Umsatzsteuerliche Organschaft im Fall der deutschen GmbH & Co. KG erneut auf dem Prüfstand vor dem EuGH […] »

Während der XI. BFH-Senat die GmbH & Co. KG in seinem Urteil vom 01.06.2016 – XI R 17/11 (BStBl 2017 II S. 581) als Folge der Umsetzung der Vorgaben de EuGH in der Rechtssache Larentia + Minerva (EuGH, Urteil v. 16.7.2015 – Rs. C-108/14 und C-109/14, BStBl 2017 II S. 604) durch richtlinienkonforme Auslegung oder teleologische Extension unter das Tatbestandsmerkmal „juristische Person“ i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG zulässt, wenn keine Voraussetzungen des Art. 11 Abs.2 MwStSystRL (Steuerhinterziehung) erfüllt sind, lässt der V. BFH-Senat die GmbH & Co. KG nur unter sehr engen Voraussetzungen zu, und zwar dann, wenn für Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Es wundert keinen, dass diese engen Voraussetzungen des V. BFH-Senats auch die Finanzverwaltung in ihrem Umsatzsteueranwendungserlass (Abschn. 2.8 Abs.5a UStAE) übernommen hat.

Nun hat das FG Berlin-Brandenburg mit dem Beschluss vom 21.11.2019 – 5 K 5044/19 ein Vorabentscheidungsersuchen ans EuGH (Aktenzeichen beim EuGH: C 868/19) gerichtet.

Das Vorabentscheidungsersuchen hat vor allem folgende Fragen zu klären:

  •  Ist Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: eine GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein?“
  • Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsgrundsatzes – dahingehend auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei bloß mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen können?“
  • Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Maßnahme gefasst hat?“

Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH am Ende des anhängigen Verfahrens für mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung der GmbH & Co. KG im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland sorgt.

Insgesamt sollte man bei der umsatzsteuerlichen Gestaltung der GmbH & Co. KG im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft bis zu endgültigen höchstrichterlichen Entscheidungen eher zurückhaltend vorgehen.

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