Reduktion des Steuerschadens im Datev-Magazin 06/2020 (S. 22-23) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Kompensationsverbot:

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Bestimmung der Steuerverkürzung bei der Umsatzsteuerhinterziehung durch sein Urteil vom 13.09.2018 – 1 StR 642/17 zugunsten des Angeklagten geändert.

Die Position des Angeklagten wird in strafrechtlicher Hinsicht dadurch verbessert, dass die Vorsteuer bei bestimmten nachfolgenden Voraussetzungen angerechnet wird und dies zu einem geringen Steuerschaden führt.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/reduktion-des-steuerschadens-27536

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Schwarzarbeitsbekämpfung: rechtliche Stärkung der Finanzkontrolle in NWB Nr.21/2020 (S. 1575-1579) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Schwarzarbeitsbekämpfung: Stärkung der Finanzkontrolle

In der neuen Ausgabe der NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht-Zeitschrift (Nr.21/2020) veröffentlichte ich meinen Beitrag zu den Neuregelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) aus dem Jahr 2019 in Deutschland.

Das neue Gesetz ist bereits vier Monate nach der Vorlage des Gesetzesentwurfs am 18.07.2019 in Kraft getreten. Die Schnelligkeit des Gesetzgebungsverfahrens merkt man dem Gesetz an der einen oder anderen Stelle an. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den neuen § 1 Abs. 3 SchwarzArbG, der ganz offensichtlich nicht gut auf § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV „abgestimmt“ ist.

Nicht unbedenklich erscheint es zudem, dass durch erhebliche Erweiterung der Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit quasi eine neue Anklagebehörde geschaffen worden ist, indem die FKS Strafbefehle selbständig über die Staatsanwaltschaft beantragen und die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen selbständig festsetzen kann. Positiv lässt sich festhalten, dass die Finanzkontrolle durch die Regelung des § 12 Abs. 5 SchwarzArbG viel effizienter als bisher in gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren eingebunden wird.

Mehr dazu erfahren Sie unter https://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEH/2020/21

Autor der oben genannten Publikation: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht.

Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

Ansprechpartner, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Umsatzsteuerrecht, Umsatzsteuerberatung, Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de

Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) liegt dem Bundestag als Beschlussvorlage vor […] »

Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) liegt dem Bundestag als Beschlussvorlage vor:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft dem Bundestag als Beschlussvorlage am 20.04.2020 vorgelegt.

Problem und Ziel:

Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, können nach geltendem Recht gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden.

Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist damit nicht möglich.

Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gilt unabhängig von der Verbandsgröße; sie lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multi-nationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen.

Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance.

Das geltende Recht legt die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt hat. Verbandstaten deutscher Unternehmen im Ausland können vielfach nicht verfolgt werden.

Das für bloßes Verwaltungsunrecht konzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht sind insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Lösung:

Mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Artikel 1) wird die Ahndung entsprechender Verbandstaten auf eine neue Grundlage gestellt. Es gilt für Verbände, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gibt den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand und schafft erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister.

Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet. Verbandsspezifische Einstellungsvorschriften gewährleisten die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität und erlauben insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen.

Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung interner Untersuchungen wird geregelt und mit Sanktionsmilderungen verbunden.

Die Neuregelung kommt der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland zugute, die sich rechtstreu und lauter verhält. Soweit einzelne Unternehmen dies nicht tun, verschaffen sie sich Vorteile auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen sowie deren Inhaber- und Arbeitnehmerschaft.

Sie schädigen den Ruf der Wirtschaft insgesamt und schwächen bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dem soll mit der Neuregelung entgegengewirkt werden.

Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf noch in dieser Legislaturperiode als Gesetz umgesetzt wird.

Mehr dazu ist im folgenden Link zu lesen:

PDF-Download des Referentenentwurfs von der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Ansprechperson: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden, Deutschland

Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Verteidigung vor Strafgerichten im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht, Vertretung vor Finanzgerichten, Seminare und Inhouse-Schulungen

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

E-Mail: kw@weberlaw.de

Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Billigkeitserlass nach § 227 AO bei gemeinsamem Irrtum von Leistenden und Leistungsempfänger über Anwendung des § 13b UStG in NWB Nr.15/2020 (S. 1047-1052) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Billigkeitserlass nach § 227 AO bei gemeinsamem Irrtum von Leistenden und Leistungsempfänger über Anwendung des § 13b UStG:

In meiner Publikationen in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr.15/2020 (Seiten 1047-1052) geht es um die Frage, ob die Zinsen (6 % jährlich) nach § 233a AO im Falle der Verwechslung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG, die durch das zuständige Finanzamt festgesetzt wurden, zu erlassen sind.

Der BFH (Urteil v.  – V R 13/18) erachtet es als rechtens, die Zinsen zu erlassen und er hebt gleichzeitig das Urteil der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg v. 15.3.2018 – 1K 2616/17) auf, die noch von der rechtlich zutreffenden Zinsfestsetzung ausging.

Das BFH-Urteil zeigt einmal mehr, dass im Umsatzsteuerrecht oft Ausnahmesituationen vorliegen.

Mehr dazu erfahren Sie unter https://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEHhttps://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEH

Autor der oben genannten Publikation: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht.

Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

Ansprechpartner, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Umsatzsteuerrecht, Umsatzsteuerberatung, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de 

Umsatzsteuer-Betrug und Missbrauch von EU-Mitteln: Verfolgung durch Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wird wohl ab Ende 2020 in Deutschland möglich sein […] »

Die gesetzliche Verankerung der Europäischen Staatsanwaltschaft nimmt erste Gestalt in Deutschland an.

Das deutsche Bundeskabinett hat am 22.01.2020 den Gesetzentwurf (Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft) des Bundesjustizministeriums zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 (EUStA-Verordnung, ABl. L 283 vom 31.10.17, S. 1) beschlossen, mit dem im deutschen Recht die Grundlagen geschaffen werden sollen, damit die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ab Ende 2020 ihre Arbeit aufnehmen kann.

Die Europäische Staatsanwaltschaft mit Sitz in Luxemburg wird als erste unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union Straftaten gegen den EU-Haushalt wie beispielsweise

  • Subventionsbetrug,
  • Korruption und
  • grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug

verfolgen und vor Gericht bringen.

Die EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ist bereits im November 2017 in Kraft getreten. 22 EU-Staaten beteiligen sich an dieser verstärkten Zusammenarbeit.

Im September 2019 einigten sich das Europäische Parlament und der Rat auf die frühere Leiterin der rumänischen Antikorruptionsbehörde Laura Codruta Kövesi als erste Europäische Generalstaatsanwältin.

Die europäische EUStA-Verordnung ist in Deutschland zwar bereits unmittelbar anwendbares Recht. Um die dortigen Verpflichtungen jedoch vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, bedarf es zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen.

Dies stellt der o.g. Gesetzentwurf dar, der vor dem Inkrafttreten noch vom Bundestag und vom Bundesrat beschlossen werden muss. Mit dem Inkrafttreten des o.g. Gesetzes ist im Laufe des Jahres 2020 auszugehen.

Das Wichtigste aus dem Gesetzentwurf ist nachfolgend kurz zusammengefasst:

Der o.g. Gesetzentwurf beinhaltet

  • neben einem neuen Stammgesetz,
  • dem Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz in der Entwurfsfassung (EUStAG-E),
  • auch einzelne Neuregelungen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und
  • der Strafprozessordnung (StPO).

Die Neuregelungen im GVG dienen dazu, die Position der EUStA beziehungsweise der deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälte in der staatsanwaltschaftlichen Struktur der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmen.

Wie gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUStA-Verordnung vorgesehen, soll damit gewährleistet werden, dass die einschlägigen Bestimmungen des GVG, der StPO und anderer Rechtsvorschriften bei Ermittlungsverfahren der EUStA subsidiär Anwendung finden.

Mit dem EUStAG-E sollen erforderliche, die EUStA-Verordnung ergänzende Regelungen getroffen werden.

Ferner soll das EUStAG-E Regelungen für Konstellationen schaffen, in denen Vorschriften des nationalen Rechts wegen des Vorrangs der EUStA-Verordnung keine oder nur modifizierte Anwendung finden können.

Außerdem wird das StGB geändert, damit die Strafvorschriften zum Schutz von Privatgeheimnissen und von Dienstgeheimnissen zukünftig auf alle Europäischen Amtsträger anwendbar sind.

Eine Gleichstellungsregelung im Bundestatistikgesetz, die insoweit Bedienstete des Statistischen Amtes der Europäischen Union mit (deutschen) Amtsträgern gleichstellt, kann in diesem Zuge aufgehoben werden.

Durch eine Ausweitung des Europäischen Führungszeugnisses auf Drittstaatsangehörige in § 30b des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie eine Erweiterung der Selbstauskunft nach § 42 BZRG wird den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/884 Rechnung getragen.

Bei der Gelegenheit wird eine Klarstellung zur Nichtaufnahme deutscher Gerichtsentscheidungen in das Europäische Führungszeugnis vorgenommen.

Siehe zum Gesetzentwurf: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/012220_Europaeische_Staatsanwaltschaft.html

Ansprechpartner

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de 

Zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen in Deutschland: aktuelle BFH-Rspr. mit Anmerkungen […] »

Nach dem aktuellen BFH-Urteil vom 27.3.2019 – V R 11/19 (V R 35/15) ist der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen nach folgenden Kriterien zu gewähren:

  • Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung “sicher” sein muss.
  • Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist.
  • Alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung des Blockheizkraftwerks wie etwa Kaufgegenstand, Kaufpreis, Lieferzeitpunkt waren bereits festgelegt.
  • Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung hängt nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will.
  • Es reicht aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist.

Eigene rechtliche Einordnung

Das o.g. Urteil des BFH ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.03.2019 – V R 6/19 (V R 33/16). Beide Verfahren wurden vom BFH bis zur Entscheidung des EuGH (EuGH-Urteil v. 31.5.2018 – Rs. C-660/16 „Kollroß“ und Rs. C-661/16 „Wirtl“) ausgesetzt. Nun wurden in beiden BFH-Urteilen die Urteilsgrundsätze des EuGH umgesetzt. Außerdem teilte bereits früher der XI. Senat des BFH (BFH-Urteile vom 05.12.2018 – XI R 44/14 und XI R 10/16) die Auffassung des EuGH und nun auch des V. Senats des BFH.

Zumindest aus der Sicht der beiden BFH-Senate und der EuGH-Rspr. besteht nun die Rechtssicherheit bzgl. der Voraussetzungen der Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen. Ob die Finanzverwaltung nun der Auffassung des BFH und des EuGH ohne Finanzgerichtsverfahren folgt, bleibt abzuwarten.

Für den Praktiker ist der neuen Rspr. des BFH und des EuGH nun zu entnehmen, dass dem Leistungsempfänger, der als Anzahlender gutgläubig ist, immer ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist, da aus seiner Sicht von einer Leistungserbringung auszugehen ist.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Neue Gesetzesänderungen im Umsatzsteuerrecht ab dem 01.01.2020, kurze Übersicht […] »

Neue Gesetzesänderungen im Umsatzsteuerrecht ab dem 01.01.2020, kurze Übersicht:

  • Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung, Neueinführung von § 25f UStG,
  • Erhöhung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 € auf 22.000 € Vorjahresumsatz, § 19 Abs.1 S.1 UStG,
  • Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) auf E-Books als auch auf Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene. § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG,
  • Regelung der Konsignationslager, Neueinführung von § 6b UStG,
  • Verschärfung steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferung durch Einfügung zweier materiell-rechtlicher Voraussetzungen
    • Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach §§ 4 Abs.1 b), 18a UStG und
    • Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers aus einem anderen EU-Mietgliedstaat (also eines anderen EU-Mitgliedstaates als jenes, in dem die Versendung oder Beförderung beginnt) gegenüber dem leistenden Unternehmer nach § 6a Abs.1 Nr. 4 UStG und
  • Regelung innergemeinschaftlicher Reihengeschäfte für Zwischenhändler (mittlerer Unternehmer), Neueinführung von § 3 Abs.6a UStG

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Umsatzsteuerliche Organschaft im Fall der deutschen GmbH & Co. KG erneut auf dem Prüfstand vor dem EuGH […] »

Während der XI. BFH-Senat die GmbH & Co. KG in seinem Urteil vom 01.06.2016 – XI R 17/11 (BStBl 2017 II S. 581) als Folge der Umsetzung der Vorgaben de EuGH in der Rechtssache Larentia + Minerva (EuGH, Urteil v. 16.7.2015 – Rs. C-108/14 und C-109/14, BStBl 2017 II S. 604) durch richtlinienkonforme Auslegung oder teleologische Extension unter das Tatbestandsmerkmal „juristische Person“ i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG zulässt, wenn keine Voraussetzungen des Art. 11 Abs.2 MwStSystRL (Steuerhinterziehung) erfüllt sind, lässt der V. BFH-Senat die GmbH & Co. KG nur unter sehr engen Voraussetzungen zu, und zwar dann, wenn für Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Es wundert keinen, dass diese engen Voraussetzungen des V. BFH-Senats auch die Finanzverwaltung in ihrem Umsatzsteueranwendungserlass (Abschn. 2.8 Abs.5a UStAE) übernommen hat.

Nun hat das FG Berlin-Brandenburg mit dem Beschluss vom 21.11.2019 – 5 K 5044/19 ein Vorabentscheidungsersuchen ans EuGH (Aktenzeichen beim EuGH: C 868/19) gerichtet.

Das Vorabentscheidungsersuchen hat vor allem folgende Fragen zu klären:

  •  Ist Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: eine GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein?“
  • Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsgrundsatzes – dahingehend auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei bloß mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen können?“
  • Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Maßnahme gefasst hat?“

Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH am Ende des anhängigen Verfahrens für mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung der GmbH & Co. KG im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland sorgt.

Insgesamt sollte man bei der umsatzsteuerlichen Gestaltung der GmbH & Co. KG im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft bis zu endgültigen höchstrichterlichen Entscheidungen eher zurückhaltend vorgehen.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Außerstrafrechtliche Folgen einer Steuerhinterziehung, Polizist aus dem Dienst entlassen […] »

Rechtskräftig verurteilter Steuerhinterzieher hat nicht nur mit den strafrechtlichen Folgen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bzw. wie hier Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt) zu rechnen, sondern wird auch im Regelfall mit den berufsrechtlichen Folgewirkungen der Verurteilung, wie vorliegender Fall einmal mehr zeigt, konfrontiert.

Im vorliegenden Fall wurde ein Polizist wegen Steuerhinterziehung (ca. 110.000 €) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung rechtskräftig vom Amtsgericht Köln im Rahmen eines Strafbefehls verurteilt. Diese rechtskräftige Verurteilung führte außerstrafrechtlich dazu, dass der Polizist nicht nur hinterzogene Steuern samt Zinsen zu zahlen hatte, sondern er aus dem Dienst als Polizist entlassen und damit aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, wie nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen rechtskräftig in zweiter Instanz entschieden hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2019 – 3 d A 86(18).

Hoher Schaden und aktives Vortäuschen des Polizisten waren für das OVG bei der Entscheidungsfindung auschlaggebend, so dass das Geständnis, die fehlende Vorbestrafung und die Begleichung der Steuerschuld dem Polizisten nicht mehr halfen.

Ansprechperson für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstreitrecht.

Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Außerstrafrechtliche Folgen einer Steuerhinterziehung, Polizist aus dem Dienst entlassen […] »  Print 

Im vorliegenden Fall wurde ein Polizist wegen Steuerhinterziehung (ca. 110.000 €) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung rechtskräftig vom Amtsgericht Köln im Rahmen eines Strafbefehls verurteilt.

Diese rechtskräftige Verurteilung führte außerstrafrechtlich dazu, dass der Polizist nicht nur hinterzogene Steuern samt Zinsen zu zahlen hatte, sondern er aus dem Dienst als Polizist entlassen und damit aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, wie nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen rechtskräftig in zweiter Instanz entschieden hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2019 – 3 d A 86(18).

Hoher Schaden und aktives Vortäuschen des Polizisten waren für das OVG bei der Entscheidungsfindung auschlaggebend, so dass das Geständnis, die fehlende Vorbestrafung und die Begleichung der Steuerschuld dem Polizisten nicht mehr halfen.

Ansprechperson für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstreitrecht.

Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

Ansprechpartner, Umsatzsteuerrecht, Umsatzsteuerberatung, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Umsatzsteuerberatung, Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de