Einziehung ist nicht gleich Einziehung! […] »

Keine Einziehung bei versuchter Steuerhinterziehung:

Bei lediglich versuchter Steuerhinterziehung ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) nicht gerechtfertigt, wenn keine ersparten Aufwendungen erlangt wurden.

Liegt eine Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, setzt die Einziehung die Tatvollendung, namentlich den Erlass eines Schätzungsbescheids oder den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeit, voraus.

Vor Eintritt des Taterfolgs kann der gegen die steuerliche Erklärungspflicht Verstoßende noch nicht frei über die Ersparnis verfügen.

Dies gilt auch bei versuchter Einziehung von Gewerbesteuern, dass bei versuchter Hinterziehung von Gewerbesteuer die Einziehung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 8.3.2022 – 1 StR 360/21, BGH, Beschluss v. 6.4.2023 – 1 StR 36/23 und BGH, Beschluss v. 6.4.2023 – 1 StR 412/22; BGH, Beschluss v. 10.03.2022 – 1 StR 515/21).

Einziehung beim versuchten Insidergeschäft:

Ein Insidergeschäft liegt gemäß Art. 8 Absatz 1 Satz 1 MMVO (Marktmissbrauchsverordnung) vor, wenn jemand ein Finanzinstrument unter Nutzung einer Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt erwirbt oder veräußert.

Die durch Art. 14 MMVO verbotenen Verhaltensweisen sind gemäß § 119 Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) jeweils mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen bedroht.

Erwirbt der Täter Wertpapiere in der irrigen Annahme über Insiderinformationen zu verfügen und veräußert diese anschließend weiter, unterliegt der gesamte Erlös aus der Weiterveräußerung der Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.

Sowohl für die Bestimmung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB als auch für die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB ist ohne Belang, ob es sich um einen vollendeten oder einen (untauglichen) Versuch eines Insidergeschäfts handelt.

Der Versuch eines Insidergeschäfts ist nach § 119 Abs.4 WpHG strafbar.

Denn grundsätzlich genügt für die Einziehung als Anknüpfungstat eine versuchte Tatbegehung.

Die Taten sind hier – gleich ob versucht oder vollendet – ursächlich für die Kaufentscheidung gewesen. Damit beruht der Vermögensvorteil auf der strafbewehrten Handlung dem – teilweise nur versuchten – Insiderhandel (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.7.2024 – 7 Ws 253/23).

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Kontakt-E-Mail: kw@weberlaw.de

Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer […] »

Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf die Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte:

Wenn die Erstattung der Mehrwertsteuer vom Leistenenden unmöglich oder übermäßig schwierig ist, insbesondere in Fällen der Insolvenz, dann ist es oft ein Problem in der Praxis, ob der Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt von Fiskus zurückverlangen kann.

Im deutschen Umsatzsteuerrecht existiert keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung des Direktanspruchs. Der Direktanspruch wird als Billigkeitsmaßnahme gem. §§ 163, 227 AO geltend gemacht.

Ein solcher Anspruch wurde durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil v. 15.3.202007 – C- 35/05 „Reemstma“) entwickelt und wird seitdem in der Folge auch vom BFH (BFH-Urteil v. 30.06.2015 – VII R 30/14) anerkannt.

In den letzten Jahren hatten die deutschen Finanzgerichte Gelegenheit, Stellung zum Direktanspruch in mehreren praxisrelevanten Entscheidungen zu nehmen. Viele Gerichtsverfahren sind nach wie vor beim BFH anhängig.

Hier sind einige anhängige Gerichtsverfahren:

  1. Direktanspruch besteht nicht bei Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers, wenn der Fiskus aufgrund der Erstattung der Umsatzsteuer an den Insolvenzverwalter nicht mehr bereichert ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2020 – 1 K 1510/18 AO nicht rechtskräftig; anhängiges Verfahren beim BFH, XI R 26/24 (XI R 6/21).
  2. Direktanspruch besteht nicht bei fehlendem Leistungsaustausch und bei unzureichender Leistungsbeschreibung in der Rechnung über den (etwaigen) Leistungstausch (FG Hessen, Urteil v. 13.3.2023 – 6 K 1284/21 rechtskräftig, Revision wurde durch BFH-Urteil v. 5.12.2024, V R 11/23 abgewiesen).
  3. Direktanspruch besteht bei verjährtem Rückforderungsanspruch und nach Löschung des Leistenden wegen Vermögenslosigkeit (FG Niedersachsen, Urteil v. 15.8.2024 – 5 K 40/42 nicht rechtskräftig, Revision anhängig beim BFH, XI R 27/24).
  4. Direktanspruch besteht bei zivilrechtlich verjährten Ansprüchen des Leistenden (FG Münster, Urteil v. 23.01.2024 – 15 K 2327/20 AO nicht rechtskräftig, Revision anhängig beim BFH – XI R 17/24).
  5. Direktanspruch des Leistungsempfängers gegenüber der Finanzverwaltung auf Erstattung besteht im Fall eines in einer Gutschrift unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.12.2023 – 14 K 1423/21 nicht rechtskräftig, Revision anhängig beim BFH – XI R 11/24).
  6. Direktanspruch auf Erstattung besteht nicht im Fall der bewusst gezahlten unrichtigen Umsatzsteuer (vgl. FG München, Urteil v. 18.07.2024 – 14 K 247/23 rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, aber zurückgenommen, BFH-Beschluss v. 25.10.2024 – V B 44/24).

Auf Basis dieser aktuellen Rechtsprechung habe ich in dem von mir veröffentlichten Beitrag „Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer“ Antworten zum aktuellen Stand des Rechts zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer gegeben.

Der Beitrag „Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer“ ist in aktueller Ausgabe Nr. 18/2025 vom 03.05.2025, Seiten 1252-1266 NWB (Steuer- und Wirtschafsrecht) erschienen.

Der Beitrag „Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer“ steht in voller Länge und kostenlos unter folgendem Link „Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer“ zum Lesen zur Verfügung.

Bitte im Link auf „Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer“ klicken, um mit der NWB-Datenbank verbunden zu werden.

Die Existenz des Direktanspruchs wird zwar von der Finanzverwaltung grundsätzlich anerkannt (BMF-Schreiben v. 12.04.2022 – III C2 – S – 7358/20/10001, BStBl 2022, 652). In der Praxis ist es aber leider genau umgekehrt.  Die Finanzverwaltung stellt sich sowohl – außergerichtlich in Einspruchsverfahren – als auch – in Finanzgerichtsverfahren – in den meisten Fällen quer.

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

Kontakt-E-Mail: kw@weberlaw.de

Influencer im Fokus des Steuerrechts, 5 vermeidbare Fallen […] »

Die steuerlichen Aspekte, mit denen die Influencer in Berührung kommen, sind:

  • Ertragsteuerliche Unterscheidungen von Influencer nach § 15 EStG oder § 18 EStG
  • Fallgruppen nach § 15 EStG
  • Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Influencer
  • Schätzungen und Steuerstrafrecht

In diesem Zusammenhang ist noch auf einige wenige finanzgerichtliche Entscheidungen hinzuweisen:

Sind zum Beispiel einem Influencer Aufwendungen für eine Reise entstanden, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, und sind diese Aufwendungen anhand objektiver Kriterien aufteilbar, kann der betrieblich veranlasste Teil der Reisekosten als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (FG Köln, Urteil vom 22.09. 2021, 12 K 1016/19, EFG 2024, 1014-1020).

Die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung eines Influencer sind auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21).

Nur Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann, sind als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig.

Ein bloßes „Influencer“-Profil zusammen mit den „Followern“ stellt noch kein (selbständiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2023, 5 K 2508/22, juris).

Die Unternehmereigenschaft ist gesondert in der Ertragsteuer und in der Umsatzsteuer zu prüfen (vgl. FG Münster, Urteil vom 25.03.2021, 5 K 3037/19 U).

In diesem Zusammenhang ist noch auf das Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 02.07.2024 – VI 3010 – S 2240 – 190 hinzuweisen, dessen Ausführungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerpflichtigen (Influencer) für die Praxis leider eher dürftig ausgefallen sind.

Mehr dazu ist in dem von mir veröffentlichten Aufsatz im Datev-Magazin (04/2025) zu lesen:

5 vermeidbare Fallen für Influencer

Steuerrechtliche Relevanz

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

Kontakt E-Mail: kw@weberlaw.de

Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht […] »

Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht:

Was gilt in Besteuerungs-, Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren?

Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör i. S. des Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Steuerrecht an sich sieht allerdings kein einheitliches Recht auf Akteneinsicht vor. Was also gilt in Besteuerungsverfahren, in Einspruchsverfahren und in Finanzgerichtsverfahren?

Und kann der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO als mögliche Anspruchsgrundlage für das Recht auf Akteneinsicht herangezogen werden?

In den letzten Jahren hatte der BFH Gelegenheit, Stellung zu diesen Fragestellungen in mehreren praxisrelevanten Entscheidungen zu nehmen. Auf Basis dieser Rechtsprechung sollen nachfolgend Antworten zum aktuellen Stand des Rechts auf Akteneinsicht im Steuerrecht gegeben werden.

In dem von mir veröffentlichten Beitrag “Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht“ in aktueller Ausgabe Nr. 13/2025 vom 27.03.2025, Seiten 832-841 NWB (Steuer- und Wirtschafsrecht) wurde das Recht auf Akteneinsicht in Besteuerungs-, Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren unter verschiedenen rechtlichen, aktuellen Aspekten beleuchtet.

Der Beitrag „Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht “ steht in voller Länge und kostenlos unter folgendem Link Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht  zum Lesen zur Verfügung.

Bitte im Link auf „Akteneinsichtsrecht im Steuerrecht“ klicken, um mit der NWB-Datenbank verbunden zu werden.

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

Kontakt E-Mail: kw@weberlaw.de

Umsatzsteuer/AO: Nichtigkeit eines Umsatzsteuerbescheides aufgrund überzogener Schätzung […] »

Umsatzsteuer und Abgabenordnung: Nichtigkeit eines Umsatzsteuerbescheides aufgrund überzogener Schätzung:

Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Nürnberg v. 4.10.2018 (Az.: 2 K 1723/16) ist eine Schätzung (§ 162 AO) nach § 125 Abs.1 AO nichtig, wenn sie den Schätzungsrahmen verlässt. Deswegen sei Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheids selbst bei groben Schätzungsfehlern nach § 125 Abs.1 AO festzustellen.

Im vorliegenden Urteil wurden die Besteuerungsgrundlagen bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt. Es handelte sich um einen objektiv willkürlichen Hoheitsakt des zuständigen Finanzamtes. Es gibt keine Strafschätzungen.

Zu beachten ist auch, dass das FG zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Finanzamt das Instrument der öffentlichen Zustellung nicht nutzen dürfe, um im Hinblick auf nicht zu erwartenden Widerspruch einseitige im Gesetz nicht vorgesehenen Strafschätzungen zu erlassen.

Ansprechpartner für Umsatzsteuerberatung, Umsatzsteuerstrafrecht, Steuerstreitrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de

Finanzgerichtliche Verfahren „Auf sein Recht pochen“ […] »

Finanzgerichtliche Verfahren „Auf sein Recht pochen“:

In keinem anderen Rechtszweig ist die Zeugen- und Beteiligtenvernehmung so problematisch wie in der Finanzgerichtsbarkeit.

Es stellt sich die berechtigte Frage, warum sich die Gerichte hiermit so schwertun.

In jüngster Zeit ist zunehmend eine Tendenz zu erkennen, dass sich die erstinstanzlichen Finanzgerichte (FG) nicht selten gegen eine Beweiserhebung durch Zeugen- oder Beteiligtenvernehmung entscheiden.

So hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) durch zwei Beschlüsse entschieden, dass die erstinstanzlichen FG die Beweiserhebung bewusst nicht vorgenommen hätten und stattdessen sich ausführlich mit der Art und Weise der vom Kläger, dem Steuerpflichtigen, gestellten Beweisanträge auseinandersetzten (BFH vom 22.03.2023 – X B 135/21 und vom 08.08.2023 – IX B 86/22).

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2025/03) nachfolgend zu lesen:

Finanzgerichtliche Verfahren „Auf sein Recht pochen“ – DATEV-Magazin (datev-magazin.de)

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht. Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Elektronischen Rechnungen → Update für Unternehmen (Teil I) […] »

1. Elektronischen Rechnung bis 31.12.2024:

Die Ausstellung von Papierrechnungen war der Alltag für viele Unternehmen bis 31.12.2024. Mit Zustimmung des Empfängers konnten allerdings auch bis 31.12.2024 elektronische Rechnungen ausgestellt werden.

2. Elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz ab dem 1.1.2025:

a) Rechnungsarten ab dem 1.1.2025 (E-Rechnung sowie „Sonstige Rechnung“):

Neudefinition der E-Rechnung:

Eine elektronische Rechnung (sog. E-Rechnung) liegt nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Begriff der „sonstigen Rechnung“:

Als sonstige Rechnungen gelten alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entsprechen (anderes elektronisches Format). Dazu zählen alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, z.B. PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder E-Mails. Zu beachten ist, dass eine lediglich elektronisch versendete Rechnung, die als PDF an eine E-Mail angehängt ist, und ausschließlich unstrukturierte Daten enthält, nicht als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung, verstanden wird.

b) Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen:

Geltungsbereich der Verpflichtung:

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt nur, wenn es sich beim Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger um einen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässigen Unternehmer handelt, also um einen Unternehmer, der in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Diese Regelung gilt daher ausschließlich für B-2-B-Geschäfte. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt daher nicht, wenn es sich um Umsätze zwischen Unternehmer und privatem Kunden handelt. Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

Entscheidend für die Verpflichtung zur Ausstellung der E -Rechnung ist die inländische Ansässigkeit des Unternehmers und nicht seine umsatzsteuerliche Registrierung im Inland.

Auslandsansässigkeit eines Unternehmers:

Wenn mindestens einer der beteiligten Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist Rechnung nach wie vor in Papierform möglich.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht:

Von der Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung sind Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € nach § 33 UStDV und Fahrausweise nach § 34 UStDV ausgenommen. Mit Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG), können diese jedoch auch als E-Rechnung ausgestellt und übermittelt werden (§ 33 Satz 4 UStDV, § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Diese Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen.

Maßgebend für die Vereinfachung nach § 33 Satz 4 UStDV ist allein der Gesamtbetrag der Rechnung.

3. Fragen und Antworten des BMF (Bundesfinanzministerium) vom 05.02.2025 zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. 1.2025 sind im nachfolgenden Link zu finden:

Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025

4. BMF- Schreiben vom 15.10.2024 zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht (BMF, Schr. vom 15.10.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, BStBl. I 2024, 1320 = UR 2024, 820 ff.) ist im nachfolgenden Link zu finden:

Bundesfinanzministerium – Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG); Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Kontakt: kw@weberlaw.de

eBay-Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht, Schätzung der Einkünfte aus eBay-Geschäften […] »

In dem von mir veröffentlichen Beitrag “eBay-Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht“ in aktueller Ausgabe Nr. 6/2025 vom 07.02.2025, Seiten 383-388 NWB (Steuer- und Wirtschafsrecht) habe ich die praxisrelevanten Abgrenzungsfragen dargestellt.

Der Beitrag „eBay-Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht “ steht in voller Länge und kostenlos unter folgendem Link eBay-Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht  zum Lesen zur Verfügung. Bitte im Link auf „eBay-Geschäfte aus steuerrechtlicher Sicht“ klicken, um mit der NWB-Datenbank verbunden zu werden.

Kleiner Auszug aus dem Beitrag:

Sowohl im Einkommen- als auch im Umsatzsteuerrecht ist die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit zur privaten Vermögensverwaltung bei eBay-Geschäften trotz inzwischen ergangener Rechtsprechung des BFH für die Praxis nach wie vor nicht zufriedenstellend. Das Merkmal des Händlertypischen ist zu unbestimmt und damit zu ungenau.

Bei Schätzungen sollten die angemessenen Betriebsausgaben von 60-80 % im Fokus und im Interesse der Steuerpflichtigen stehen.

Bei der Schätzung von Betriebseinnahmen gehen die Finanzämter eher großzügig und bei der Schätzung von Betriebsausgaben eher zurückhaltend vor. Betriebsausgaben werden oft viel zu niedrig angesetzt.

Nach eigenen Berufserfahrungen liegen geschätzte Betriebsausgaben nicht selten bei lediglich ca. 30-40 % der Betriebseinnahmen, obwohl sie nach der Rechtsprechung zwischen 60-80 % der Betriebseinnahmen liegen dürften (Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.11.2016 – 3 K 1617/14, geht von 80 % aus).

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

Zurverfügungstellung der Kunden-Bankendaten aus der Schweiz in die EU (hier Niederlande) ist rechtlich zulässig, mögliche Konsequenzen für Deutschland ? […] »

Eine Gruppenanfrage der niederländischen Steuerbehörde ohne Nennung der Namen und der Adressen der UBS-Kunden an die schweizerische Steuerbehörde, die über Bankkonten bei der UBS-Bank in der Schweiz verfügen, aber in der Niederlande ansässig sind, ist aufgrund eines Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts rechtlich zulässig. Es ist daher mit ähnlichen Gruppenanfragen aus Deutschland zu rechnen.

Amtshilfe in Steuersachen an die Niederlande bei Gruppenersuchen ohne Namensnennung rechtlich erlaubt (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12.09.2016 – 2C_ 276/2016):

Sachverhalt:

Die niederländische Steuerbehörde „Belastingdienst“ (BD) hatte 2015 gestützt auf das nach OECD-Standard revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande von 2010 (DBA CH-NL) ein Amtshilfegesuch gestellt. Das Gruppenersuchen des BD betraf namentlich dem BD nicht bekannte Kunden der UBS, die über eine Domiziladresse in den Niederlanden verfügen und die der Bank trotz schriftlicher Aufforderung keinen genügenden Nachweis über die Steuerkonformität erbracht haben.

Der BD verlangte Informationen über Namen und Adressen betroffener UBS-Kunden aus den Niederlanden für den Zeitraum Februar 2012 bis Ende 2014, sowie über die Nummern ihrer Bankkonten und den Kontostand, ohne die Namen der betroffenen UBS-Kunden genannt zu haben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ordnete im November 2015 die Leistung von Amtshilfe zu einer Person an, welche die fraglichen Kriterien erfüllt und listete die zu übermittelnden Informationen auf. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der betroffenen Person im vergangenen März gut und hob die Verfügung der ESTV auf.

Urteil:

Das Schweizerische Bundesgericht heisst in seiner Beratung die Beschwerde der ESTV gut und bestätigt ihren Amtshilfeentscheid. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen an die Niederlande nicht erforderlich, dass das Gruppenersuchen die Namen der Betroffenen enthält. Eine Auslegung des DBA CH-NL ergibt vielmehr, dass es ausreicht, wenn im Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen aufgeführt werden, um die betroffenen Personen identifizieren zu können.

Dass die Nennung von Namen nicht zwingend erfolgen muss, ergibt sich auch aus dem Zweck des DBA CH-NL, der gemäss dem Protokoll zum DBA CH-NL darin besteht, „einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben“. Zu berücksichtigen ist bei dieser Interpretation die von den zuständigen Behörden der Schweiz und der Niederlande abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum DBA CH-NL.

Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Identifikation betroffener Personen aufgrund anderer Angaben als derjenigen des Namens und der Adresse erfolgen kann. Die Leistung von Amtshilfe bei Gruppenersuchen ohne Namensnennung kann ohne staatsvertragliche Grundlage nicht auf Basis des innerstaatlichen Rechts, namentlich des Steueramtshilfegesetzes erfolgen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die vom BD gestellte Anfrage keine unzulässige «fishing expedition» darstellt und die weiteren Voraussetzungen zur Leistung der Amtshilfe erfüllt sind.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung aus der Schweiz darf der niederländischen Steuerbehörde gestützt auf deren Gruppenersuchen Amtshilfe zu einem Kunden der UBS leisten. Gruppenanfragen ohne Namensnennung sind gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande grundsätzlich zulässig, sofern das Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen zur Identifikation der betroffenen Personen enthält.

Mögliche Konsequenzen für Deutschland:

Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund dieses Urteils die schweizerischen Steuerbehörden weitere Gruppeanfragen aus anderen EU-Ländern z.B. Deutschland erhalten werden und diese Steuerbehörden die Bankkundendaten den deutschen Steuerbehörden zur Verfügung stellen werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Was hat Datenschutz mit Steuerrecht zu tun? […] »

Ein Zusammenspiel zwischen Datenschutz-Grundverordnung und Steuerrecht?

Steuerrecht: Dem Steuerpflichtigen steht sowohl in Besteuerungs- als auch in steuerlichen Einspruchsverfahren kein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht zu.

In Einspruchsverfahren wird zwar dem Steuerpflichtigen der Rechtsanspruch auf die Offenlegung der Besteuerungsunterlagen nach § 364 AO (Abgabenordnung) gewährt. Dieser Rechtsanspruch ist aber mit dem Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nicht gleichzusetzen.

Dem Steuerpflichtigen steht lediglich ein Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Finanzbehörde in Besteuerungs- und Einspruchsverfahren zu.

Das Recht auf Akteneinsicht wird dem Steuerpflichtigen erst in Finanzgerichtsverfahren nach § 78 FGO (Finanzgerichtsordnung) in vollem Umfang gewährt.

Datenschutzrecht: Der BFH (Bundesfinanzhof) setzte sich im Jahr 2024 in mehreren kontrovers diskutierten Entscheidungen mit dem Art. 15 der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und zwar mit der Rechtsfrage auseinander, ob sich aus dem Art. 15 der DSGVO Akteneinsichtsrecht für den Steuerpflichtigen in außergerichtlichen Streitigkeiten mit den Finanzbehörden ergibt.

Im Grundsatz ging es darum, ob dem Steuerpflichtigen außerhalb der Abgabenordnung ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach der DSGVO zustand.

Nachfolgend sind die Leitsätze der BFH-Urteile und Links dazu zu finden:

1) BFH-Urteil vom 12. November 2024, IX R 20/22:

-Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch-

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

2) BFH-Urteil vom 20. September 2024, IX R 24/23:

– Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht-

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

3) BFH-Urteil vom 12. März 2024, IX R 35/21:

-Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten-

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

Fazit:

Art. 15 DSGVO ist nicht mit einem allgemeinen Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen, sondern nur mit einem Auskunftsanspruch zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten des Steuerpflichtigen.

Art. 15 DSGVO gewährt dem Steuerpflichtigen lediglich ein punktuelles Auskunftsrecht zu den verarbeitenden personenbezogenen Daten (vgl. auch nachfolgend Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 26.7.2021 – 10 K 3159/20, EFG 2021, 1777; BFH, Beschluss v. 21.05.2024-IX R 28/22).

Landesrecht BW – 10 K 3159/20 | Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat | Urteil | Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während einer laufenden …

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

Kontakt: kw@weberlaw.de