Steuerstrafrecht: Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Cum/Cum-Steuergestaltungen […] »

Bund und Länder einig über die steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen (Erstattung von Kapitalertragsteuer):

Bund und Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt.
Die Finanzämter der Länder sollen damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen können, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31.12.2015 durchgeführt wurden.
Die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer soll auf diesem Wege verhindert werden.

Bei Cum/Cum-Transaktionen wurden Aktien vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Anteilseigner mit dem Ziel der missbräuchlichen Steuergestaltung auf eine inländische Bank übertragen und nach dem Dividendenstichtag einschließlich Dividende zurückerworben.

Die inländische Bank hat sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und die Steuerersparnis mit dem ausländischen Eigner geteilt.

Seit dem 1.1.2016 sind Cum/Cum-Steuergestaltungen gesetzlich über § 36a Einkommensteuergesetz (EStG) die Grundlage entzogen.

Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird seitdem nur noch gewährt, wenn ein Aktienerwerber während eines Zeitraumes von 91 Tagen um den Dividendenstichtag die Aktie mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat.

Zur Umsetzung des nun gefassten Beschlusses wird ein weiteres BMF-Schreiben vorbereitet. Das bestehende BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften behält Gültigkeit.

Quelle: BMF-Pressemitteilung Nr. 9 vom 07.03.2017
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart.
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RA, FA für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe I Baden-Baden | Steuer- und steuerstrafrechtliche Risiken zu den ausländischen Briefkastenfirmen in Deutschland | Aufsatz in DStZ. 14/2017 S. 512 […] »

„Steuer- und steuerstrafrechtliche Risiken wegen Unterhaltung der Geschäftsbeziehungen zu den ausländischen Briefkastenfirmen in Deutschland“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern Kanzlei aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Aufsatz in der Deutsche Steuer-Zeitung (DStZ.) 14/2017, Seiten 512-518 über Risiken wegen Unterhaltung der Geschäftsbeziehungen zu den ausländischen Briefkastenfirmen in Deutschland.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der Deutsche Steuer-Zeitung (DStZ.), 14/2017, Seiten 512-518.

Nachfolgend finden Sie einen teilweisen Auszug des oben genannten Beitrages:

Steuer- und steuerstrafrechtliche Risiken wegen Unterhaltung der Geschäftsbeziehungen zu den ausländischen Briefkastenfirmen in Deutschland

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Umsatzsteuerrecht: Besteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand (BMF nimmt Stellung zu neuem § 2b UStG) […] »

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ausführlich zu den Anwendungsfragen des § 2b UStG Stellung genommen (BMF – Schreiben vom, 16.12.2016 – III C 2 – S 7107/16/10001).

Hintergrund:

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Absatz 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 01.01.2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

In dem Schreiben geht das BMF unter anderem auf folgende Punkte näher ein:

  • Definition der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Hilfsgeschäfte (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Wettbewerb (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Wettbewerbsverzerrungen (§ 2b Absatz 1 Satz 2 UStG)
  • Wettbewerbsgrenze von 17.500 €  (§ 2b Absatz 2 Nummer 1 UStG)
  • vergleichbare steuerfreie Tätigkeiten privater Unternehmer (§ 2b Absatz 2 Nummer 2 UStG)
  • den jPöR vorbehaltene Leistungen (§ 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG)
  • gemeinsame spezifische Interessen (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG)
  • langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe a UStG)
  • Erhalt der öffentlichen Infrastruktur (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b UStG)
  • Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b UStG)
  • Kostenerstattung (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c UStG)
  • Leistungsempfänger im Wesentlichen andere jPöR (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d UStG)
  • Katalogtätigkeiten nach § 2b Absatz 4 UStG
  • Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung (§§ 15, 15a UStG)

Hinweis zur geltenden Rechtslage:

Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand reformiert, indem er § 2 Abs. 3 UStG gestrichen und § 2b UStG neu eingefügt hat. Der gesetzgeberische Zweck ist, die interkommunale Zusammenarbeit nicht zu behindern, um sie wegen Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt zu begünstigen. In den Genuss des § 2b UStG kommt allerdings nur derjenige, der auf öffentlicher-rechtlicher Grundlage tätig wird. Wer hingegen auf privatrechtlicher Grundlage tätig ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 2b UStG. Die jPöR handelt nach dem BMF dann nicht mehr „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“. Durch die Neuregelung werden insbesondere Beistandsleistungen und Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung durch jPöR künftig steuerbar sein. Die bisherige Grenze der Finanzverwaltung von EUR 35.000 wird es künftig auch nicht mehr geben.

Quelle: BMF online (il)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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