Umsatzsteuer/AO: Nichtigkeit eines Umsatzsteuerbescheides aufgrund überzogener Schätzung […] »

Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Nürnberg v. 4.10.2018 (Az.: 2 K 1723/16) ist eine Schätzung (§ 162 AO) nach § 125 Abs.1 AO nichtig, wenn sie den Schätzungsrahmen verlässt. Deswegen sei Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheids selbst bei groben Schätzungsfehlern nach § 125 Abs.1 AO festzustellen.

Im vorliegenden Urteil wurden die Besteuerungsgrundlagen bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt. Es handelte sich um einen objektiv willkürlichen Hoheitsakt des zuständigen Finanzamtes. Es gibt keine Strafschätzungen.

Zu beachten ist auch, dass das FG zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Finanzamt das Instrument der öffentlichen Zustellung nicht nutzen dürfe, um im Hinblick auf nicht zu erwartenden Widerspruch einseitige im Gesetz nicht vorgesehenen Strafschätzungen zu erlassen.

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