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Umsatzsteuer: AMAZON, eBay, ZALANDO und CO. in der Gefährdungshaftung seit dem 01.01.2019:

In den Jahren 2016, 2017 und 2018 haben sich viele chinesische Unternehmer bzw. Unternehmer aus anderen Drittländern bei dem Verkauf von Waren über Onlineplattformbetreiber wie AMAZON weder in Deutschland umsatzsteuerlich registriert noch haben sie Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland abgeführt.

Experten schätzen den Schaden durch nicht gezahlte Einfuhrumsatzsteuer aus dem China-Onlinehandel EU-weit auf jährlich fünf Milliarden Euro an. In Deutschland dürfte durch Importe über Amazon und eBay ein Schaden von 800 Millionen Euro entstehen – und der Direkthandel aus China ist darin noch nicht einmal enthalten (vgl. Das Handelsblatt, 10.8.2018, S.1).

Als Reaktion darauf treten zum 01.01.2019 neue Gesetze (§§ 22 f und 25 e UStG) in Kraft als Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf Internetplattformen (z.B. Amazon, eBay etc.)

§25e UStG regelt die Gefährdungshaftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Danach haftet der Betreiber nur dann nicht, wenn er eine Bescheinigung der Finanzverwaltung über die steuerliche Erfassung des Online-Unternehmers vorlegt.

Die Haftung greift in Bezug auf Drittlands-Anbieter ab dem 01.03.2019, für alle anderen ab dem 01.10.2019, (vgl. §27 Abs. 25 Satz 4 UStG-E).

Hinweis

Mehr zu dieser Thematik lesen Sie in meinem Beitrag im aktuellen DATEV-MAGAZIN 2019/02

Ansprechpartner: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger, aktuelles BFH-Urteil […] »

Umsatzsteuer | Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger (aktuelles BFH-Urteil):

Mit seiner Entscheidung hat nun der BFH (vgl. BFH-Urteil v. 27.09.2018 – V R 49/17) endlich klare Verhältnisse geschaffen.

Greift der Bauträger, der aufgrund der unzutreffenden Anwendung des § 13b UStG zu Unrecht als Leistungsempfänger zur Umsatzsteuer aus Bauleistungen herangezogen worden ist, die Steuerfestsetzung in verfahrensrechtlich wirksamer Form an, ist die Umsatzsteuerfestsetzung ohne jede weitere Voraussetzung zu berichtigen.

Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (entgegen BMF-Schreiben v. 26.07.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a:  BFH, Urteil v. 27.09.2018 – V R 49/17; veröffentlicht am 14.11.2018).

Hintergrund: Die Entscheidung betrifft nahezu die gesamte Bauträgerbranche, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft („geliefert“) hat. Die Finanzverwaltung ist hier über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass diese Bauträger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen seien. Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH (Urteil v. 22.08.2013 – V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) verworfen. Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung: Bauunternehmer konnten im Hinblick auf die ausdrückliche Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen – der Bauträger war entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der BFH-Rechtsprechung von vornherein kein Steuerschuldner.

Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt. Letzteres hat der BFH bereits im Wesentlichen gebilligt (BFH-Urteil v. 23.02.2017 – V R 16, 24/16).

Ungeklärt war bislang, ob die Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerausfällen, die in einstelliger Milliardenhöhe befürchtet werden, berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht (so BMF-Schreiben v. 26.07.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a).

Diese Einschränkungen sind nach dem o.g. Urteil des BFH rechtswidrig:

  • Eine rechtswidrig nach § 13b UStG als Leistungsempfänger vorgenommene Versteuerung ist unter den Voraussetzungen einer verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit – hier: Einspruch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Satz 2 AO – rückgängig zu machen.
  • Das materielle Recht macht das Entfallen einer rechtswidrigen Besteuerung nach § 13b UStG nicht von weiteren Bedingungen abhängig.
  • Der Anspruch auf Änderung der rechtswidrigen Steuerfestsetzung hängt nicht von einer für das FA bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit ab. Denn im Verhältnis zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist die Steuerfestsetzung für das Erhebungsverfahren vorgreiflich.
  • Auf Grundlage des für das Umsatzsteuerrecht maßgeblichen Sollprinzips kann dem materiellen Recht kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, dass der Leistungsempfänger eine bei ihm rechtswidrig nach § 13b UStG vorgenommene Besteuerung erst aufgrund einer einen Steueranteil umfassenden Zahlung an den Leistenden rückgängig machen kann.
  • Soweit dies dem Senatsbeschluss vom 27.01.2016 – V B 87/15 (BFHE 252, 187) und der dort für möglich gehaltenen Auslegung von § 17 UStG zu entnehmen sein sollte, hat der erkennende Senat hieran in seinem Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz. 62) nicht festgehalten.
  • Das Verlangen nach einer gesetzeskonformen Besteuerung ohne rechtsfehlerhafte Anwendung von § 13b UStG ist entgegen der Auffassung des FA weder treuwidrig noch eine unzulässige Rechtsausübung.

Quelle: BFH, Urteil v. 27.09.2018 – V R 49/17

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Seminar: Nationale und internationale Umsatzsteuer 2019, 14.01.2019 in Lübeck I Referent: RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Nationale und internationale Umsatzsteuer 2019; Neuerungen, Aktualitäten, Änderungen 2019; Beschreibung und Themen:

  • Geschäfte mit England nach dem Brexit, was ist zu beachten?
  • „Zertifizierter Steuerpflichtiger“, Anforderungen und Praxis der Umsetzung
  • Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen (insb. elektronische Plattformen Amazon usw.) und bei virtuellen Währungen (Bitcoin)
  • Rechnungen, Rechnungsanforderungen und Rechnungsberichtigung
  • Umsatzsteuerliche Organschaft (Eingliederungen von Personengesellschaften und Insolvenzen)
  • Reihen- und Dreiecksgeschäfte (EU- und Drittland, Zuordnung der Lieferung)
  • Konsignationslager (insb. bei innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Verbringen)
  • Übergang Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge-Verfahren) (insb. bei Bauleistungen)
  • Umsatzsteuer bei öffentlicher Hand (§2b UStG)
  • Aktuelle Rechtsprechungen der Finanzgerichte, des BFH und des EuGH, sowie aktuelle BMF-Schreiben und deren Praxisauswirkungen

Unter nachfolgendem Link sind nähere Informationen zu dem oben genannten Seminar abrufbar:

https://www.zollseminare.de/content/media/flyer_fit_fuer_ust-2019.pdf

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Seminar: Aus dem Steuerstrafrecht – Risiken bei der Umsatzsteuer – 29.04.2019 in Stuttgart, 09.05.2019 in Köln I Referent: RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Seminar: Aus dem Steuerstrafrecht – Risiken bei der Umsatzsteuer – Die Themen im Einzelnen:

  • Umsatzsteuerliche Risikobereiche
  • Besonderheiten der Umsatzsteuerhinterziehung
  • Selbstanzeigen
  • Berichtigungserklärungen
  • Tax Compliance
  • Praxisbeispiele
  • Aktuelle Rechtsentwicklungen

Unter nachfolgendem Link sind nähere Informationen zu dem oben genannten Seminar abrufbar:

https://www.zollseminare.de/data/303a.pdf

Ansprechpartner: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Seminar: Umsatzsteuer im E-Commerce, 24.04.2019 in Stuttgart, 06.05.2019 in Köln I Referent: RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Seminar: Umsatzsteuer im E-Commerce – Themen im Einzelnen:

  • Elektronische Dienstleistungen
  • Versandhandel durch Amazon
  • Verkauf über PayPal als Onlinebezahlsystem
  • eBay-Verkäufe
  • YouTube als Internetplattform
  • Vertrieb von Apps über Plattformen
  • Tauschähnliche Umsätze
  • Digitale Währungen („Bitcoins“)
  • e-Vouchers und Gutscheine
  • Digitale Dienstleistungen an Nichtunternehmer
  • Umsatzsteuerliche Haftung von elektronischen Marktplätzen
  • Aktuelle Rechtsentwicklungen

Unter nachfolgendem Link sind nähere Informationen zu dem oben genannten Seminar abrufbar:

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Zweitwohnungsteuer: Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Baden-Baden ist laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe rechtlich möglich […] »

Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Baden-Baden ist laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe rechtlich möglich.

Die Stadt Baden-Baden erhebt seit Jahren die Zweitwohnungsteuer für Inhaber der Zweitwohnungen in der Stadt Baden-Baden aufgrund der Satzung der Zweitwohnungsteuer. Davon sind ca. 400 Wohnungen in Baden-Baden betroffen.

In einem Gerichtsverfahren gegen die Satzung der Zweitwohnungsteuer der Stadt Baden-Baden vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, das von dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber, Inhaber der Rechts- und Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern aus Karlsruhe und Baden-Baden, gegen die Stadt Baden-Baden als Beklagte geführt wurde, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Steuerbescheide der Stadt Baden-Baden über die Zweitwohnungsteuer aufgehoben.

Mittlerweile ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe rechtkräftig geworden. Dies bedeutet, dass die Stadt Baden-Baden in gleich gelagerten Fällen bei gleicher Sachlage aufgrund dieses Urteils die Inhaber der Zweitwohnungen von der Erhebung der Zweitwohnungen befreien muss. Die Steuer darf nicht erhoben werden. Es sei denn, die Satzung über Erhebung der Zweitwohnung wird rechtskonform geändert. Derzeit ist nicht klar, ob und ggfs. wann die Stadt Baden-Baden die Satzung über Erhebung der Zweitwohnung ändern wird.

Laut diesem Urteil können nun manche Inhaber der Zweitwohnungen unter bestimmten rechtlichen Bedingungen von der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Baden-Baden befreit werden.

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Seminar: Nationale und internationale Umsatzsteuer 2019, 11.12.2018 in Düsseldorf, 12.12.2018 in Köln I ZAK-Kolleg Köln I Referent: RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Nationale und Internationale Umsatzsteuer 2019 – Neuerungen, Aktualitäten, Änderungen 2019 – Beschreibung und Themen:

  • Geschäfte mit England nach dem Brexit, was ist zu beachten?
  • „Zertifizierter Steuerpflichtiger“, Anforderungen und Praxis der Umsetzung
  • Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen (insb. elektronische Plattformen Amazon usw.) und bei virtuellen Währungen (Bitcoin)
  • Rechnungen, Rechnungsanforderungen und Rechnungsberichtigung
  • Umsatzsteuerliche Organschaft (Eingliederungen von Personengesellschaften und Insolvenzen)
  • Reihen- und Dreiecksgeschäfte (EU- und Drittland, Zuordnung der Lieferung)
  • Konsignationslager (insb. bei innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Verbringen)
  • Übergang Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge-Verfahren) (insb. bei Bauleistungen)
  • Umsatzsteuer bei öffentlicher Hand (§2b UStG)
  • Aktuelles zu Umsätzen im Zusammenhang mit Grundstücken
  • Aktuelle Rechtsprechungen der Finanzgerichte, des BFH und des EuGH, sowie aktuelle BMF-Schreiben und deren Praxisauswirkungen

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Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Seminar: Aktuelle Umsatzsteuer 2019, national und international u.a. Brexit, Onlinehandel, Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 07.02.2019 in Stuttgart I Technische Akademie Esslingen I Referent: RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Aktuelle Umsatzsteuer 2019, national und international – Wie Sie mit Brexit, Onlinehandel, Reihen- und Dreiecksgeschäften erfolgreich umgehen – Beschreibung und Themen:

> Brexit 2019! Was haben deutsche Unternehmen zu beachten?
>„Zertifizierter Steuerpflichtiger“,
>Einführung des BOSS-Verfahrens „Big-One-Stop-Shop“
>Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen, bei virtuellen Währungen (Bitcoin)
>Rechnungen, Rechnungsanforderungen/-berichtigung
>Umsatzsteuerliche Organschaft
>Reihen-/Dreiecksgeschäfte
>Konsignationslager
>Übergang Steuerschuldnerschaft
>Umsatzsteuer bei öffentlicher Hand (§ 2b UStG)
>Aktuelle Rechtsprechungen der Finanzgerichte, des BFH und des EuGH, sowie aktuelle BMF-Schreiben, deren Praxisauswirkungen
>Praxisbezogene aktuelle Fälle

Unter nachfolgendem Link sind nähere Informationen zu dem oben genannten Seminar abrufbar:

https://www.tae.de/seminar/seminar-aktuelle-umsatzsteuer-2019-national-und-international-35290/

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Der deutsche Staat im Kampf gegen Steuerdelikte | Beitrag im Datev-Magazin, 02/2018 S. 21-23 von RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Ein im Eiltempo ver­ab­schie­de­tes Gesetz geht allein zu­lasten der in­län­dischen Steuer­pflich­ti­gen. Die damit ver­bun­denen Un­klar­heiten werden wohl die nationalen Gerichte zu klären haben.

Am 25. Juni 2017 trat das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) in Kraft. Damit sollen die Ge­schäfts­beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu ausländischen Briefkastengesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) transparent gemacht und erschwert werden.

Der Auslöser für das Gesetzgebungsvorhaben war die Ver­öf­fent­lichung der Daten von mehr als 180.000 Briefkastenfirmen und Briefkastenstiftungen im Jahr 2016 auf den Bahamas (sogenannte Panama-Papers).

Das StUmgBG sieht für den Steuerpflichtigen eine Reihe von gesetzlichen Verschärfungen vor. Aber auch den Kredit­in­sti­tuten werden bestimmte Pflichten auferlegt, was dazu führt, dass die Finanz­be­hörden und die Steuerfahndung mit umfangreichen neuen rechtlichen Instrumenten zur Ausforschung von Geschäftsbeziehungen des inländischen Steuerpflichtigen zu den Gesellschaften in Drittstaaten ausgestattet sind.

Lesen Sie mehr dazu – im folgenden Link – in meinem aktuellen Beitrag im Datev-Magazin 02/2018, Seiten 21-23 Tiefere-Einblicke-gewinnen

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Seminar: Umsatzsteuer beim Handel mit EU- und Drittländern, 06.03.2018 in Stuttgart I Technische Akademie Esslingen I Referent: RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Internationale Umsatzsteuersachverhalte werden aufgrund des ständigen Wandels des Umsatzsteuerrechts auf nationaler und europäischer Ebene immer komplexer. Die Behandlung der Umsätze in der EU insbesondere als innergemeinschaftliche Reihengeschäfte und Dreiecksgeschäfte und bei Lieferungen aus Deutschland in die Drittländer gehört dazu.

Auch sind die Risiken bei der Nutzung von Steuerbefreiung enorm, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nicht vorlagen. Unter nachfolgendem Link sind nähere Informationen zu dem oben genannten Seminar abrufbar:

https://www.tae.de/seminar/seminar-umsatzsteuer-beim-handel-mit-eu-und-drittlaendern-35158/