Sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig? […] »

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen nach dem aktuellen BFH-Urteil:

Sachverhalt:

Dem BFH (BFH-Urteil vom 13.02.2019 – XI R 1/17) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin (GmbH & Co. KG) eine Tonträgerherstellerin und Inhaberin von Verwertungsrechten an Tonaufnahmen, eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragte, gegen rechtswidrige Verbreitung der Tonaufnahmen im Internet vorzugehen, im Namen der Klägerin gegen die Rechtsverletzer Unterlassungs- und Ersatzansprüche außergerichtlich geltend zu machen und Vergleichsvereinbarungen mit Rechtsverletzern abzuschließen. Dazu wurde die Kanzlei auch bevollmächtigt, im Namen der Klägerin Auskunftsansprüche gegen sog. Provider durchzusetzen.

In an die Rechtsverletzter gerichteten Schreiben stellte die Kanzlei die Rechtslage hinsichtlich ihrer Schadensersatz- und Unterlassungs- und Auskunftspflicht sowie ihrer Pflicht zum Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung durch den Provider nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG dar und bot an, gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 € (netto) von der gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche abzusehen.

Daraufhin gingen im Streitjahr Zahlungen von Rechtsverletzern in Höhe von insgesamt 416.245,85 € auf einem von der Kanzlei geführten Fremdgeldkonto ein. Für ihre Tätigkeiten sowie für die von ihr gestellte technische, personelle und sonstige Infrastruktur erhielt die Kanzlei von der Klägerin vereinbarungsgemäß 75 % aller Zahlungen von Rechtsverletztern. Dieses Honorar sollte sich laut der Vereinbarung zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe verstehen und monatlich in Rechnung gestellt werden.

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die ersten drei Quartale des Streitjahres kam der Prüfer des seinerzeit zuständigen Finanzamts (FA X) zu der Überzeugung, das von der Klägerin durch die Kanzlei betriebene Abmahnverfahren führe zu einem Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Rechtsverletzter.

Der Auffassung des Prüfers folgend setzte das FA X mit Bescheid vom 23. November 2011 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf 32.785,79 € fest. Den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das FA X mit Einspruchsentscheidung vom 25. März 2015 als unbegründet zurück.

Nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren klagt die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Das FG gab der Klage teilweise statt. Es entschied, dass die Abmahnungen der Rechtsverletzer durch die Klägerin nicht umsatzsteuerbar seien.

Rechtliche Würdigung:

Nun hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und entscheid in der Sache selbst, dass

  • Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet worden seien, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren.
  • Auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt würde, spiele für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle.

Fazit:

Der Abmahnende muss im Wettbewerbsrecht die Abmahnungen mit den anfallenden Umsatzsteuern berechnen. Die Rechnung ist dabei auf den Abmahnenden selbst auszustellen und nicht auf die von ihm für die Abmahnung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei.

Ansprechperson: Umsatzsteuerberatung, Vertretung vor Finanzgerichten in Umsatzsteuersachen, Umsatzsteuerstrafrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden, Deutschland

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de

Umsatzsteuer: AMAZON, eBay, ZALANDO und CO. in der Gefährdungshaftung seit dem 01.01.2019 […] »

Umsatzsteuer: AMAZON, eBay, ZALANDO und CO. in der Gefährdungshaftung seit dem 01.01.2019:

In den Jahren 2016, 2017 und 2018 haben sich viele chinesische Unternehmer bzw. Unternehmer aus anderen Drittländern bei dem Verkauf von Waren über Onlineplattformbetreiber wie AMAZON weder in Deutschland umsatzsteuerlich registriert noch haben sie Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland abgeführt.

Experten schätzen den Schaden durch nicht gezahlte Einfuhrumsatzsteuer aus dem China-Onlinehandel EU-weit auf jährlich fünf Milliarden Euro an. In Deutschland dürfte durch Importe über Amazon und eBay ein Schaden von 800 Millionen Euro entstehen – und der Direkthandel aus China ist darin noch nicht einmal enthalten (vgl. Das Handelsblatt, 10.8.2018, S.1).

Als Reaktion darauf treten zum 01.01.2019 neue Gesetze (§§ 22 f und 25 e UStG) in Kraft als Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf Internetplattformen (z.B. Amazon, eBay etc.)

§25e UStG regelt die Gefährdungshaftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Danach haftet der Betreiber nur dann nicht, wenn er eine Bescheinigung der Finanzverwaltung über die steuerliche Erfassung des Online-Unternehmers vorlegt.

Die Haftung greift in Bezug auf Drittlands-Anbieter ab dem 01.03.2019, für alle anderen ab dem 01.10.2019, (vgl. §27 Abs. 25 Satz 4 UStG-E).

Hinweis

Mehr zu dieser Thematik lesen Sie in meinem Beitrag im aktuellen DATEV-MAGAZIN 2019/02

Ansprechpartner: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Gutscheine, neue Gesetze im Umsatzsteuergesetz, Datev-Magazin, 04/2019, S. 28-30 […] »

Lesen Sie zu den Gutscheinen, neue Gesetze im Umsatzsteuergesetz – im folgenden Link – in meinem aktuellen Beitrag im Datev-Magazin, 04/2019, Seiten 28-30

https://www.datev-magazin.de/2019-04/praxis-2019-04/einfach-zwei/

Autor des oben genannten Beitrags: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Umsatzsteuerrecht, Steuerstrafrecht und Steuerstreitrecht. Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

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Umsatzsteuer: Rechnungen für Vorsteuerabzug sind nicht zwingend erforderlich […] »

Umsatzsteuer: Rechnungen für Vorsteuerabzug sind nicht zwingend erforderlich  

In der aktuellen Entscheidung des EuGH (Entscheidung Vădan, EuGH- Urteil v. 21.11.2018 – C-664/16) wurde festgestellt, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstößt, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt wird.

Dieses Urteil des EuGH ist positiv zu sehen, da der EuGH klarstellt, dass der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nicht notwendigerweise über eine Rechnung verfügen muss. Deutsche Finanzverwaltung geht demgegenüber jedoch strikt davon aus, dass der Besitz einer Rechnung zwingend für die Ausübung des Vorsteuerabzugs ist (vgl. Abschn. 15.2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStAE und Abschn. 15.2a Abs.7 UStAE).

Der Wortlaut des Gesetzes in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG dürfte nach dem nun vorliegenden Urteil unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sein, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist.

Gleichwohl muss ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, durch objektive Nachweise belegen, dass er die (materiellen) Voraussetzungen hierfür erfüllt. Nach Auffassung des EuGH können diese Nachweise auch Unterlagen umfassen, die sich im Besitz des Liefernden befinden.

Eine Schätzung durch ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten kann diesen Nachweis jedoch nicht ersetzen.

Im vorliegenden Urteilsfall waren die o.g. Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, da die vorgelegten Dokumente des Klägers unleserlich waren und nicht genügten, um zu bestimmen, ob und inwieweit ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Zu beachten ist, dass der BFH nach seiner BFH-Rspr. weiterhin den Besitz einer Rechnung mit sog. Mindestangaben (Leistungsempfänger, Leistungserbringer, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) als materielle Voraussetzung sieht, um das Vorsteuerabzugsrecht, auch rückwirkend, ausüben zu dürfen (BFH-Urteil v. 20.10.2016 – V R 26/15).

Die Finanzverwaltung will nun durch ein Enwurfschreiben v. 15.10.2018 die sog. Mindestangaben des BFH für die Rückwirkung übernehmen, allerdings nur wenn die ursprüngliche Rechnung nicht storniert wird und damit keine Rechnungsausstellung vorliegt.

Es ist nicht auszuschließen, dass die EuGH-Rspr. in Zukunft von dem BFH übernommen wird. Ob die Finanzverwaltung sich der EuGH-Rspr. anschließen wird, ist eher zu bezweifeln.

Ansprechpartner für Umsatzsteuerberatung, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

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Schwierige Abgrenzung zwischen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und Steuererklärungsberichtigung in Deutschland | Aufsatz in SteuerRevue, Schweiz Nr.10/2017 S. 754-761 […] »

Abgrenzung zwischen Selbstanzeige und Steuererklärungsberichtigung:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern Kanzlei aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Aufsatz in der Schweizer Fachzeitschrift “SteuerRevue”, Nr.10/2017 Seiten 754-761, über schwierige Abgrenzung in der Praxis zwischen Steuererklärungsberichtigung nach § 153 AO und Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO in Deutschland.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der Schweizer Fachzeitschrift “SteuerRevue”, Nr.10/2017 Seiten 754-761.

Nachfolgend ist der oben genannte Aufsatz in voller Länge zum Lesen zu finden:

Abgrenzung zwischen Steuererklärungsberichtigung nach § 153 AO und Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Der deutsche Staat im Kampf gegen Steuerdelikte | Beitrag im Datev-Magazin, 02/2018 S. 21-23 von RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Ein im Eiltempo ver­ab­schie­de­tes Gesetz geht allein zu­lasten der in­län­dischen Steuer­pflich­ti­gen. Die damit ver­bun­denen Un­klar­heiten werden wohl die nationalen Gerichte zu klären haben.

Am 25. Juni 2017 trat das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) in Kraft. Damit sollen die Ge­schäfts­beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu ausländischen Briefkastengesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) transparent gemacht und erschwert werden.

Der Auslöser für das Gesetzgebungsvorhaben war die Ver­öf­fent­lichung der Daten von mehr als 180.000 Briefkastenfirmen und Briefkastenstiftungen im Jahr 2016 auf den Bahamas (sogenannte Panama-Papers).

Das StUmgBG sieht für den Steuerpflichtigen eine Reihe von gesetzlichen Verschärfungen vor. Aber auch den Kredit­in­sti­tuten werden bestimmte Pflichten auferlegt, was dazu führt, dass die Finanz­be­hörden und die Steuerfahndung mit umfangreichen neuen rechtlichen Instrumenten zur Ausforschung von Geschäftsbeziehungen des inländischen Steuerpflichtigen zu den Gesellschaften in Drittstaaten ausgestattet sind.

Lesen Sie mehr dazu – im folgenden Link – in meinem aktuellen Beitrag im Datev-Magazin 02/2018, Seiten 21-23 Tiefere-Einblicke-gewinnen

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RA, FA für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe I Baden-Baden | Umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz | Beitrag in NWB 27/2017 S. 2035-2043 […] »

Umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern Kanzlei aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Beitrag “Umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz” in NWB  27/2017, Seiten 2035-2043.

Zugleich bespricht der Autor ein aktuelles BFH-Urteil vom 15.12.2016 – V R 14/16 mit eigenen Anmerkungen.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im aktuellen NWB-Magazin 27/2017, Seiten 2035-2043.

Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit, den oben genannten Beitrag in voller Länge und kostenlos über einen Link zu lesen:

http://datenbank.nwb.de/start/showdoi/?doi=EAAAG-48418&doicheck=248b7a3d0e00d27c37394c969f703797&datum=20171230&starter=autoren

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Selbstanzeige: Verspätete Bearbeitung einer Selbstanzeige durch Steuerberaterkanzlei führt zur Steuerberaterhaftung […] »

Dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem die Steuerpflichtigen von ihrer Bank über den Ankauf einer einschlägigen Steuerdaten-CD durch den deutschen Fiskus informiert worden waren, beauftragten sie die Steuerberaterkanzlei in einer Besprechung mit einem Steuerfachangestellten der Steuerberaterkanzlei, Selbstanzeige zu erstatten.

Der Kanzleimitarbeiter forderte erst rund einen Monat später Unterlagen bei der Bank an. Vor Eingang der Dokumente leitete die Steuerfahndung aufgrund der Daten-CD ein Steuerstrafverfahren gegen die Steuerpflichtigen ein. Eine Selbstanzeige war bis dato nicht erstellt worden. Nach ihrer Verurteilung strengten die Mandanten gegen den Steuerberater einen zivilrechtlichen Haftungsprozess an und forderten Schadenersatz.

Das OLG Nürnberg (Urteil vom 24.2.17 Az.: 5 U 1687/26) hat eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberatervertrags bejaht und den Mandanten Schadenersatz in einer bestimmten Höhe zugesprochen. Dem Steuerberater sei die Pflichtwidrigkeit des Steuerfachangestellten zuzurechnen.

Weiterhin bemängelte das OLG Nürnberg, dass nicht sofort – das heißt noch am Tag des ersten Mandantengesprächs – eine Stufenselbstanzeige, also eine Selbstanzeige mittels Schätzwerten und spätere Konkretisierung, formuliert und am folgenden Tag beim Finanzamt eingereicht worden sei.

Zudem seien die Bankunterlagen verspätet angefordert worden.

Der Fall zeigt, dass die Selbstanzeige-Beratung in qualifizierte Hände gehört. Entsprechende Mandate sollten vom Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater betreut werden. Eine enge Begleitung und sofortige Bearbeitung entsprechender steuerstrafrechtlicher Fallkonstellationen durch versierte Berufsträger reduziert zivilrechtliche Haftungsgefahren.

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Automatischer Informationsaustausch (AIA) über Fi­nanz­kon­ten begann – Mögliche Konsequenzen für Selbstanzeigen in Deutschland ? […] ›

Am 30. September 2017 begann der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Weltweit bestehen zwischen allen an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 2000 bilaterale Austauschbeziehungen.

Im Jahr 2014 verabschiedeten die OECD und die G20-Länder den gemeinsamen Meldestandard CRS (Common Reporting Standard), der Grundlage für den jährlichen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ist. Auf der Berliner Steuerkonferenz im Oktober 2014 unterschrieben 51 Staaten eine Multilaterale Vereinbarung über diesen neuen Standard.

Mittlerweile haben sich über 100 Staaten und Gebiete dazu bekannt, den gemeinsamen Meldestandard einzuführen. Deutschland nimmt mit weiteren 49 Staaten und Gebieten von Beginn an am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten teil. Weitere Staaten und Gebiete werden zum 30. September 2018 folgen. Das Prozedere ist für alle teilnehmenden Staaten gleich:

Zukünftig werden Geldhäuser die Daten all ihrer nicht im Inland ansässigen Bankkunden einmal jährlich erfassen und diese an die nationalen Finanzbehörden weiterleiten. Diese reichen die verschlüsselten Daten dann an die Steuerbehörden der Heimatländer weiter. Gemeldet werden unter anderem Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen.

Bei der Umsetzung legt die deutsche Bundesregierung viel Wert auf Datenschutz. Beim Datenaustausch mit dem Ausland wird der hohe deutsche Standard angelegt. Der erste Austausch von Daten nach dem globalen Standard erfolgte für Daten des Steuerjahres 2016 im September 2017.

Ab dem Jahr 2017 nehmen an diesem Verfahren bereits Deutschland, Lichtenstein, Luxemburg, Frankreich, Italien und Spanien teil. Die Schweiz wird erst im Jahr 2018 dazukommen.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2017/09/2017-09-29-PM22.html)

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RA, FA für Steuerrecht Konstantin Weber | Karlsruhe und Baden-Baden | Was ist eine Briefkastenfirma ? | Beitrag im Datev-Magazin 6/2017 S. 22-24 […]»

Was ist eine Briefkastenfirma?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern Kanzlei aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Beitrag “Was ist eine Briefkastenfirma?” im Datev-Magazin 06/2017, Seiten 22-24 über strafrechtlichen Missbrauch bei Errichtung der Briefkastenfirmen.

Die Bundesregierung will gegen die sogenannten Briefkastengesellschaften vorgehen, sofern diese rechtsmissbräuchlich sind. Doch die Bestimmung, wann dies der Fall ist, stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im aktuellen Datev-Magazin 06/2017, Seiten 22-24.

Nachfolgend finden Sie einen teilweisen Auszug des oben genannten Beitrages:

Was ist eine Briefkastenfirma?

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