Praxisseminar: Umsatzsteuer in der Praxis I Deutsche Kongress Akademie I 07.03.2018 Frankfurt am Main I Referent: RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Praxisseminar: Umsatzsteuer in der Praxis

www.deutsche-kongress.de/veranstaltung/umsatzsteuer-in-der-praxis/

Die Unsicherheiten beim Umgang mit der Umsatzsteuer sind derzeit wegen häufiger Gesetzesänderungen, der stets zu berücksichtigten Rechtsprechung der Finanzgerichte, des BFH und des EuGH und der hohen Zahl der sich wandelnden Finanzverwaltungsauffassungen enorm groß. Deswegen erfordert dies für den Praktiker eine erhöhte Aufmerksamkeit in der Praxis, um spezifische Risiken zu erkennen und Fehler zu vermeiden.

Damit Sie Rechtssicherheit beim Umgang mit der Umsatzsteuer gewinnen, haben wir für Sie ein praxisbezogenes Seminar entwickelt, in dem Sie zuerst die Grundprinzipien der Umsatzbesteuerung, die umsatzsteuerliche Systematik, die Ausstellung von Rechnungen, die Anwendung der Umsatzsteuer beim Geschäftsverkehr im EU-Land und Drittland sowie das Prüfungsschema der Umsatzsteuer für die Praxis lernen.

Anschließend wird auf die aktuelle praxisrelevante deutsche und europäische Rechtsprechung, Finanzverwaltungsauffassungen und bevorstehenden Gesetztesänderungen eingegangen. Konstantin Weber erläutert dabei Herausforderungen für die rechtssichere Anwendung der Umsatzsteuer, gibt praktische Tipps für den sicheren Umgang mit der Umsatzsteuer, und bringt Sie praxisorientiert auf den neusten Stand.

Referent: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht; Weber Recht & Steuern Kanzlei in Karlsruhe und Baden-Baden.

Ort: 07.03.2018 in Frankfurt am Main

Unter nachfolgendem Link sind nähere Informationen zu dem oben genannten Seminar abrufbar:

www.deutsche-kongress.de/veranstaltung/umsatzsteuer-in-der-praxis/

Umsatzsteuerliche Organschaft – ja oder nein ? | Beitrag in Datev-Magazin, 12/2017 S. 28-30 von RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Aktuelle Ent­wick­lungen bei der um­satz­steuer­lichen Organ­schaft er­fordern dringend deren An­passung in der Praxis.
Zahlreiche umsatzsteuerliche Regelungen in Bezug auf die umsatzsteuerliche Organschaft wurden vom Bundesfinanzhof (BFH) und Europäischen Gerichtshof (EuGH) der rechtlichen Prüfung in den Jahren von 2015 – 2017 unterzogen.

Als Reaktion darauf setzte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch sein Schreiben vom 26. Mai 2017 die Rechtsprechung des BFH und des EuGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft um, indem es seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass bezüglich der umsatz­steuer­lichen Organschaft im großen Umfang änderte (vgl. BMF-Schreiben vom 26.05.2017 III C 2 – S 7105/15/10002, BStBl 2017 I, 790).

Mehr dazu lesen Sie in der aktuellen Ausgabe des Datev-Magazins, 12/2017, Seiten 28-30 (bitte siehe Link unten).

Organschaft-ja-oder-nein?

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Selbstanzeige: Verspätete Bearbeitung einer Selbstanzeige durch Steuerberaterkanzlei führt zur Steuerberaterhaftung […] »

Dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem die Steuerpflichtigen von ihrer Bank über den Ankauf einer einschlägigen Steuerdaten-CD durch den deutschen Fiskus informiert worden waren, beauftragten sie die Steuerberaterkanzlei in einer Besprechung mit einem Steuerfachangestellten der Steuerberaterkanzlei, Selbstanzeige zu erstatten.

Der Kanzleimitarbeiter forderte erst rund einen Monat später Unterlagen bei der Bank an. Vor Eingang der Dokumente leitete die Steuerfahndung aufgrund der Daten-CD ein Steuerstrafverfahren gegen die Steuerpflichtigen ein. Eine Selbstanzeige war bis dato nicht erstellt worden. Nach ihrer Verurteilung strengten die Mandanten gegen den Steuerberater einen zivilrechtlichen Haftungsprozess an und forderten Schadenersatz. Das OLG Nürnberg (Urteil vom 24.2.17 Az.: 5 U 1687/26) hat eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberatervertrags bejaht und den Mandanten Schadenersatz in einer bestimmten Höhe zugesprochen. Dem Steuerberater sei die Pflichtwidrigkeit des Steuerfachangestellten zuzurechnen.

Weiterhin bemängelte das OLG Nürnberg, dass nicht sofort – das heißt noch am Tag des ersten Mandantengesprächs – eine Stufenselbstanzeige, also eine Selbstanzeige mittels Schätzwerten und spätere Konkretisierung, formuliert und am folgenden Tag beim Finanzamt eingereicht worden sei. Zudem seien die Bankunterlagen verspätet angefordert worden.

Der Fall zeigt, dass die Selbstanzeige-Beratung in qualifizierte Hände gehört. Entsprechende Mandate sollten vom Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater betreut werden. Eine enge Begleitung und sofortige Bearbeitung entsprechender steuerstrafrechtlicher Fallkonstellationen durch versierte Berufsträger reduziert zivilrechtliche Haftungsgefahren.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Automatischer Informationsaustausch (AIA) über Fi­nanz­kon­ten begann – Mögliche Konsequenzen für Selbstanzeigen in Deutschland ? […] ›

Am 30. September 2017 begann der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Weltweit bestehen zwischen allen an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 2000 bilaterale Austauschbeziehungen.

Im Jahr 2014 verabschiedeten die OECD und die G20-Länder den gemeinsamen Meldestandard CRS (Common Reporting Standard), der Grundlage für den jährlichen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ist. Auf der Berliner Steuerkonferenz im Oktober 2014 unterschrieben 51 Staaten eine Multilaterale Vereinbarung über diesen neuen Standard.

Mittlerweile haben sich über 100 Staaten und Gebiete dazu bekannt, den gemeinsamen Meldestandard einzuführen. Deutschland nimmt mit weiteren 49 Staaten und Gebieten von Beginn an am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten teil. Weitere Staaten und Gebiete werden zum 30. September 2018 folgen. Das Prozedere ist für alle teilnehmenden Staaten gleich:

Zukünftig werden Geldhäuser die Daten all ihrer nicht im Inland ansässigen Bankkunden einmal jährlich erfassen und diese an die nationalen Finanzbehörden weiterleiten. Diese reichen die verschlüsselten Daten dann an die Steuerbehörden der Heimatländer weiter. Gemeldet werden unter anderem Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen.

Bei der Umsetzung legt die deutsche Bundesregierung viel Wert auf Datenschutz. Beim Datenaustausch mit dem Ausland wird der hohe deutsche Standard angelegt. Der erste Austausch von Daten nach dem globalen Standard erfolgte für Daten des Steuerjahres 2016 im September 2017.

Ab dem Jahr 2017 nehmen an diesem Verfahren bereits Deutschland, Lichtenstein, Luxemburg, Frankreich, Italien und Spanien teil. Die Schweiz wird erst im Jahr 2018 dazukommen.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2017/09/2017-09-29-PM22.html)

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Seminar (Reihengeschäfte und Dreiecksgeschäfte): Umsatzsteuer beim Handel mit EU-und Drittländern am 06.03.2018 in Stuttgart I Technische Akademie Esslingen I Referent: RA/FA für Steuerrecht Konstantin Weber

Internationale Umsatzsteuersachverhalte werden aufgrund des ständigen Wandels des Umsatzsteuerrechts auf nationaler und europäischer Ebene immer komplexer. Die Behandlung der Umsätze in der EU insbesondere als innergemeinschaftliche Reihengeschäfte und Dreiecksgeschäfte und bei Lieferungen aus Deutschland in die Drittländer gehört dazu. Auch sind die Risiken bei der Nutzung von Steuerbefreiung enorm, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nicht vorlagen. Außerdem ist noch mit der Umsetzung der durch die EU geforderten Regelungen zu den Reihengeschäften durch das Bundesministerium der Finanzen in dem Jahr 2017 nach der Bundestagswahl zu rechnen.

Unter nachfolgendem Link sind nähere Informationen zu dem oben genannten Seminar abrufbar:

https://www.tae.de/seminar/seminar-umsatzsteuer-beim-handel-mit-eu-und-drittlaendern-35158/

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Schwierige Abgrenzung zwischen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und Steuererklärungsberichtigung in Deutschland | Aufsatz in SteuerRevue, Schweiz Nr.10/2017 S. 754-761 […] »

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern Kanzlei aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Aufsatz in der Schweizer Fachzeitschrift „SteuerRevue“, Nr.10/2017 Seiten 754-761, über schwierige Abgrenzung in der Praxis zwischen Steuererklärungsberichtigung nach § 153 AO und Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO in Deutschland.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der Schweizer Fachzeitschrift „SteuerRevue“, Nr.10/2017 Seiten 754-761.

Nachfolgend ist der oben genannte Aufsatz in voller Länge zum Lesen zu finden:

Abgrenzung zwischen Steuererklärungsberichtigung nach § 153 AO und Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO

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RA, FA für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe I Baden-Baden | Steuer- und steuerstrafrechtliche Risiken zu den ausländischen Briefkastenfirmen in Deutschland | Aufsatz in DStZ. 14/2017 S. 512 […] »

„Steuer- und steuerstrafrechtliche Risiken wegen Unterhaltung der Geschäftsbeziehungen zu den ausländischen Briefkastenfirmen in Deutschland“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern Kanzlei aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Aufsatz in der Deutsche Steuer-Zeitung (DStZ.) 14/2017, Seiten 512-518 über Risiken wegen Unterhaltung der Geschäftsbeziehungen zu den ausländischen Briefkastenfirmen in Deutschland.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der Deutsche Steuer-Zeitung (DStZ.), 14/2017, Seiten 512-518.

Nachfolgend finden Sie einen teilweisen Auszug des oben genannten Beitrages:

Steuer- und steuerstrafrechtliche Risiken wegen Unterhaltung der Geschäftsbeziehungen zu den ausländischen Briefkastenfirmen in Deutschland

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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RA, FA für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe I Baden-Baden | Umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz | Beitrag in NWB 27/2017 S. 2035-2043 […] »

Umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern Kanzlei aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Beitrag „Umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz“ in NWB  27/2017, Seiten 2035-2043.

Zugleich bespricht der Autor ein aktuelles BFH-Urteil vom 15.12.2016 – V R 14/16 mit eigenen Anmerkungen.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im aktuellen NWB-Magazin 27/2017, Seiten 2035-2043.

Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit, den oben genannten Beitrag in voller Länge und kostenlos über einen Link zu lesen:

http://datenbank.nwb.de/start/showdoi/?doi=EAAAG-48418&doicheck=248b7a3d0e00d27c37394c969f703797&datum=20171230&starter=autoren

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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RA, FA für Steuerrecht Konstantin Weber | Karlsruhe und Baden-Baden | Was ist eine Briefkastenfirma ? | Beitrag im Datev-Magazin 6/2017 S. 22-24 […]»

Was ist eine Briefkastenfirma?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern Kanzlei aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Beitrag „Was ist eine Briefkastenfirma?“ im Datev-Magazin 06/2017, Seiten 22-24 über strafrechtlichen Missbrauch bei Errichtung der Briefkastenfirmen.

Die Bundesregierung will gegen die sogenannten Briefkastengesellschaften vorgehen, sofern diese rechtsmissbräuchlich sind. Doch die Bestimmung, wann dies der Fall ist, stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im aktuellen Datev-Magazin 06/2017, Seiten 22-24.

Nachfolgend finden Sie einen teilweisen Auszug des oben genannten Beitrages:

Was ist eine Briefkastenfirma?

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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RA, FA für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe I Baden-Baden | Berichtigt – was nun? | Beitrag im DATEV-MAGAZIN 5/2017 S. 26-28 […]»

Berichtigung der Steuererklärung – was nun?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Beitrag „Berichtigt – was nun?“ im DATEV-MAGAZIN 05/2017, Seiten 26-28 über Abgrenzung zwischen Berichtigungserklärung nach § 153 AO und Selbstanzeige nach § 371 AO.

Mit seinem Schreiben vom 23.05.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zu § 153 AO, der die Berichtigung von Steuererklärungen regelt, geändert (vgl. BMF 23.05.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001, IV A 4 – S 0324/14/10001, BStBl. I 2016, 490; Volltext: abrufbar unter www. bundesfinanzministreum.de).

Gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 AO muss ein Steuerpflichtiger der Finanzverwaltung unverzüglich anzeigen, wenn er erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Darüber hinaus vertritt das BMF in seinem Schreiben die Auffassung, dass die Implementierung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems als Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen könne, wenn es der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen diene.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im aktuellen DATEV-MAGAZIN 05/2017, Seiten 26-28.

Nachfolgend finden Sie einen teilweisen Auszug des Beitrages:

DATEV-Magazin – Berichtigt – was nun?

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