Haben Steuerbehörden Tatsachenkenntnis, liegt Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor? […] »

Angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung („in Unkenntnis lässt“) scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, weil die zuständigen Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben. Diese zutreffende Rechtsauffassung widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei dem − hier nicht einschlägigen − Tatbestand von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auf eine Kenntnis bzw. Unkenntnis der Finanzbehörden nicht ankommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.2.2022 – 2 Ws 202/21; BGH, Beschluss v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10).

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