Haben Steuerbehörden Tatsachenkenntnis, liegt Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor? […] »
Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung („in Unkenntnis lässt“) scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, weil die zuständigen Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben. Diese zutreffende Rechtsauffassung widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der […]


