in den meisten Fällen nicht klar zu definieren sind.
FG München Urteil v. 06.08.2024 – 12 K 254/18, nicht rechtskräftig, beim BFH anhängiges Verfahren Az.: BFH-IR 19/24 (Revision eingelegt).

3. Auftragsprüfung bei einem Steuerberater:
Ein praxisrelevantes Urteil, weil es die Durchführung der Außenprüfung beim Steuerberater durch ein benachbartes Finanzamt (sog. Auftragsprüfung) betrifft.

Praxishinweis: Bei Anfechtung von Ermessensentscheidungen ist darauf zu achten, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs.1, Abs.2 Satz 1 AO maßgeblich ist und im finanzgerichtlichen Verfahren im Regelfall keine neuen Tatsachen vorgetragen werden (BFH, Beschluss v.15.7.2015 – IX B 38/15, BFH/NV 2015, 1431). Der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ist daher für die Sach- und Rechtslage entscheidend und nicht der Schluss der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht.
BFH, Urteil v. 20.10.2024 – VIII R 18/21.

4. Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non Food-Artikeln durch Einzelhändler:

Hinweis: Ab dem Kalenderjahr 2023 können für Non-Food-Artikel die Pauschalen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Einzelaufzeichnungen sind daher bei Sachentnahmen vorzunehmen (BFH, Urteil v.16.9.2024 – III R 28/22 Rn. 35).
BFH, Urteil v. 16.9.2024 – III R 28/22

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Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Mitwirkung eines Zwischenhändlers im Reihengeschäft […] »

Zwischenhändler gebrauchter Personenkraftwagen haben bei Geltendmachung ihrer Vorsteuerabzüge auf die strengen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im besonderen Maße zu achten.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg zeigt, welche rechtlichen Risiken bei Geltendmachung der Vorsteuerabzüge entstehen bzw. unter welchen Umständen rechtlich falsche Anwendung des geltenden Gesetzes zur Versagung der Vorsteuerabzüge führt, wenn ein Zwischenhändler in der Lieferkette – vorliegend 3 Unternehmer – eingeschaltet wird (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18.03.2025, Az. 2 K 1120/21).

Beim Zwischenhändler bzw. Zwischenerwerber ist in Bezug auf Lieferungen unter Berücksichtigung des o.g. Urteils auf Folgendes zu achten:

  • Ein Zwischenerwerber kann die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem nachfolgenden Erwerber nur übertragen, wenn er sie zuvor vom vorhergehenden Verkäufer erhalten hat (EuGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. C-430/09 Euro Tyre Holding, HFR 2011, 228, Rn. 31).
  • Das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deswegen geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist.
  • Liegt kein steuerbarer Umsatz vor, besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
  • Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, ist insofern ohne Bedeutung.
  • Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (EuGH, Urteil vom 27.06.2018, Az. C-459/17 und C-460/17 SGI und Valeriane, HFR 2018, 679, Rn. 37 ff.; BFH, Urteil vom 10.07.2019, Az. XI R 28/18, BFHE 266, 387, BStBl. II 2021, 961, Rn. 37; zum Ganzen BFH, Urteil vom 16.06.2020, Az. 2 K 1119/18).
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erlangt ein Zwischenhändler ohne eigenen Entscheidungsspielraum, der am Transport der gehandelten Gegenstände nicht beteiligt ist, weder Verfügungsmacht noch verschafft er sie (BGH, Beschluss vom 19.04.2023, Az. 1 StR 14/23, HFR 2023, 918, Rn. 7).
  • Für steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts sind rechtliche Fehlvorstellungen eines Steuerpflichtigen ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 14.02.2019, Az. V R 47/16, BFHE 264, 76, BStBl. II 2020, 424, Rn. 29 ff.).

Hier geht es zum o.g. Urteil: FG Nürnberg, Urteil v. 18.03.2025 – 2 K 1120/21, Vorsteuerabzug bei Lieferungen

Außerdem geht es hier zum von mir veröffentlichten Aufsatz in der Fachzeitschrift 9/2025, Seiten 14-17 “ASR Auto. Steuern. Recht“: FG Nürnberg versagt Zwischenhändler bei bloßer Mitwirkung im Reihengeschäft Vorsteuerabzug

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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Steuerliche Behandlung Wegziehender mit deutscher Staatsangehörigkeit (Deutschland- Schweiz) […] »

Steuerliche Behandlung Wegziehender mit deutscher Staatsangehörigkeit (Deutschland- Schweiz)

Nachgelagertes Besteuerungsrecht ist trotz fehlenden inländischen Anknüpfungspunkts verfassungsgemäß:

Als Inländer gelten nach § 2Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

Für sie gilt unbeschränkte Steuerpflicht, weil sie Inländer sind.

Es tritt die Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist.

Anmerkung: Im Fall der DBA zwischen Deutschland und den USA auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern sind es 10 Jahre.

Exkurs: Das DBA (Deutschland-Schweiz) auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern kommt bei Schenkungen unter Lebenden nicht zur Anwendung.

In Anlehnung an das OECD-MA-ErbSt 1966 enthält das DBA-Schweiz keine Regelungen für Schenkungen unter Lebenden.

Die für Nachlass- und Erbschaftsteuern geltenden Abkommensregelungen sind dafür auf diejenigen Schenkungssteuern anzuwenden, die aus Schenkungen von Geschäftsbetrieben unter Lebenden resultieren.

Exkurs: Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Schweiz: Die Steuerhoheit für Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer stehen Kantonen und zum Teil Gemeinden (z.B. Kanton Graubünden) in der Schweiz zu.

Manche Kantone wie Obwalden und Schwyz erheben überhaupt keine Erbschafts- und Schenkungsteuer – dies ist in Deutschland aus fiskalischer und wohl aus gesetzgeberischer Sicht nicht einmal ansatzweise vorstellbar -.

Kanton Luzern erhebt z.B. nur eine Erbschaftsteuer, aber keine Schenkungsteuer.

Die Erbschafts- und Schenkungsteuer ist in der Schweiz nicht harmonisiert.

Die Ausgestaltung im Einzelnen ist sehr unterschiedlich.

Sachverhalt: Der Kläger (Sohn) und seine Mutter – jeweils deutsche Staatsangehörige – verlegten ihren jeweiligen alleinigen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz.

Der Kläger erhielt von der Mutter, die später starb, ein Grundstück im Wege einer Schenkung in der Schweiz übertragen.

Nach Abzug des Freibetrages und Anrechnungsbetrages für die Vorerwerbe setzte das in Deutschland zuständige Finanzamt Schenkungsteuer in einem sechsstelligen Eurobetrag gegen den Sohn durch einen Bescheid fest.

Weder eine Anrechnung schweizerischer Vermögenssteuer nach § 21 ErbStG noch die Vermeidung der Steuerbelastung durch das DBA Deutschland-Schweiz kamen im Streitfall in Betracht.

Da beide die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und ihre jeweiligen Wohnsitze im Inland (Deutschland) erst kurz zuvor aufgegeben hatten, unterfielen sie der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) ErbStG, ist die Auffassung des Finanzamtes.

Der Sohn als Kläger ging bis zum Bundesverfassungsgericht, da er zuvor beim Finanzgericht München, Urteil v. 03.07.2019 – 4 K 1286/18 und dem BFH (Bundesfinanzhof), Urteil vom 12.10.2022 (II R 5/20) über das Nichtzulassungsrevisionsverfahren unterlag.

BFH sah auch keine Notwendigkeit, die Streitsache dem EuGH vorzulegen.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht wurde durch den Beschluss des BVerfG (Bundesverfassungsgerichts) abgelehnt, und zwar durch den Nichtannahmebeschluss (d.h. die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 21.02.2025, 1 BvR 325/23)

Damit ist der Rechtsweg endgültig ausgeschöpft.

Fazit: Nachgelagertes Besteuerungsrecht ist trotz fehlenden inländischen Anknüpfungspunkts verfassungsgemäß.

Einige Anmerkungen zum Urteil:

Die Doppelbesteuerung kann in manchen Fällen zumindest teilweise durch § 21 ErbStG oder durch ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen für Erbsteuer-Zwecke vermieden werden.

Der Zweck des § § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) ErbStG ist es nämlich, Umgehungen der Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht durch einen nur vorübergehenden Wegzug ins Ausland zu verhindern.

Schließlich kann die erweiterte Steuerpflicht nach § § § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) ErbStG durch – die im Einzelnen sicherlich einschneidende – Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit (durch den Schenker und/oder den Erwerber) vermieden werden.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 23.2.2006 – Rs. C-513/03 hinsichtlich der niederländischen zehnjährigen erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht entschieden, dass diese nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße und daher nicht europarechtswidrig sei.

In seiner Entscheidung vom 12.2.2009-Rs.C-67/08 hat der EuGH sodann entschieden, dass auch eine Doppelbesteuerung innerhalb der EU nicht zwingend vermieden werden müsse.

Somit kann wohl auch die deutsche erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht als unionsrechtskonform angesehen werden.

Ergebnis: Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG, wonach deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, als Inländer gelten (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht), ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.

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Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2024 […] »

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2024:

Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen im Jahr 2024:

In dem von mir verfassten Aufsatz (NWB Nummer 33, Seiten 2264-2281) habe ich wichtige und praxisrelevante Urteile aus der Rubrik des Steuerstrafrechts 2024 besprochen. Dies sind in Kürze folgende Urteile:

I. Steuerhinterziehungen (§ 370 AO):

      1. Steuerhinterziehung als Kommanditist bzw. Komplementär

          (BGH, Urteil v. 24.1.2024 – 1 StR 218/23)

  1. Steuerhinterziehung gegen juristische Person bei Manipulation von Aufzeichnungen (BGH, Urteil v. 6.3.2024 – 1 StR 308/23)
  1. Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (BGH, Urteil v. 25.07.2024 – 1 StR 68/24)
  1. Einfluss der Gewinnermittlungsart auf die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (BGH, Beschluss v. 12.12.2024 – 1 StR 112/24)
  1. Keine Steuerhinterziehung im Fall der Sitzverlegung in eine inländische Gewerbesteueroase (LG Köln, Urteil v. 1.7.2024, 106 KLs 7/23)
  1. Steuerhinterziehung durch Tankwagenfahrer (BGH, Beschluss v. 11.09.2024 – 1 StR 304/24)
  1. Notwendige Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (BGH, Beschluss v. 04.04.2024 – 1 StR 14/24)
  1. Feststellungsanforderungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (BGH, Beschluss v. 17.10.2024 – 1 StR 170/24)
  1. Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch bei Schein- und Abdeckrechnungen (Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.12.2024 – 6 K 443/22 nicht rechtskräftig; anhängig BFH – V R 21/24)
  1. Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in Körperschaftssteuererklärungen (Cum-Ex-Geschäfte) (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 10.12.2024 – 3 Ws 231/24)
  1. Steuerhinterziehung bei Cum-Ex-Geschäften (BGH, Beschluss v. 29.10.2024 – 1 StR 58/24)

II. Einziehung (§§ 73 ff. StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO):

  1. Einziehung und Kompensationsverbot (BGH, Beschluss v. 21.2.2024 – 1 StR 394/23).
  1. Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 1.2.2024 – 18 Qs 19/23).
  1. Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen (BFH, Urteil v. 25.09.2024 – XI R 6/23).
  1. Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung (BGH, Beschluss v. 11.01.2024 – 1 StR 422/23)
  1. Steuerhinterziehung im Rahmen von Cum-Ex.-Aktiengeschäften: Ablehnung einer Einziehungsanordnung unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung des Tatlohns (BGH, Urteil v. 18.09.2024 – 1 StR 197/24)
  1. Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung (BGH, Urteil v. 16.04.2024 – 1 StR 204/23)
  1. (Einziehungs-) Beteiligung einer GmbH nach Insolvenzeröffnung (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.03.2024 – 18 KLs 505 Js 1651/21)
  1. Einziehung des Wertes von Taterträgen (Keine Doppelbelastung) (BGH, Beschluss v. 07.03.2024 – 1 StR 438/23)
  1. Einziehung des Wertes von Taterträgen beim untauglichen Versuch (Insidergeschäft) (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.7.2024 – 7 Ws 253/23)

III. Strafverfahrensrecht und Sonstiges:

  1. Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme von (Original-) Geschäftsunterlagen und Anspruch auf Erstellung von Kopien im Steuerstrafverfahren (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 1.8.2024 – 18 Qs 14/24)
  1. Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung: Ablaufhemmung durch unterlassene Berichtigung seitens des Erben – Erweiterung der Ablaufhemmung bis zur Strafverfolgungsverjährung durch Steuerfahndungsermittlungen (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.05.2024 – 3 K 2297/20 E; nicht rechtskräftig)
  1. Anforderungen an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und zur Auslösung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO (BFH, Urteil v. 31.01.2024 – X R 7/22)
  1. Durchsuchung bei einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungs-GmbH als Vertragspartner (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 08.05.2024 – 12 Qs 2/24)
  1. Durchsuchungsanordnung bei Umsatzsteuerkarussell (BVerfG, Beschluss v. 11.11.2024 – 1 BvR 1085/24)
  1. Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte (BFH, Urteil v. 23.01.2024 – IX R 36/21)

Der Beitrag „Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2024“ steht in voller Länge und kostenlos (180-Tage) unter folgendem Link Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2024 zum Lesen zur Verfügung.

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Keine strafbare Steuerhinterziehung bei Ausfuhr der Waren in ein Drittland […] »

Keine strafbare Steuerhinterziehung bei Ausfuhr der Waren in ein Drittland:

Die Klägerin lieferte Kraftfahrzeuge aus dem Inland (Deutschland) in die Türkei an dort ansässige Abnehmer.

Das in Deutschland zuständige Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit nach § 6 UStG unter Bezugnahme auf die Missbrauchsrechtsprechung des EuGH, da sich die Klägerin aktiv an einem Betrugsmodell beteiligt hat.

Sie hat die Begehung von Steuerverkürzungen im Empfangsstaat durch die Erteilung unterfakturierter Zweitrechnungen, die das Entgelt im Vergleich zu den zutreffenden Erstrechnungen nicht vollständig ausgewiesen hatten, ermöglicht.

In der Türkei sind mit diesen Rechnungen die Sonderverbrauchsteuer ÖTV (Özel Tüketim Vergisi) und die Umsatzsteuer KDV (Katma Deger Vergisi) bei der Einfuhr hinterzogen worden.

Der V. Senat des BFH hat in zwei Grundsatz-Entscheidungen entschieden, dass die im Rahmen der Ausfuhr in ein Drittland (hier die Türkei) erfolgende Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer dieses Drittstaates keine nach deutschem Recht strafbare Steuerhinterziehung sei. Dies führe auch nicht zur Versagung der Steuerbefreiung.

Die Leitsätze aus 2 den BFH-Urteilen (BFH, Urteil vom 12.3.2020 – V R 20/19, BStBl. II 2020, 608 und BFH, Urteil vom 12.3.2020 – V R 20/19):

  1. Die Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei Ausfuhrlieferungen ist nicht anwendbar.
  2. Die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass diese Lieferung korrespondierend beim Erwerber die Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung begründet.
  3. Demgegenüber besteht bei Ausfuhrlieferungen keine aus dem Tatbestand der Steuerfreiheit ableitbare Korrespondenz zwischen der Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung und der Besteuerung im Drittstaat.
  4. Aus der Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer in einem Drittstaat folgt kein Nachteil für das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
  5. Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen.
  6. Durch das Bestehen einer Zollunion mit der Türkei wird die Türkei nicht zum Teil des Binnenmarkts.
  7. In einer Zollunion besteht keine Grundlage dafür, zollrechtliche Verstöße zwingend mit steuerrechtlichen Sanktionen bewehren zu müssen.

Hier geht es zum Urteil des BFH, Urteil vom 12.3.2020 – V R 24/19 und

Hier geht es zum Urteil des BFH, Urteil vom 12.3.2020 – V R 20/19

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, insbesondere Delikte in Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe/Ettlingen

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Steuerhinterziehungsbekämpfung | Steuerfahndung Nordrhein-Westfalen (NRW) wertet Influencer-Datenpaket aus (LBF NRW) […] »

Das Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur.

Derzeit werten die Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus.

Darin enthalten sind 6000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen.

Sie beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen.

Sie umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Millionen Euro.

Hierzu führt das LBF NRW u.a. weiter aus:

  • Im Fokus der Ermittlungen stehen ausdrücklich nicht junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben.
  • Das LBF NRW hat auch auf den sozialen Netzwerken die großen Fische im Visier.
  • Bei den großen Social-Media-Profilen gibt es Akteure, die mit hoher krimineller Energie jegliche Steuerverpflichtung zu umgehen versuchen.
  • Es ist keine Seltenheit, dass ein Influencer pro Monat mehrere zehntausend Euro verdient, aber nicht einmal eine Steuernummer hat.
  • Die Ermittlungen sind für Steuerfahndung aufwendig.
  • Denn einen festen Arbeitsplatz der Influencer gibt es nicht, oftmals melden sich die Content-Creator mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen.
  • Zudem sind die digitalen Wege zum Geld vielfältig: Vergütung für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen, Trinkgelder für persönliche Fotos – und neue Konzepte keimen ständig auf.
  • Insbesondere bei Werbung, die nur temporär sichtbar ist und nach 24 Stunden gelöscht wird, ist die Beweisführung schwierig.
  • Hier hat NRW Ermittlungsmethoden initiiert, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können.
  • Andere Länder haben sich dies inzwischen zum Vorbild genommen und die in Nordrhein-Westfalen entwickelten Methoden ebenfalls implementiert.
  • Das Influencer-Team des LBF NRW führt derzeit rund 200 laufende Strafverfahren gegen in NRW lebende Influencer – die Fälle aus dem aktuellen Datenpaket noch nicht eingerechnet.
  • Durchschnittlich geht es um einen hohen fünfstelligen steuerlichen Fehlbetrag, in Einzelfällen auch um Fehlbeträge in Millionenhöhe.

Quelle: LBF NRW, Pressemitteilung v. 15.7.2025 (il)

Mehr dazu auch unter: Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus | Finanzverwaltung NRW

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, insbesondere Delikte in Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe/Ettlingen

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