Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung […] »
Sachverhalt
Der Kläger veranstaltete Musik-Festivals. Er engagierte Künstler und Produktionsgesellschaften, deren Gagen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterlagen.
Als Vergütungsschuldner war der Kläger für die Steuer einbehaltungs-, anmeldungs- und abführungspflichtig. Die Steueranmeldungen reichte er zunächst beim Finanzamt (FA A) ein, ab dem Jahr 2014 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Am 15.09.2015 ordnete das für die Besteuerung des Klägers zuständige Wohnsitzfinanzamt – der Beklagte (FA) – eine Lohnsteuer-Außenprüfung an.
Die Anordnung erstreckte sich auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG für die Jahre 2012 bis 2014.
Am 30.05.2016 erließ das FA eine weitere Anordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung, die ebenfalls die Durchführung des Steuerabzugs gemäß § 50a Abs. 1 EStG umfasste, und zwar für das Jahr 2015.
Gegen die Prüfungsanordnungen legte der Kläger keinen Einspruch ein.
Im Rahmen beider Prüfungen erließ das FA A gegen den Kläger einen Haftungsbescheid wegen nicht ordnungsgemäß einbehaltener und abgeführter Steuern gemäß § 50a Abs. 1 EStG für die Jahre 2012 und 2013.
Mit einem weiteren Bescheid erhob das BZSt vom Kläger rückständige Steuern für die Jahre 2014 und 2015 nach.
Rechtliche Würdigung
Gegen beide Bescheide sind seit dem Jahr 2018 Klagen vor dem Niedersächsischen Finanzgericht – FG – (Haftungsbescheid) und dem Finanzgericht Köln (Nacherhebungsbescheid) anhängig.
In beiden Verfahren führt der Kläger an, die Prüfungsanordnungen seien von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden und deshalb nichtig.
Die Nichtigkeit führe zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen.
Im Jahr 2021 erhob der Kläger die vorliegende Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Prüfungsanordnungen.
Das FG gab der Klage, die es für zulässig hielt, teilweise statt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.11.2021 – 7 K 169/21, EFG – 2022, 1004).
Es entschied, für die Jahre 2014 und 2015 sei das BZSt für eine Außenprüfung über die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG sachlich zuständig gewesen; insoweit seien beide Prüfungsanordnungen nichtig.
Für die Jahre 2012 und 2013 sei zwar nicht das beklagte FA, sondern das FA A zuständig gewesen.
Dieser Zuständigkeitsmangel lasse aber insoweit die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung vom 15.09.2015 unberührt, da beide Finanzämter verbandsmäßig auf derselben Verwaltungsstufe stünden.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 41 Abs. 1 FGO. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Nichtigkeit für die Jahre 2014 und 2015.
Der Kläger meint, er habe wegen des von ihm erstrebten Verwertungsverbots ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen.
Bei einer inzidenten Prüfung der Nichtigkeit in den beiden gegen den Haftungs- und den Nacherhebungsbescheid geführten Klageverfahren drohten divergierende Entscheidungen.
Eine vorgreifliche Nichtigkeitsfeststellung sei prozessökonomisch.
Mit seiner eigenen Revision führt der Kläger an, das FG habe Bundesrecht verletzt, als es die Prüfungsanordnung vom 15.09.2015 nicht auch für die Jahre 2012 und 2013 als nichtig gewertet habe.
Die Revision des FA war nach Auffassung des BFH begründet.
Demnach sei die angefochtene Entscheidung des FG aufzuheben, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die Anordnung für eine Außenprüfung betreffend den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 EStG vom 30.05.2016 in Gänze und die entsprechende Prüfungsanordnung vom 15.09.2015 hinsichtlich des Prüfungsjahres 2014 nichtig seien.
Das FG-Urteil leidet an dem Rechtsfehler, die Feststellungsklage als zulässig anzusehen. Es fehlt an einem für die Feststellung der Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen erforderlichen berechtigten Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO.
Beruft sich ein Kläger – wie hier – ausschließlich auf die Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung und sind die Prüfungsfeststellungen bereits in einem Bescheid ausgewertet, fehlt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage das berechtigte Interesse (vgl. BFH, Urteil v. 20.2.1990 – IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789).
An diesen Rechtsgrundsätzen hält der Senat fest.
Soweit das FG für seine abweichende Ansicht auf das BFH, Urteil v. 9.11.1994 – XI R 33/93 (BFH/NV 1995, 621) Bezug nimmt, verkennt es, dass jene Entscheidung zu einer Fallgestaltung erging, in der die Rechtswidrigkeit und eben nicht die Nichtigkeit der Prüfungsanordnung in Frage stand.
Derselben rechtlichen Fehleinschätzung unterlag das FG Nürnberg in seinem Urteil v. 14.1.2014 – 1 K 215/13, auf das in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls Bezug genommen wird.
Hinweis: Bereits in seiner Entscheidung, Urteil v. 20.2.1990 – IX R 83/88, hat sich der BFH ausführlich zu den Voraussetzungen des besonderen Feststellungsinteresses bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage geäußert und differenzierte Rechtsgrundsätze je nach Verfahrenssituation aufgestellt.
BFH, Urteil v. 11.3.2025 – IX R 30/22
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