Steuerfahnder und Durchsuchungsbeschluss […] »

Das Tätigwerden des Steuerfahnders in Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist kein Tätigwerden für die „Verfolgungsbehörde“ i.S.d. OWiG. Damit ist der Steuerfahnder keine Verfolgungsbehörde i.S.d. § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG.

Nur Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der Verfolgungsbehörde oder des Richters unterbrechen nach § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG die Verfolgungsverjährung, nicht aber Anordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Bei der Verfolgungsbehörde handelt es sich um die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde. Zwar kennt § 53 Abs.2 OWiG auch Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen der „Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind“ (im Steuerstrafverfahren: Beamte der Steuerfahndung gem. § 404 AO). Das Tätigwerden in dieser Funktion ist– so der BFH, Urteil vom 31.01.2024 – X R 7/22 – allerdings kein Tätigwerden für die „Verfolgungsbehörde“ i.S.d. OWiG. Der vor Ort agierende Steuerfahnder ist somit zwar anordnungsbefugt gewesen, seine Anordnung hat aber keine Verjährungsunterbrechung i.S.v. § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG ausgelöst.

Angesichts der Grundrechtsrelevanz von Durchsuchungsanordnungen müssen bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden. So muss ein solcher Beschluss tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten, wofür die lediglich schlagwortartige Bezeichnung der jeweiligen Straftat nicht genügt. Ferner muss der Beschluss die Art sowie den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lassen (BVerfG v. 4.4.2017– 2 BvR 2551/12, NJW 2017, 2016 Rz. 18 ff.; BGH v. 10.11.2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45 Rz. 14).

Durchsuchungsbeschlüsse, die diese Mindestanforderungen an inhaltlicher Bestimmtheit nicht erfüllen, lösen keine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs.1 S.1 Nr.4 OWiG aus.

Wenn es für die Frage, ob eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs.7 AO eingetreten ist, auf die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Durchsuchungsanordnung ankommt, hat das Finanzgericht Feststellungen zu treffen, ob darin die genannten inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Dies darf nicht als gegeben unterstellt werden.

Dem BFH (Urteil vom 31.01.2024 – X R 7/22) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:  Die Steuerfahndung durchsuchte die Geschäftsräume der Klägerin (Klein). Die Durchsuchung richtete sich zunächst nicht gegen sie selbst, sondern gegen einen Dritten. Nachdem der Steuerfahnder meinte, er ermittele gegen die falsche Person, leitete er gegen die Klin. ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, ohne ihr dies jedoch förmlich bekannt zu geben. Ferner ordnete er gegen die Klin. wegen Gefahr im Verzug „als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft“ die Durchsuchung der Geschäftsräume an. Später erging ein amtsgerichtlicher Durchsuchungsbeschluss.

Hier geht es zum vollständigen Urteil des BFH: Entscheidung | Bundesfinanzhof

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Informationsaustausch der Finanzkonten zwischen Deutschland und der Schweiz ist nicht zu beanstanden […] »

Der in Deutschland Steuerpflichtige (Inländer) führte ein Konto mit Depot in der Schweiz, dessen Kontostände die Schweizer Behörden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten. Das BZSt speicherte und verarbeitete diese Daten.

Der Inländer stellte Antrag auf Löschung der aus der Schweiz erhaltenen Auskünfte zu seinem Vermögen. Das BZSt lehnte dies ab, und zwar unter dem Hinweis auf das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), welches unter anderem klarstellende Regelungen zu den Aufgaben des BZSt, zur Speicherung der Daten sowie zum Verwendungszweck enthalte.

Das Finanzgericht Köln und der Bundesfinanzhof (BFH) wiesen die Klage und Revision des Inländers zurück.

Insbesondere führte der BFH aus, dass § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) verfassungsgemäß sei, da hierdurch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des hiervon betroffenen Steuerpflichtigen verstoßen worden sei.

Hinweis 1: Nachfolgend ist das BFH-Urteil im Original nachzulesen:

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

Hinweis 2: Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024 ist mit mittlerweile 111 Staaten im nachfolgenden Link nachzulesen:

Staatenaustauschliste 2024

Fazit: Aufgrund der Gesetzesregelung des FKAustG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Weitergabe der ausländischen Kontendaten an die Finanzverwaltung. Den Inhabern ausländischer Finanzkonten ist abzuraten, gegen die vom BZSt gesammelten Kontendaten und deren Weitergabe an die Finanzverwaltung außergerichtlich und finanzgerichtlich vorzugehen.

Zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht (JStG 2024) […] »

Das Jahressteuergesetz (JStG 2024) führt auch zu umsatzsteuerlichen Gesetzesänderungen. Diese sollen vor allem an europäisches Recht und höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden.

Für die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen sind fünf Artikel und zwar Art. 20, 21, 22, 23 und 24 im Gesetzesentwurf vorgesehen, wobei Art. 23 und 24 die Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) betreffen. Art. 20 soll am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, Art. 21 und 23 am 1. Januar 2025 und Art. 22 und 24 am 1. Januar 2026.

Das Umsatzsteuerrecht ist seit Jahren wegen seiner enormen Komplexität sehr unüberschaubar. Abgesehen von den Änderungen der Kleinunternehmerregelung, deren gesetzliche Notwendigkeit in dem gegebenen Umfang zu hinterfragen ist, ist dem Gesetzgeber durch das JStG 2024 kein großer Wurf gelungen. Denn es handelt sich dabei überwiegend um punktuelle, kosmetische Gesetzesmaßnahmen.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2024/12) nachfolgend zu lesen:

Zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht (JStG 2024) – DATEV-Magazin (datev-magazin.de)

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Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2023[…] »

Im Jahr 2023 ist eine Reihe von Gerichtsentscheidungen im Bereich der Außenprüfung ergangen. In dem von mir veröffentlichen Beitrag in aktueller Ausgabe Nr. 45 NWB (Steuer- und Wirtschafsrecht) sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder im Bereich der Betriebsprüfung herausgegriffen werden, die eine besondere Praxisrelevanz aufweisen.

Insbesondere der Zulässigkeitskomplex im Zusammenhang mit der Außenprüfung ist ein stetiger Streitgestand bei Finanzgerichtsverfahren. Außerdem ist die rechtliche Stellung der Berufsgeheimnisträger im Rahmen der Außenprüfung von besonderer gerichtlicher Relevanz.

Der Beitrag“ Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung“ steht in voller Länge und kostenlos unter folgendem Link zum Lesen zur Verfügung. Bitte im Link auf Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung klicken, um mit der NWB-Datenbank verbunden zu werden.

Viel Spaß beim Lesen!

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Verzögerte Erstattung der Steuer von Finanzamt, was tun? […] »

Gemäß § 168 Satz 2 AO steht die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Steueranmeldung zu einer Steuervergütung führt, erst dann gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt.

Eine Frist zur Erteilung der Zustimmung sieht das Gesetz nicht vor. Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Bearbeitung im Voranmeldungsverfahren. Die Finanzbehörde hat daher in angemessener Frist über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden.

Die 6-Monatsfrist des § 46 Abs.1 FGO kann aber als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist für die Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO herangezogen werden. Abhängig von den konkreten Umständen – z. B. Umfang und Schwierigkeit des Einzelfalls, besondere Betroffenheit des Steuerpflichtigen von einer Verzögerung, Verdacht auf ein rechtswidriges Verhalten des Steuerpflichtigen – kann auch eine längere Untätigkeit gerechtfertigt sein.

Auch aus der Regelung des § 18f UStG ergibt sich, dass dem Finanzamt ein angemessener Zeitraum zur Prüfung eines erklärten Vorsteuerüberhangs einzuräumen ist. Das steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. BFH, Beschluss vom 06.10.2005 – V B 140/05 und OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.10.2023 – 1 U 92/22).

Was ist zu tun, wenn insbesondere der erklärte Vorsteuerüberhang erheblichen Betrag darstellt und eine verzögerte Auszahlung die existenzielle bzw. wirtschaftliche Lage des Unternehmers verschlechtern oder sogar bedrohen würde, oder wenn man ggfs. nicht 6 Monate oder länger warten will?

Die Beantragung des Erlasses der einstweiligen Anordnung beim zuständigen Finanzgericht nach § 114 FGO scheint wenig erfolgversprechend zu sein. Erstens dauern solche Verfahren, je nach Schwierigkeit und Bundesland, oft länger als 6 Monate (nach Erfahrungen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz), so dass man zeitlich nichts gewinnt.

Zweitens muss der Antragsteller zumindest schlüssig den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch vortragen. Auch sind der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Spätestens beim Anordnungsgrund ist oft Schluss bei solchen vorläufigen Verfahren, da für den Anordnungsgrund darzulegen ist, aus welchem Grund z.B. die Existenz des Unternehmers bedroht ist. Die Eilbedürftigkeit und die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung müssen dabei zum Ausdruck gebracht werden, was sehr oft dem Antragsteller nicht gelingt.

Da bleibt wohl nur die Lösung nach § 18f Satz 1 UStG, dass die Zustimmung des Finanzamtes nur gegen die Sicherheiten des Unternehmers oder eines Dritten (z.B. Bürgschaften, Hypotheken, Wertpapiere etc., siehe hierzu §§ 241-248 AO) nach § 168 Satz 2 AO erfolgen kann.

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Keine Berichtigungspflicht nach § 14c UStG bei fehlender Gefährdung des Steueraufkommens oder beim Vorliegen von Gutgläubigkeit […] »

Nicht in jedem Fall wird die in Rechnung gestellte Steuer von dem Aussteller einer Rechnung im Fall eines fehlerhaften Steuerausweises geschuldet.

Bei fehlender Gefährdung des Steueraufkommens oder beim Vorliegen von Gutgläubigkeit besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Köln, Urteil vom 25.07.2023 – 8 K 2452/21, keine Berichtigungspflicht nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG).

Das bedeutet, dass keine Mehrsteuer trotz des hohen Steuerausweises in den Rechnungen entsteht, sondern nur die gesetzlich geschuldete Steuer. Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht.

Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich ihre Sichtweise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beziehungsweise des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 27.02.2024 – III C 2-S 7282/19/10001:002) etwas präzisiert.

Zu der ganzen Problematik und der eigenen rechtlichen Einordnung ist ein Beitrag von mir in aktueller Ausgabe des Datev-Magazins 09/24 (Seiten 20-22) erschienen.

Der ganze Beitrag ist im nachfolgenden Link kostenlos zu lesen.

Ausnahmen bestätigen die Regel – DATEV-Magazin (datev-magazin.de)

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Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2023 […] »

Die wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Steuerstrafrecht im Jahr 2023.

Im Jahr 2023 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen.

Im nachfolgenden von mir verfassten Beitrag (NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht33/2024)  sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder herausgegriffen worden.

Diese Themenfelder weisen eine besondere Praxisrelevanz auf.

Dieser Beitrag ist nachfolgend in voller Länge und für bestimmte Zeit kostenlos abrufbar:

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2023

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Haftung des Berufsträgers (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) […] »

Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte können für die Steuerschulden des Mandanten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass ihr Handeln als strafbare Beihilfetat zu bewerten ist. Dabei treten sie als Gehilfen auf.

Vorsatz des Gehilfen ist gegeben, wenn er die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und das Vorhaben des Haupttäters fördert.

Berufsträger dürfen wegen der beruflichen Normalität ihres Handelns im Regelfall auf die Legalität des fremden Tuns ihrer Mandanten vertrauen.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2024/08) nachfolgend zu lesen:

Haftung des Berufsträgers – DATEV magazin (datev-magazin.de)

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Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden einer GmbH […] »

Durch Haftungsbescheid kann derjenige gemäß § 191 Abs. 1 S. 1 AO in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet.

GmbH-Geschäftsführer haften als gesetzliche Vertreter der GmbH für die Steuerschulden der GmbH gemäß § 69 S. 1 AO, §§ 34 Abs.1 S.1, 35 Abs. S.1 69 S.1 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Geschäftsführer können sich nicht darauf berufen, aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten oder des Alters nicht mehr in der Lage zu sein, den auferlegten Pflichten nachzukommen.

Eine Inanspruchnahme scheitert auch nicht daran, dass der Betroffene nur als faktischer Geschäftsführer oder Strohmann agiert.

Beim eigenen Unvermögen des Geschäftsführers beziehungsweise beim Überwachungsverschulden des Geschäftsführers muss er sein Amt als Geschäftsführer niederlegen beziehungsweise sich von der Übernahme der Geschäftsführung absehen.

Die Haftung entfällt nach § 36 AO für den Geschäftsführer nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zudem seine Vertreterstellung endet (vgl. FG Münster Urteil vom 19.12.2022 – 4 K 1158/20 L (nicht rechtskräftig), Revision beim BFH unter Az. VII R 4/23; und FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2023 – 7 K 883/20 H).

BFH-Beschluss vom 15.11.2022 – VII R 23/19 und Urteil (Vorinstanz) des Finanzgerichts Münster, Urteil vom 30.04.2019 – 12 K 620/15 EFG 2019, 1257

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von Rechtsanwalt Weber, Fachanwalt für Steuerrecht, im Datev-Magazin (2024/07) nachfolgend und kostenlos zu lesen:

Haftung für die GmbH – DATEV magazin (datev-magazin.de)

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Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht, NWB Steuer- und Wirtschafsrecht Nr. 22/2024 S. 1526-1535 […] ˃

Im Jahr 2020 sind die gesetzlichen Vorschriften über die Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung und die Einziehung von Taterträgen verschärft worden.

Dem nachfolgenden von mir verfassten Beitrag “Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht” in der Fachzeitschrift “NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht 22/2024” sind Praxishinweise und Beispiele zu entnehmen, die verschärften Vorschriften der Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht betreffen.

Dieser Beitrag ist nachfolgend in voller Länge und für bestimmte Zeit kostenlos abrufbar:

Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht – NWB Zeitschriften

Gemäß § 376 Abs. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre in den Fällen der besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1-Nr.6 AO.

Die reguläre Verfolgungsverjährung von besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr.1-Nr.6 AO betrug noch im Jahr 2008 10 Jahre (vgl. JStG 2009 v.19.12. 2008, BGBl. 2008, 2794 = BStBl. I 2009, 74).

Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 15 Jahre (vgl. JStG 2020 v.21.12.2020, BGBl. 2020,2396 = BStBl. I 2021, 6) hatte vor allem einen politischen Hintergrund, da dadurch die Strafverfolgung der sogenannten Cum-Ex-Geschäfte ermöglicht werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21).

Es ist zu berücksichtigen, dass die verlängerte Verjährungsfrist von 15 Jahren auf alle Fälle anzuwenden ist, die bei dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung des JStG 2020 am 29.12.2020 noch nicht verjährt waren (vgl. Artikel 97 § 23 EGAO analog).

Die Verjährungsfrist für jedes der verletzten Strafgesetze bestimmt sich bei der Tateinheit nach dessen Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss v. 22.10.2008 – 1 StR 503/08).

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