Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Mitwirkung eines Zwischenhändlers im Reihengeschäft […] »

Versagung des Vorsteuerabzug beim Fahrzeughandel:

  • Keine Lieferungen bei fehlender Verfügungsmacht im Reihengeschäft
  • Fehlende Lieferung führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs beim Zwischenhändler bzw. Zwischenerwerber

(Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18.03.2025, Az. 2 K 1120/21):

  • Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass eine Lieferung an den Steuerpflichtigen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt.
  • Dies erfordert die Übertragung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand.
  • Bloße Mitwirkung an einer Lieferkette ohne eigene Verfügungsbefugnis genügt nicht.
  • Ein Fahrzeughändler, der ausschließlich vermittelnd zwischen Verkäufer und Erwerber auftritt und weder die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlangt noch übertragen kann, tätigt keine Lieferung, sondern erbringt lediglich eine sonstige Leistung.
  • Die wirtschaftliche Eingliederung einer GmbH in das Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers wird nicht allein durch gemeinsame Büronutzung oder eine Geschäftsführerstellung begründet.
  • Es bedarf darüber hinaus einer funktionalen wirtschaftlichen Verflechtung.
  • Ein Vorsteuerabzug scheidet auch bei irrtümlicher Einschätzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus, wenn keine wirtschaftliche Eingliederung besteht.
  • Ein Vertrauen in die frühere abweichende Würdigung der Finanzverwaltung begründet ohne verbindliche Zusage keinen Vertrauensschutz.
  • Der Vorsteuerabzug scheitert zudem, wenn keine tatsächliche Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt.
  • Der Leistungsempfänger muss nachweisen, dass er eine Lieferung erhalten hat, und trägt insoweit die objektive Feststellungslast.

Fazit: Eine „Nettofakturierung“ ähnelt  der „Zwischenfinanzierung“, bei der ebenfalls zivilrechtlich zwei Kaufverträge geschlossen werden, aufgrund einer Gesamtschau umsatzsteuerrechtlich aber von einer sonstigen Leistung und nicht von einer Lieferung auszugehen ist (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 16.06.2020 – 2 K 1119/18). 

Zum Ganzen: Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18.03.2025, Az. 2 K 1120/21

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Im Fall der Sitzverlegung in eine inländische Gewerbesteueroase ist keine Steuerhinterziehung gegeben […] »

Sachverhalt:

Der Angeklagte verlegte den formellen Geschäftssitz einer Gesellschaft von einer Gemeinde in die andere Gemeinde innerhalb von Deutschland.

In der erst genannten Gemeinde betrug der Gewerbesteuermessbetrag 475 %, während er in der zuletzt genannten Gemeinde zwischen 250-260 % lag.

Rechtliche Ausführungen:

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln (Urteil vom 01.07.2024 – 106 KLs 7/23) freigesprochen.

Er wurde wegen Gewerbesteuerhinterziehung und der versuchten Gewerbesteuerhinterziehung angeklagt.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln

  • stelle die Verlegung des Firmensitzes in eine inländische Gewerbesteueroase keine Steuerhinterziehung dar, wenn es sich bei der Firma um eine reine Gesellschaft zur privaten Vermögensverwaltung mit nur zwei Beteiligungen und eng abgrenzbarem Tätigkeitsaufwand ohne jeglichen Publikumsverkehr und operatives Geschäft handele.
  • Eine reine privat vermögensverwaltende Gesellschaft mit wenig Beteiligungen und kaum Vermögen erfülle nicht die Voraussetzung des § 42 AO und werde daher nicht zum Schein begründet.

Zu beachten ist, dass das Landgericht Köln die restriktive BFH-Rechtsprechung im vorliegenden Fall für nicht anwendbar erklärte.

Die restriktive BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 9.12.1980 – VIII R 11/77, BStBl 1981 II S. 339) bedeutet, dass die Einschaltung von ausländischen Kapitalgesellschaften zum Zwecke der Steuerersparnis das erforderliche Merkmal der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt und damit strafrechtlichen Gestaltungsrechtsmissbrauch nach § 42 AO darstellt.

  • Hier ist jedoch keine ausländische Kapitalgesellschaft als Basisgesellschaft gegeben.
  • Außerdem gab es nach dem Vortrag des Angeklagten außersteuerliche, nachvollziehbare Gründe für die Sitzverlegung.
  • Darüber hinaus entfaltete die Gesellschaft in der neuen Gemeinde eine ihrem Geschäftszweck immanente wirtschaftliche Tätigkeit.

Zum Ganzen: Landgericht Köln, Urteil v. 1.7.2024 – 106 KLs 7/23.

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Gemeinsame steuerliche Außenprüfung (sog. Joint Audit) zwischen deutschen und niederländischen Betriebsprüfern […] »

Im Rahmen einer gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung (sogenannter Joint Audit) einigten sich die deutschen und niederländischen Prüfer auf eine Aufteilung der Besteuerungsrechte dergestalt, dass die Veräußerungsgewinne der Klägerin aus den Bauprojekten auf eigenen Grundstücken in vollem Umfang der Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegen sollten.

Bei den Bauprojekten auf fremden Grundstücken wurde nach der Länge der Bauzeiten differenziert: Gewinne aus Bauprojekten von weniger als zwölf Monaten sollten ausschließlich der niederländischen Besteuerung unterliegen, während die Gewinne aus Bauprojekten von mehr als zwölf Monaten zu 80 % von den Niederlanden und zu 20 % von Deutschland besteuert werden sollten. Diese Aufteilung führte bei der Klägerin zu einer Besteuerung durch Deutschland zu mehr als 90 %.

Dagegen ging die Klägerin finanzgerichtlich vor. Die Klage hatte teilweise Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 28.05.2020 – 9 K 1904/18 G). Das Finanzgericht hat die angefochtenen Bescheide dahin geändert, dass “im Rahmen der Kürzungen zusätzlich eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG um ein Drittel des Gewinnes aus Gewerbebetrieb vorgenommen wird”.

Die dagegen eingelegte Revision des Finanzamtes hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Der BFH führte unter anderem Folgendes aus:

  • Es ist keine Abkehr von dem gesetzlich angeordneten strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer, wenn sich die deutschen und die niederländischen Steuerverwaltungen im Rahmen der koordinierten Außenprüfung auf die Besteuerung der Veräußerungsgewinne allein durch Deutschland verständigt haben.
  • Es ist keine rechtliche Grundlage dafür ersichtlich, dass den im Rahmen einer koordinierten Außenprüfung von den beteiligten Steuerverwaltungen getroffenen Feststellungen eine für den Steuerpflichtigen und die Gerichte verbindliche, gegebenenfalls gesetzesüberschreibende Wirkung zukommen könnte.
  • Das Ziel koordinierter Außenprüfungen besteht darin, während der Außenprüfung unter Beteiligung ausländischer Bediensteter zu einer einvernehmlichen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu gelangen (Merkblatt des BMF über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete v. 9.1.2017, BStBl I 2017, 89, Tz. 1.1).
  • Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung eines auf den Ergebnissen einer koordinierten Außenprüfung (§ 12 EUAHiG – EU-Amtshilfegesetz -) basierenden Steuerbescheids kommt den Prüfungsfeststellungen keine rechtlich höherrangige Bedeutung zu als im Fall einer unilateralen Außenprüfung durch eine deutsche Behörde.

BFH, Urteil v. 5.6.2024 – I R 32/20

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Außenprüfung beim Steuerberater durch benachbartes Finanzamt […] »

Die Außenprüfung bei einem Steuerberater kann durch ein anderes als das an sich zuständige Finanzamt erfolgen, um typischerweise zu erwartende Spannungen zu vermeiden:

Dazu BFH-Urteil vom 20.10.2024 – VIII R 18/21:

Unter anderem führte der BFH aus,

  • dass Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden nach § 195 Satz 1 AO durchzuführen sind
  • Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen (§ 195 Satz 2 AO)
  • Die beauftragte Finanzbehörde darf kraft des Auftrags anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen
  • Sie ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt
  • Der Einspruch gegen die Anordnung ist gegen die beauftragte Behörde zu richten, die auch über den Einspruch zu entscheiden hat (vgl. BFH-Urteil v. 06.08.2013 – VIII R 15/12, BFHE 242, 297, BStBl II 2014, 232, Rz. 11, m.w.N.)
  • Die Anordnung einer Auftragsprüfung ist eine Ermessensentscheidung
  • In der Prüfungsanordnung müssen die Gründe für die Übertragung der Prüfung genannt werden
  • Die Auftragsprüfung durch ein benachbartes Finanzamt wird von dem BFH als sachlich vertretbar und damit ermessensgerecht erachtet
  • Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden
  • Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umstände geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, etwa weil er seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfalte, muss das Finanzamt dem nachgehen und in der Einspruchsentscheidung eine individuelle Ermessensentscheidung treffen
  • Das Finanzamt muss derartige Umstände des Einzelfalls aber nicht von Amts wegen aufklären und berücksichtigen
  • Der Vortrag des Klägers, dass er seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfalte, kann der finanzgerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil er im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier Einspruchsentscheidung) dem Finanzamt nicht bekannt war
  • Umstände, die der Kläger erstmals im Klageverfahren geltend macht, können bei der rechtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt werden und
  • Die Beauftragung eines anderen Finanzamts nach § 195 Satz 2 AO verstößt weder gegen das Recht des Steuerpflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung, noch wird sie durch das Datenschutzrecht eingeschränkt.

Praxishinweis: Wenn der Kläger seinen Vortrag bereits im Einspruchsverfahren vorgetragen hätte, dass er gerade im Bezirk des beauftragten Finanzamtes schwerpunktmäßig tätig gewesen wäre, hätte seine Klage erfolgreich sein können. Denn bei der Anfechtung von Ermessensentscheidung – wie vorliegend – ist wichtig, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AO maßgeblich ist, und im finanzgerichtlichen Verfahren im Regelfall keine neuen Tatsachen vorgetragen werden (vgl. BFH-Beschluss v. 15.7.2015 – IX B 38/15, BFH/NV 2015, 1431).

Die anderen BFH-Senate sehen es mittlerweile ähnlich, dass die Annahme rechtlich vertretbar und ermessensgerecht ist, durch die Übertragung einer Prüfung auf ein benachbartes Finanzamt Reibungen zwischen dem an sich zuständigen Finanzamt und dem betreffenden Steuerberater bei der Vertretung von Steuerpflichtigen zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1987 – IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322, unter 4.; BFH-Beschluss vom 29.02.2012 – III B 235/11, BFH/NV 2012, 981, Rz. 12).

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Untätigkeitsklage: wenn Finanzamt trotz Einlegung des Einspruchs nach Ablauf angemessener Frist schweigt, was ist zu tun? […] »

Urteil des Finanzgerichts München vom 06.08.2024 – 12 K 254/18 zu den Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage:

  • Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, eine Klage beim FG regelmäßig nur nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens über jenen Rechtsbehelf zulässig.
  • Ist aber über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist – im Regelfall 6 Monate – sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine solche „Untätigkeitsklage“ hat die Klägerin im Streitfall erhoben.
  • 46 Abs. 1 Satz 1 FGO verlangt die Mitteilung eines zureichenden Grundes für das Ausbleiben der Rechtsbehelfsentscheidung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist vor der Klageerhebung (Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 FGO Rz.16).
  • Eine besondere Form ist für die Mitteilung des Grundes für die Verzögerung in § 46 Abs. 1 FGO nicht vorgeschrieben. Sie muss deshalb nicht notwendig schriftlich erfolgen.
  • Ein zureichender Grund kann in der Durchführung einer regulären Außenprüfung oder Steuerfahndungsprüfung liegen, wenn umfangreiche Sachverhaltsermittlungen notwendig sind, die sich sachgerecht nicht an Amtsstelle durchführen lassen, und die Prüfung zeitnah angesetzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 1968 I B 48/67, BFHE 92, 170, BStBl II 1968, 471).
  • Die angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 FGO brauchen dabei erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt zu sein.
  • Die Klage kann also in die Zulässigkeit hineinwachsen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 I R 89/80, BFHE 134, 245, BStBl II 1982, 150; vom 28. September 1990 VI R 98/89, BFHE 162, 414, BStBl II 1991, 363; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315).
  • Liegt zunächst ein zureichender Grund vor, muss die Behörde sicherstellen, dass sie vom Wegfall dieses Grundes erfährt, damit sie innerhalb angemessener Frist entscheiden kann.
  • Im Übrigen muss sie das in ihrer Macht Stehende tun, den Grund zu beseitigen. Sie muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, die dazu beitragen, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann (BFH-Beschluss vom 13. Mai 1971 V B 61/70, BFHE 102, 31, BStBl II 1971, 492).
  • Fällt der zureichende Grund weg, beginnt nicht etwa die Sechsmonatsfrist von Neuem zu laufen (BFH-Beschluss vom 22. September 1967 VI B 19/67, BFHE 90, 274, BStBl II 1968, 61), sondern es verbleibt der Behörde nur noch eine vom Einzelfall abhängige angemessene Frist, innerhalb welcher zu entscheiden ist (so auch von Beckerath in Gosch, AO/FGO, § 46 FGO Rz. 140; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 46 FGO Rz. 167; Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl. 2019, § 46 Rz. 20; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 FGO Rz. 18).

Zu beachten ist, dass das o.g. Urteil nicht rechtskräftig ist, da beim BFH (Az.: IR 19/24) das Verfahren anhängig ist, weil Revision eingelegt wurde.

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Einziehung ist nicht gleich Einziehung! […] »

Keine Einziehung bei versuchter Steuerhinterziehung:

Bei lediglich versuchter Steuerhinterziehung ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) nicht gerechtfertigt, wenn keine ersparten Aufwendungen erlangt wurden.

Liegt eine Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, setzt die Einziehung die Tatvollendung, namentlich den Erlass eines Schätzungsbescheids oder den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten, voraus.

Vor Eintritt des Taterfolgs kann der gegen die steuerliche Erklärungspflicht Verstoßende noch nicht frei über die Ersparnis verfügen.

Dies gilt auch bei versuchter Einziehung von Gewerbesteuern, dass bei versuchter Hinterziehung von Gewerbesteuer die Einziehung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 8.3.2022 – 1 StR 360/21, BGH, Beschluss v. 6.4.2023 – 1 StR 36/23 und BGH, Beschluss v. 6.4.2023 – 1 StR 412/22; BGH, Beschluss v. 10.03.2022 – 1 StR 515/21).

Einziehung beim versuchten Insidergeschäft:

Ein Insidergeschäft liegt gemäß Art. 8 Absatz 1 Satz 1 MMVO (Marktmissbrauchsverordnung) vor, wenn jemand ein Finanzinstrument unter Nutzung einer Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt erwirbt oder veräußert.

Die durch Art. 14 MMVO verbotenen Verhaltensweisen sind gemäß § 119 Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) jeweils mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen bedroht.

Erwirbt der Täter Wertpapiere in der irrigen Annahme über Insiderinformationen zu verfügen und veräußert diese anschließend weiter, unterliegt der gesamte Erlös aus der Weiterveräußerung der Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.

Sowohl für die Bestimmung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB als auch für die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB ist ohne Belang, ob es sich um einen vollendeten oder einen (untauglichen) Versuch eines Insidergeschäfts handelt.

Der Versuch eines Insidergeschäfts ist nach § 119 Abs.4 WpHG strafbar.

Denn grundsätzlich genügt für die Einziehung als Anknüpfungstat eine versuchte Tatbegehung.

Die Taten sind hier – gleich ob versucht oder vollendet – ursächlich für die Kaufentscheidung gewesen. Damit beruht der Vermögensvorteil auf der strafbewehrten Handlung dem – teilweise nur versuchten – Insiderhandel (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.7.2024 – 7 Ws 253/23).

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Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer […] »

Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf die Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte:

Wenn die Erstattung der Mehrwertsteuer vom Leistenenden unmöglich oder übermäßig schwierig ist, insbesondere in Fällen der Insolvenz, dann ist es oft ein Problem in der Praxis, ob der Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt von Fiskus zurückverlangen kann.

Im deutschen Umsatzsteuerrecht existiert keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung des Direktanspruchs. Der Direktanspruch wird als Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227 AO geltend gemacht.

Ein solcher Anspruch wurde durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil v. 15.3.202007 – C- 35/05 „Reemstma“) entwickelt und wird seitdem in der Folge auch vom BFH (BFH-Urteil v. 30.06.2015 – VII R 30/14) anerkannt.

In den letzten Jahren hatten die deutschen Finanzgerichte Gelegenheit, Stellung zum Direktanspruch in mehreren praxisrelevanten Entscheidungen zu nehmen. Viele Gerichtsverfahren sind nach wie vor beim BFH anhängig.

Hier sind einige anhängige Gerichtsverfahren:

  1. Direktanspruch besteht nicht bei Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers, wenn der Fiskus aufgrund der Erstattung der Umsatzsteuer an den Insolvenzverwalter nicht mehr bereichert ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2020 – 1 K 1510/18 AO nicht rechtskräftig; anhängiges Verfahren beim BFH, XI R 26/24 (XI R 6/21).
  2. Direktanspruch besteht nicht bei fehlendem Leistungsaustausch und bei unzureichender Leistungsbeschreibung in der Rechnung über den (etwaigen) Leistungstausch (FG Hessen, Urteil v. 13.3.2023 – 6 K 1284/21 rechtskräftig, Revision wurde durch BFH-Urteil v. 5.12.2024, V R 11/23 abgewiesen).
  3. Direktanspruch besteht bei verjährtem Rückforderungsanspruch und nach Löschung des Leistenden wegen Vermögenslosigkeit (FG Niedersachsen, Urteil v. 15.8.2024 – 5 K 40/42 nicht rechtskräftig, Revision anhängig beim BFH, XI R 27/24).
  4. Direktanspruch besteht bei zivilrechtlich verjährten Ansprüchen des Leistenden (FG Münster, Urteil v. 23.01.2024 – 15 K 2327/20 AO nicht rechtskräftig, Revision anhängig beim BFH – XI R 17/24).
  5. Direktanspruch des Leistungsempfängers gegenüber der Finanzverwaltung auf Erstattung besteht im Fall eines in einer Gutschrift unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.12.2023 – 14 K 1423/21 nicht rechtskräftig, Revision anhängig beim BFH – XI R 11/24).
  6. Direktanspruch auf Erstattung besteht nicht im Fall der bewusst gezahlten unrichtigen Umsatzsteuer (vgl. FG München, Urteil v. 18.07.2024 – 14 K 247/23 rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, aber zurückgenommen, BFH-Beschluss v. 25.10.2024 – V B 44/24).

Auf Basis dieser aktuellen Rechtsprechung habe ich in dem von mir veröffentlichten Beitrag „Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer“ Antworten zum aktuellen Stand des Rechts zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer gegeben.

Der Beitrag „Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer“ ist in aktueller Ausgabe Nr. 18/2025 vom 03.05.2025, Seiten 1252-1266 NWB (Steuer- und Wirtschafsrecht) erschienen.

Der Beitrag „Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer“ steht in voller Länge und kostenlos unter folgendem Link „Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer“ zum Lesen zur Verfügung.

Bitte im Link auf „Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer klicken, um mit der NWB-Datenbank verbunden zu werden.

Die Existenz des Direktanspruchs wird zwar von der Finanzverwaltung grundsätzlich anerkannt (BMF-Schreiben v. 12.04.2022 – III C2 – S – 7358/20/10001, BStBl 2022, 652). In der Praxis ist es aber leider genau umgekehrt.  Die Finanzverwaltung stellt sich sowohl – außergerichtlich in Einspruchsverfahren – als auch – in Finanzgerichtsverfahren – in den meisten Fällen quer.

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Influencer im Fokus des Steuerrechts, 5 vermeidbare Fallen […] »

Die steuerlichen Aspekte, mit denen die Influencer in Berührung kommen, sind:

  • Ertragsteuerliche Unterscheidungen von Influencer nach § 15 EStG oder § 18 EStG
  • Fallgruppen nach § 15 EStG
  • Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Influencer
  • Schätzungen und Steuerstrafrecht

In diesem Zusammenhang ist noch auf einige wenige finanzgerichtliche Entscheidungen hinzuweisen:

Sind zum Beispiel einem Influencer Aufwendungen für eine Reise entstanden, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, und sind diese Aufwendungen anhand objektiver Kriterien aufteilbar, kann der betrieblich veranlasste Teil der Reisekosten als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (FG Köln, Urteil vom 22.09. 2021, 12 K 1016/19, EFG 2024, 1014-1020).

Die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung eines Influencer sind auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21).

Nur Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann, sind als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig.

Ein bloßes „Influencer“-Profil zusammen mit den „Followern“ stellt noch kein (selbständiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2023, 5 K 2508/22, juris).

Die Unternehmereigenschaft ist gesondert in der Ertragsteuer und in der Umsatzsteuer zu prüfen (vgl. FG Münster, Urteil vom 25.03.2021, 5 K 3037/19 U).

In diesem Zusammenhang ist noch auf das Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 02.07.2024 – VI 3010 – S 2240 – 190 hinzuweisen, dessen Ausführungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerpflichtigen (Influencer) für die Praxis leider eher dürftig ausgefallen sind.

Mehr dazu ist in dem von mir veröffentlichten Aufsatz im Datev-Magazin (04/2025) zu lesen:

5 vermeidbare Fallen für Influencer

Steuerrechtliche Relevanz

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Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht […] »

Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht:

Was gilt in Besteuerungs-, Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren?

Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör i. S. des Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Steuerrecht an sich sieht allerdings kein einheitliches Recht auf Akteneinsicht vor. Was also gilt in Besteuerungsverfahren, in Einspruchsverfahren und in Finanzgerichtsverfahren?

Und kann der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO als mögliche Anspruchsgrundlage für das Recht auf Akteneinsicht herangezogen werden?

In den letzten Jahren hatte der BFH Gelegenheit, Stellung zu diesen Fragestellungen in mehreren praxisrelevanten Entscheidungen zu nehmen. Auf Basis dieser Rechtsprechung sollen nachfolgend Antworten zum aktuellen Stand des Rechts auf Akteneinsicht im Steuerrecht gegeben werden.

In dem von mir veröffentlichten Beitrag “Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht“ in aktueller Ausgabe Nr. 13/2025 vom 27.03.2025, Seiten 832-841 NWB (Steuer- und Wirtschafsrecht) wurde das Recht auf Akteneinsicht in Besteuerungs-, Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren unter verschiedenen rechtlichen, aktuellen Aspekten beleuchtet.

Der Beitrag „Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht “ steht in voller Länge und kostenlos unter folgendem Link Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht  zum Lesen zur Verfügung.

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Finanzgerichtliche Verfahren “Auf sein Recht pochen” […] »

In keinem anderen Rechtszweig ist die Zeugen- und Beteiligtenvernehmung so problematisch wie in der Finanzgerichtsbarkeit.

Es stellt sich die berechtigte Frage, warum sich die Gerichte hiermit so schwertun.

In jüngster Zeit ist zunehmend eine Tendenz zu erkennen, dass sich die erstinstanzlichen Finanzgerichte (FG) nicht selten gegen eine Beweiserhebung durch Zeugen- oder Beteiligtenvernehmung entscheiden.

So hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) durch zwei Beschlüsse entschieden, dass die erstinstanzlichen FG die Beweiserhebung bewusst nicht vorgenommen hätten und stattdessen sich ausführlich mit der Art und Weise der vom Kläger, dem Steuerpflichtigen, gestellten Beweisanträge auseinandersetzten (BFH vom 22.03.2023 – X B 135/21 und vom 08.08.2023 – IX B 86/22).

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2025/03) nachfolgend zu lesen:

Finanzgerichtliche Verfahren “Auf sein Recht pochen” – DATEV-Magazin (datev-magazin.de)

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