Steuerstrafrecht: Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Cum/Cum-Steuergestaltungen […] »
Bund und Länder einig über die steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen
(Erstattung von Kapitalertragsteuer)
Bei Cum/Cum-Transaktionen wurden Aktien vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Anteilseigner mit dem Ziel der missbräuchlichen Steuergestaltung auf eine inländische Bank übertragen und nach dem Dividendenstichtag einschließlich Dividende zurückerworben.
Die inländische Bank hat sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und die Steuerersparnis mit dem ausländischen Eigner geteilt.
Seit dem 1.1.2016 sind Cum/Cum-Steuergestaltungen gesetzlich über § 36a Einkommensteuergesetz (EStG) die Grundlage entzogen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird seitdem nur noch gewährt, wenn ein Aktienerwerber während eines Zeitraumes von 91 Tagen um den Dividendenstichtag die Aktie mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat.
Zur Umsetzung des nun gefassten Beschlusses wird ein weiteres BMF-Schreiben vorbereitet. Das bestehende BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften behält Gültigkeit.