Zurverfügungstellung der Kunden-Bankendaten aus der Schweiz in die EU (hier Niederlande) ist rechtlich zulässig, mögliche Konsequenzen für Deutschland ? […] »

Eine Gruppenanfrage der niederländischen Steuerbehörde ohne Nennung der Namen und der Adressen der UBS-Kunden an die schweizerische Steuerbehörde, die über Bankkonten bei der UBS-Bank in der Schweiz verfügen, aber in der Niederlande ansässig sind, ist aufgrund eines Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts rechtlich zulässig. Es ist daher mit ähnlichen Gruppenanfragen aus Deutschland zu rechnen.

Amtshilfe in Steuersachen an die Niederlande bei Gruppenersuchen ohne Namensnennung rechtlich erlaubt (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12.09.2016 – 2C_ 276/2016)

Sachverhalt:

Die niederländische Steuerbehörde “Belastingdienst” (BD) hatte 2015 gestützt auf das nach OECD-Standard revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande von 2010 (DBA CH-NL) ein Amtshilfegesuch gestellt. Das Gruppenersuchen des BD betraf namentlich dem BD nicht bekannte Kunden der UBS, die über eine Domiziladresse in den Niederlanden verfügen und die der Bank trotz schriftlicher Aufforderung keinen genügenden Nachweis über die Steuerkonformität erbracht haben.

Der BD verlangte Informationen über Namen und Adressen betroffener UBS-Kunden aus den Niederlanden für den Zeitraum Februar 2012 bis Ende 2014, sowie über die Nummern ihrer Bankkonten und den Kontostand, ohne die Namen der betroffenen UBS-Kunden genannt zu haben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ordnete im November 2015 die Leistung von Amtshilfe zu einer Person an, welche die fraglichen Kriterien erfüllt und listete die zu übermittelnden Informationen auf. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der betroffenen Person im vergangenen März gut und hob die Verfügung der ESTV auf.

Urteil:

Das Schweizerische Bundesgericht heisst in seiner Beratung die Beschwerde der ESTV gut und bestätigt ihren Amtshilfeentscheid. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen an die Niederlande nicht erforderlich, dass das Gruppenersuchen die Namen der Betroffenen enthält. Eine Auslegung des DBA CH-NL ergibt vielmehr, dass es ausreicht, wenn im Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen aufgeführt werden, um die betroffenen Personen identifizieren zu können.

Dass die Nennung von Namen nicht zwingend erfolgen muss, ergibt sich auch aus dem Zweck des DBA CH-NL, der gemäss dem Protokoll zum DBA CH-NL darin besteht, “einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben”. Zu berücksichtigen ist bei dieser Interpretation die von den zuständigen Behörden der Schweiz und der Niederlande abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum DBA CH-NL.

Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Identifikation betroffener Personen aufgrund anderer Angaben als derjenigen des Namens und der Adresse erfolgen kann. Die Leistung von Amtshilfe bei Gruppenersuchen ohne Namensnennung kann ohne staatsvertragliche Grundlage nicht auf Basis des innerstaatlichen Rechts, namentlich des Steueramtshilfegesetzes erfolgen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die vom BD gestellte Anfrage keine unzulässige «fishing expedition» darstellt und die weiteren Voraussetzungen zur Leistung der Amtshilfe erfüllt sind.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung aus der Schweiz darf der niederländischen Steuerbehörde gestützt auf deren Gruppenersuchen Amtshilfe zu einem Kunden der UBS leisten. Gruppenanfragen ohne Namensnennung sind gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande grundsätzlich zulässig, sofern das Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen zur Identifikation der betroffenen Personen enthält.

Mögliche Konsequenzen für Deutschland:

Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund dieses Urteils die schweizerischen Steuerbehörden weitere Gruppeanfragen aus anderen EU-Ländern z.B. Deutschland erhalten werden und diese Steuerbehörden die Bankkundendaten den deutschen Steuerbehörden zur Verfügung stellen werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Umsatzsteuerrecht: Besteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand (BMF nimmt Stellung zu neuem § 2b UStG) […] »

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ausführlich zu den Anwendungsfragen des § 2b UStG Stellung genommen (BMF – Schreiben vom, 16.12.2016 – III C 2 – S 7107/16/10001).

Hintergrund:

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Absatz 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 01.01.2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

In dem Schreiben geht das BMF unter anderem auf folgende Punkte näher ein:

  • Definition der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Hilfsgeschäfte (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Wettbewerb (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Wettbewerbsverzerrungen (§ 2b Absatz 1 Satz 2 UStG)
  • Wettbewerbsgrenze von 17.500 €  (§ 2b Absatz 2 Nummer 1 UStG)
  • vergleichbare steuerfreie Tätigkeiten privater Unternehmer (§ 2b Absatz 2 Nummer 2 UStG)
  • den jPöR vorbehaltene Leistungen (§ 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG)
  • gemeinsame spezifische Interessen (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG)
  • langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe a UStG)
  • Erhalt der öffentlichen Infrastruktur (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b UStG)
  • Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b UStG)
  • Kostenerstattung (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c UStG)
  • Leistungsempfänger im Wesentlichen andere jPöR (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d UStG)
  • Katalogtätigkeiten nach § 2b Absatz 4 UStG
  • Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung (§§ 15, 15a UStG)

Hinweis zur geltenden Rechtslage:

Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand reformiert, indem er § 2 Abs. 3 UStG gestrichen und § 2b UStG neu eingefügt hat. Der gesetzgeberische Zweck ist, die interkommunale Zusammenarbeit nicht zu behindern, um sie wegen Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt zu begünstigen. In den Genuss des § 2b UStG kommt allerdings nur derjenige, der auf öffentlicher-rechtlicher Grundlage tätig wird. Wer hingegen auf privatrechtlicher Grundlage tätig ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 2b UStG. Die jPöR handelt nach dem BMF dann nicht mehr „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“. Durch die Neuregelung werden insbesondere Beistandsleistungen und Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung durch jPöR künftig steuerbar sein. Die bisherige Grenze der Finanzverwaltung von EUR 35.000 wird es künftig auch nicht mehr geben.

Quelle: BMF online (il)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Umsatzsteuerrecht: Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen (BFH-Rspr.) […] »

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16; veröffentlicht am 05.04.2017).

Hintergrund:

Anders als in den damals gültigen Verwaltungsanweisungen entschied der BFH mit Urteil vom 22.08.2013 – V R 37/10, dass Bauträger für bezogene Leistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Dieser Auffassung schloss sich das BMF mit Schreiben vom 05.02.2104 an. Der Gesetzgeber besserte für die Zukunft nach und schuf eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15.02.2014), um bei Rückerstattung der gezahlten Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuldner (Bauträger) den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können.

So ist nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert und beide davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leistenden erbrachte Leistung schuldet; darüber hinaus wird die Erfüllungswirkung der Abtretung des Zahlungsanspruchs des Leistenden gegen den Leistungsempfänger an das Finanzamt (FA) geregelt (§ 27 Abs. 19 Sätze 2 ff.UStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Klägerin (eine GmbH) erbrachte Mauerarbeiten gegenüber einer Bauträger-GmbH. Jene wurde vom FA – entsprechend der damaligen Verwaltungsvorschrift – als steuerpflichtige Leistungsempfängerin in Anspruch genommen. Nach der o.g. BFH-Entscheidung beantragte die Bauträger-GmbH beim FA die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldnerin zu sein. Das FA setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Hiergegen berief sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens in die von der Finanzverwaltung praktizierte Rechtslage. Das FG der ersten Instanz billigte die Umsatzsteuerfestsetzung, verpflichtete aber das FA dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzunehmen. Der BFH bestätigte die Vorinstanz im Ergebnis.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die gesetzliche Übergangsregelung (§ 27 Abs.19 UStG) schließt den allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber einer belastenden Änderung (§ 176 Abs. 2 AO) aus.
  • Entgegen dem Urteil des FG der ersten Instanz darf das FA die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  • Diese zusätzliche Änderungsvoraussetzung ergibt sich aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und dem Wortlaut des § 27 Abs. 19 UStG, wobei zudem der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 03.12.2015 – V R 43/13). 
Der Bauhandwerker wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet. Er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16; V R 24/16

Konstantin Weber Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Steuerstrafrecht: Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Cum/Cum-Steuergestaltungen […] »

Bund und Länder einig über die steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen

(Erstattung von Kapitalertragsteuer)

Bund und Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter der Länder sollen damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen können, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31.12.2015 durchgeführt wurden. Die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer soll auf diesem Wege verhindert werden.

Bei Cum/Cum-Transaktionen wurden Aktien vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Anteilseigner mit dem Ziel der missbräuchlichen Steuergestaltung auf eine inländische Bank übertragen und nach dem Dividendenstichtag einschließlich Dividende zurückerworben. Die inländische Bank hat sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und die Steuerersparnis mit dem ausländischen Eigner geteilt.

Seit dem 1.1.2016 sind Cum/Cum-Steuergestaltungen gesetzlich über § 36a Einkommensteuergesetz (EStG) die Grundlage entzogen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird seitdem nur noch gewährt, wenn ein Aktienerwerber während eines Zeitraumes von 91 Tagen um den Dividendenstichtag die Aktie mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat. Zur Umsetzung des nun gefassten Beschlusses wird ein weiteres BMF-Schreiben vorbereitet. Das bestehende BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften behält Gültigkeit.

Quelle: BMF-Pressemitteilung Nr. 9 vom 07.03.2017
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