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Umsatzsteuer: Rechnungen für Vorsteuerabzug sind nicht zwingend erforderlich  

In der aktuellen Entscheidung des EuGH (Entscheidung Vădan, EuGH- Urteil v. 21.11.2018 – C-664/16) wurde festgestellt, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstößt, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt wird.

Dieses Urteil des EuGH ist positiv zu sehen, da der EuGH klarstellt, dass der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nicht notwendigerweise über eine Rechnung verfügen muss. Deutsche Finanzverwaltung geht demgegenüber jedoch strikt davon aus, dass der Besitz einer Rechnung zwingend für die Ausübung des Vorsteuerabzugs ist (vgl. Abschn. 15.2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStAE und Abschn. 15.2a Abs.7 UStAE). Der Wortlaut des Gesetzes in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG dürfte nach dem nun vorliegenden Urteil unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sein, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist.

Gleichwohl muss ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, durch objektive Nachweise belegen, dass er die (materiellen) Voraussetzungen hierfür erfüllt. Nach Auffassung des EuGH können diese Nachweise auch Unterlagen umfassen, die sich im Besitz des Liefernden befinden. Eine Schätzung durch ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten kann diesen Nachweis jedoch nicht ersetzen.

Im vorliegenden Urteilsfall waren die o.g. Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, da die vorgelegten Dokumente des Klägers unleserlich waren und nicht genügten, um zu bestimmen, ob und inwieweit ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Zu beachten ist, dass der BFH nach seiner BFH-Rspr. weiterhin den Besitz einer Rechnung mit sog. Mindestangaben (Leistungsempfänger, Leistungserbringer, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) als materielle Voraussetzung sieht, um das Vorsteuerabzugsrecht, auch rückwirkend, ausüben zu dürfen (BFH-Urteil v. 20.10.2016 – V R 26/15). Die Finanzverwaltung will nun durch ein Enwurfsschreiben v. 15.10.2018 die sog. Mindestangaben des BFH für die Rückwirkung übernehmen, allerdings nur wenn die ursprüngliche Rechnung nicht storniert wird und damit keine Rechnungsneuausstellung vorliegt.

Es ist nicht auszuschließen, dass die EuGH-Rspr. in Zukunft von dem BFH übernommen wird. Ob die Finanzverwaltung sich der EuGH-Rspr. anschließen wird, ist eher zu bezweifeln.

Ansprechpartner für Umsatzsteuerberatung, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

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