Umsatzsteuerrecht: Besteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand (BMF nimmt Stellung zu neuem § 2b UStG) […] »

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ausführlich zu den Anwendungsfragen des § 2b UStG Stellung genommen (BMF – Schreiben vom, 16.12.2016 – III C 2 – S 7107/16/10001).

Hintergrund:

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Absatz 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 01.01.2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

In dem Schreiben geht das BMF unter anderem auf folgende Punkte näher ein:

  • Definition der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Hilfsgeschäfte (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Wettbewerb (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
  • Wettbewerbsverzerrungen (§ 2b Absatz 1 Satz 2 UStG)
  • Wettbewerbsgrenze von 17.500 €  (§ 2b Absatz 2 Nummer 1 UStG)
  • vergleichbare steuerfreie Tätigkeiten privater Unternehmer (§ 2b Absatz 2 Nummer 2 UStG)
  • den jPöR vorbehaltene Leistungen (§ 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG)
  • gemeinsame spezifische Interessen (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG)
  • langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe a UStG)
  • Erhalt der öffentlichen Infrastruktur (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b UStG)
  • Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b UStG)
  • Kostenerstattung (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c UStG)
  • Leistungsempfänger im Wesentlichen andere jPöR (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d UStG)
  • Katalogtätigkeiten nach § 2b Absatz 4 UStG
  • Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung (§§ 15, 15a UStG)

Hinweis zur geltenden Rechtslage:

Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand reformiert, indem er § 2 Abs. 3 UStG gestrichen und § 2b UStG neu eingefügt hat. Der gesetzgeberische Zweck ist, die interkommunale Zusammenarbeit nicht zu behindern, um sie wegen Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt zu begünstigen. In den Genuss des § 2b UStG kommt allerdings nur derjenige, der auf öffentlicher-rechtlicher Grundlage tätig wird. Wer hingegen auf privatrechtlicher Grundlage tätig ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 2b UStG. Die jPöR handelt nach dem BMF dann nicht mehr „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“. Durch die Neuregelung werden insbesondere Beistandsleistungen und Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung durch jPöR künftig steuerbar sein. Die bisherige Grenze der Finanzverwaltung von EUR 35.000 wird es künftig auch nicht mehr geben.

Quelle: BMF online (il)

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