Ermittlung der Strafe bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO […] »

Der BGH macht nochmals klar, dass bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Tat im Versuchsstadium verblieben ist (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22).

Es gelten die folgenden durch den BGH (vgl. BGH-Urteil vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08, und BGH-Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15) aufgestellten Grundregeln zur Ermittlung der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung, bei denen jedoch Ausnahmen (keine schematischen Grenzen) möglich sind:

  • Bis 50.000 € (Hinterziehungsbetrag) kommt noch Geldstrafe in Betracht. Hier liegt zudem die Grenze für die Steuerhinterziehung im großen Ausmaß nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO.
  • Bis 1 Mio. € (Hinterziehungsbetrag) kommt noch Bewährungsstrafe in Betracht und
  • Über 1 Mio. € (Hinterziehungsbetrag) kommt Freiheitsstrafe in Betracht. Nur in Ausnahmefällen kann bei besonders gewichtigen Milderungsgründen diese Freiheitstraffe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Zu beachten ist, dass die oben aufgestellten Regeln auch für die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs.2 AO gelten (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22).

Bei einem Hinterziehungsbetrag unter 1 Mio. € kommt auch als Ausnahmefall eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Betracht (vgl. BGH-Urteil vom 26.9.2012 – 1 StR 423/12).

Bei einem Steuerschaden über 1 Mio. € kommt nur im Ausnahmefall eine Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht. Hierfür müssen besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen.

Allein der Umstand, dass der Steuerschaden beseitigt wurde bzw. der Täter nicht vorbestraft ist, stellt im Regelfall keine besonders gewichtigen Milderungsgründe dar (vgl. BGH-Urteil vom 7.2.2012 – 1 StR 525/11).

Wann die Grenze von 1 Mio. € überschritten ist, richtet sich anders als bei der Grenze von 50.000 € nach der Addition des Verkürzungserfolges aller Taten. D.h. die Verkürzungsbeträge sind bei Tatmehrheit zu addieren (vgl. BGH-Urteil vom 22.5.2012 – 1 StR 103/12).

Der BGH betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Vorstrafenfreiheit, ein Geständnis oder die Steuernachzahlung keine gewichtigen Milderungsgründe darstellen.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren): Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2021 […] »

Die wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Steuerstrafrecht im Jahr 2021:

Im Jahr 2021 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Im nachfolgenden von mir verfassten Beitrag sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder herausgegriffen worden, die eine besondere Praxisrelevanz aufweisen. Dieser Beitrag ist nachfolgend in voller Länge und für bestimmte Zeit (bis Juni/Juli 2023) kostenlos abrufbar: „Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht „NWB 52/2022, 8/2022, S. 3730-3736

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de

Aussetzung der Zinsen nach §§ 233a, 238 AO bei der Gewerbesteuer

Aussetzung der Zinsen nach §§ 233a, 238 AO bei der Gewerbesteuer

Solange das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2237/14,1 und 1 BVR 2422/17) über die Höhe der Zinsen (6 % jährlich) nach §§ 233a, 238 AO nicht entschieden hat, bleibt die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhen der Zinsen nach §§ 233a, 238 AO ein aktuelles Thema.

Hinzuweisen ist, dass es die Vorschriften nach §§ 233a, 238 AO mit der Höhe von 6 % bereits seit mehr als 40 Jahren gibt und der Fiskus damit zusätzliche Steuereinnahmequellen generiert.

Das Argument der Finanzverwaltung, dass es umgekehrt auch zur Steuererstattung kommt, ist zu kurz gegriffen und nicht nachvollziehbar, weil es zu mehr als 90 % der Fälle die Steuernachforderungen (oft Folge der Betriebsprüfungen) der Finanzverwaltung und damit zusammenhängende Zinsen betrifft.

Auch die politische Diskussion, die Höhe nach unten herabzusetzen, stößt auf politischen Widerstand. So wurde z.B. der Vorschlag der FDP-Fraktion im Bundestag, die Höhe von 6 % auf 3 % herabzusetzen, im Bundestag abgeschmettert.

Während es bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer mittlerweile Einigkeit besteht, dass die Zinsen ab dem 01.04.2012 auf Antrag der Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens (14.12.2018 – IV A 3, BStBl 2018. I S.1393) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden, ist diese Frage bei der Gewerbesteuer ungeklärt, weil das o.g. BMF-Schreiben nur gegen die Behörden der Finanzverwaltung rechtliche Wirkung entfaltet und nicht gegenüber den Gemeinden.

Es ist noch auf die Aussetzungszinsen nach § 237 AO hinzuweisen, falls das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Zinsen nach §§ 233a, 238 AO für verfassungsgemäß erklärt.

Dann sind noch zusätzlich die Aussetzungszinsen für den ausgesetzten Zinsenbetrag zu entrichten.

Deswegen müssen sich die Verwaltungsgerichte mit den Vorschriften aus der Abgabenordnung (AO) beschäftigen. Abgesehen davon, dass die Verwaltungsgerichte nach wie vor unter Klagen im Asylverfahrensrecht und gegen die Corona-Verordnungen der Bundesländer ächzen, müssen sie sich noch mit den ihnen zum Teil fremden abgabenrechtlichen Vorschriften auseinandersetzen.

Die Folge ist, dass die Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO über Monate dauern und dadurch quasi in die Hauptsacheverfahren übergehen.

So hat das Verwaltungsrecht Karlsruhe (VG Karlsruhe v. 22.10.2020 – 14 K 2621/20) durch einen rechtskräftigen Beschluss entschieden, dass die Zinsen ab dem Jahr 2017 auszusetzen seien.

Der Beschluss betraf eine Gemeinde in Nordbaden, gegen die ein Unternehmer vorging. Unsere Kanzlei hat den Unternehmer gerichtlich vertreten.

Es ist keine einheitliche Tendenz zu sehen, wie die Verwaltungsgerichte in solchen Fällen zu entscheiden haben.

Die BFH-Rspr. findet keine unmittelbare Anwendung, was damit zu begründen ist, dass die Verwaltungsgerichtbarkeit und die Finanzgerichtbarkeit zwei verschiedene Gerichtsbarkeiten sind.

Und es gibt keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dazu.

So sehen manche Verwaltungsgerichte wie das OVG Nordrhein-Westfahlen bis April 2018 (Beschluss vom 25.2.2019 – 14 B 1759/18) keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zinshöhe.

Andere Verwaltungsrechte wie das VG Saarland, Beschluss vom 07.08.2020 – 3 L 728/20: VG Gera Beschluss vom 06.06.2019 – 5 E 785/19; VG Göttingen, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 B 487/18 und VG Hannover, Beschluss vom 14.09.2018 – 7 B 1139/19 sehen bereits grds. ab dem Jahr 2016 – und dazu gehört auch das VG Karlsruhe – verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe und setzen die Vollziehung der Zinsen aus.

Es bleibt zu hoffen, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung angesichts des starken Einbruchs der Steuereinnahmen bei der Finanzverwaltung und den Gemeinden nicht finanzpolitisch beeinflussen lässt und zu Lasten der Steuerpflichtigen entscheidet.

Dazu ist anzumerken, dass im Jahr 2009 das Bundesverfassungsgericht durch den Nichtannahmebeschluss die Verfassungsbeschwerde wegen der Verzinsungsregelung nach §§ 233a, 238 AO abgewiesen hat.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Steuerschulden in der Corona-Pandemie: Mehrere BMF-Schreiben und BFH-Beschlüsse zu diesem Thema

Steuerschulden in der Corona-Pandemie:

Zu den Steuerforderungen der Finanzverwaltung gegen die Steuerpflichtigen in der Zeit der Corona-Pandemie gab es im Jahr 2020 mehrere BMF-Schreiben und mehrere BFH-Beschlüsse.

BMF-Schreiben vom 19.03.2020 – IV A 3 – S 0336/19/1007, BStBl. I 2020, 262 und BFH-Beschluss vom 30.07.2020 – VII B 73/20: Danach gilt unter anderem Folgendes: Die Steuerschulden, die vor dem 19.03.2020 entstanden sind, sind fällig und es kann von deren Vollstreckung im Regelfall nicht abgesehen werden. Solche Steuerschulden sind noch vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie entstanden.

BMF-Schreiben vom 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001:025: Danach gilt unter anderem Folgendes: Es soll von der Vollstreckung der im Jahr 2020 und zwar bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern und zwar bis zum 30.06.2021 abgesehen werden, wenn der unmittelbare Zusammenhang der Auswirkung der Corona-Pandemie mit der negativen wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen besteht.

BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20: Die staatlichen Corona-Soforthilfen sind unpfändbar. Die deutsche Finanzverwaltung hat keinen Zugriff darauf.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Umsatzsteuerliche Organschaft – ja oder nein ? | Beitrag in Datev-Magazin, 12/2017 S. 28-30 von RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Aktuelle Ent­wick­lungen bei der um­satz­steuer­lichen Organ­schaft er­fordern dringend deren An­passung in der Praxis.
Zahlreiche umsatzsteuerliche Regelungen in Bezug auf die umsatzsteuerliche Organschaft wurden vom Bundesfinanzhof (BFH) und Europäischen Gerichtshof (EuGH) der rechtlichen Prüfung in den Jahren von 2015 – 2017 unterzogen.

Als Reaktion darauf setzte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch sein Schreiben vom 26. Mai 2017 die Rechtsprechung des BFH und des EuGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft um, indem es seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass bezüglich der umsatz­steuer­lichen Organschaft im großen Umfang änderte (vgl. BMF-Schreiben vom 26.05.2017 III C 2 – S 7105/15/10002, BStBl 2017 I, 790).

Mehr dazu lesen Sie in der aktuellen Ausgabe des Datev-Magazins, 12/2017, Seiten 28-30 (bitte siehe Link unten).

Organschaft-ja-oder-nein?

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Strafrechtliche Risiken der Steuerberater im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen […] »

Strafrechtliche Risiken der Steuerberater im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen:

Es treten immer mehr Steuerberater als Hilfeleistende für Unternehmen und private Personen in Erscheinung, wenn es darum geht, den finanziell Angeschlagenen in Steuerfragen zu unterstützen. Insbesondere beantragen Steuerberater für ihre Mandanten die Corona-Soforthilfen und stellen Anträge auf Stundungen der Steuerzahlungen. Viele Steuerberater fragen sich, ob sie dabei einem gewissen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt sind. Der Beitrag zeigt, ob strafrechtliches Risiko für Steuerberater besteht.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag in PStR (Praxis Steuerstrafrecht) nachfolgend zu lesen:

https://www.iww.de/pstr/leserforum/der-steuerberater-fragt-der-strafverteidiger-antwortet-strafrechtliche-risiken-der-steuerberater-im-zusammenhang-mit-corona-soforthilfen-f144923

Kontakt:

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 201 AO? […] »

In Corona-Zeiten (Herbst/Winter 2022/2023) wird sich diese Frage erneut stellen.

In Baden-Württemberg, insbesondere in Baden haben sich manche Finanzämter geweigert, die Schlussbesprechungen persönlich abzuhalten. Ob darauf ein rechtlicher Anspruch besteht, ist dem folgenden Beitrag zu entnehmen.

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung i.S.d. § 201 der Abgabenordnung (AO). Das FA empfahl eine telefonische Schlussbesprechung aufgrund der Corona-Pandemie, die von der Antragstellerin abgelehnt wurde.

Da ein Termin für eine fernmündliche Schlussbesprechung nicht benannt wurde, ist seitens des FA davon ausgegangen worden, dass ein Interesse an einer Schlussbesprechung tatsächlich nicht bestand.

Die Antragstellerin hat daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim FG gestellt, die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten zu erreichen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine persönliche Schlussbesprechung über den endgültigen Betriebsprüfungsbericht für die Antragstellerin mit gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten vor dem Ergehen von Steueränderungsbescheiden zwingend gewesen sei.

Rechtliche Feststellungen:

Das Finanzgericht (FG Düsseldorf, Beschluss v. 11.5.2020 – 3 V 1087/20 AE(AO); rechtskräftig) lehnte den Antrag ab. Im Nachfolgenden sind die wichtigsten Feststellungen des FG nachzulesen:

  • Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung.
  • Im § 201 Abs.1 Satz 1AO sind keine näheren Angaben über die Durchführung einer Schlussbesprechung enthalten.
  • Dem § 201 Abs. 1 Satz 1 AO sind keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung zu entnehmen. Die Prüfungsfeststellungen können daher in einem telefonischen Gespräch oder in einer Videokonferenz erörtert werden.
  • Vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie war es ermessensgerecht, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten.
  • Dem Sinn und Zweck des § 201 AO, strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen zu erörtern, hätte auf diese Weise unproblematisch entsprochen werden können.
  • Das Angebot des Finanzamtes, eine telefonische Schlussbesprechung abzuhalten, hat die Antragstellerin abgelehnt, so dass von einem Verzicht der Antragstellerin auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen ist.

Hinweis für die Praxis:

Es steht im Ermessen des FA, wie Schlussbesprechungen zu erfolgen sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Volltext ist auf der Homepage des FG Düsseldorf zu lesen.

Kontakt:

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

 

 

Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug in Corona-Zeiten […] »

Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug aufgrund der bewilligten Corona- Soforthilfen, gewährten Stundungen oder Kurzarbeitergeld.

Strafrechtliche Relevanz und einschlägige Rechtsprechung.

Steuerhinterziehung aufgrund von Stundungen und Kurzarbeitergeld. Abgrenzung zu den berufsneutralen Handlungen.

Mehr dazu ist im Beitrag von mir im Datev-Magazin nachfolgend zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/den-bumerang-abfangen-76981

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

 Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Gesetzgebung vertagt – Verbandssanktionengesetz – […] »

Das neue Gesetz zur Regelung des Unternehmensstrafrechts hatte es in der letzten Legislaturperiode nicht mehr ins Bundesgesetzblatt geschafft. Die Ampelkoalition hat das Gesetzesvorhaben zwar wieder auf der Agenda, aber aufgrund der brisanten politischen Lage erneut zurückgestellt.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir und von RA Robert Brütting im Datev-Magazin nachfolgend zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/rechtsberatung/gesetzgebung-vertagt-81930

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

 Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Mögliche Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge (1% monatlich) in voller Höhe nach dem 31.12.2018 (aktuelle BFH-Rechtsprechung, der BFH-Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)) […] »

Die Säumniszuschläge nach § 240 AO sind in voller Höhe zu erlassen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge nach § 240 AO für die nach dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge bestehen (siehe hierzu BFH-Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), Anschluss an den BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV)).

Der BFH hat mehrfach ausgeführt, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO bestünden (BFH v. 14.4.2020 – VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 Rz. 3; v. 30.6.2020 – VII R 63/18, ECLI:DE:BFH:2020:U.300620.VIIR63.18.0, BStBl. II 2021, 191 Rz. 23).

Dies gelte jedenfalls insoweit, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukomme, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion (BFH v. 21.10.2020 – VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326 Rz. 33).

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Zielsetzung der Säumniszuschläge als Druckmittel durch die verwirkten Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden kann, weil Steuerschulden als Hauptschulden beglichen worden sind. In Betracht kämen z.B. die Erlassanträge nach § 227 AO, so dass die Erhebung der Säumniszuschläge daher gänzlich sachlich unbillig wäre.

Beachte: Im Regelfall erlässt die Finanzverwaltung nach der Begleichung der Steuerhauptschulden lediglich 50 % der Säumniszuschläge.

Nach o.g. aktueller BFH-Rspr. wäre somit der Erlass der Säumniszuschläge zu 100 % für die nach dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge rechtlich möglich. Zu beachten ist auch, dass es sich dabei lediglich um ein Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) gehandelt hat. Der Ausgang des Hauptverfahrens ist daher noch abzuwarten.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/