Das deutsche Finanzamt ist keine Staatsanwaltschaft und darf keine Europäische Ermittlungsanordung erlassen […] »

Das deutsche Finanzamt ist keine Staatsanwaltschaft und darf keine Europäische Ermittlungsanordung erlassen:

Der EuGH wird in einer Rechtssache entscheiden, in der das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster eine Europäische Ermittlungsanordung erlassen hat.

Der Generalanwalt beim EuGH führt aus, dass zwar das Finanzamt Münster eine deutsche Verwaltungsbehörde sei, die nach den nationalen Vorschriften ermächtigt sei, in Bezug auf bestimmte Straftaten die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Dies aber berechtigt nicht das Finanzamt Münster gleichwertig wie Staatsanwaltschaft zu sein, so dass es nicht ausreiche, beide Organe gleichzustellen.

Das Finanzamt Münster sei daher nach Auffassung des Generalanwalts verpflichtet, vor der Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnung an die Vollstreckungsbehörde deren Validierung durch einen Richter, ein Gericht, einen Staatsanwalt oder einen Ermittlungsrichter im Anordnungsstaat (hier Deutschland) einzuholen (Generalanwalt beim EuGH 11.03.21, C-66/20; EuGH – C-66/20 (anhängig)).

Beachte: Im Regelfall folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts. Die Entscheidung des EuGH ist abzuwarten.

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Ungerechtfertigte Einleitung der Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden wegen Verdachts der Steuerhinterziehung: Was soll beachtet werden […] »

Ungerechtfertigte Einleitung der Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden wegen Verdachts der Steuerhinterziehung:

Wo sind die rechtlichen Grenzen?

In welchen Fällen sind Amtshaftungsansprüche evtl. begründet?

Wo sind die Stolpersteine bei Erhebung der Amtshaftungsklagen?

Die davor skizierte Problematik taucht nicht selten bei der steuerlichen Geltendmachung der Betriebsausgaben nach § 4 Abs.4 EStG auf, wenn die StraBuSt die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach dem Abschluss der Betriebsprüfungen für die zurückliegenden Besteuerungszeiträume wegen Verdachts der ungerechtfertigten Geltendmachung der überhöhten Betriebsausgaben einleiten. Den Beschuldigten entstehen bereits in diesen Verfahrensphasen erhebliche Kosten im Rahmen der Verteidigung durch die von ihnen beauftragten Steuerstrafverteidiger.

Einleitung der Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden:

Bei Durchführung der Betriebsprüfungen muss der Betriebsprüfer entscheiden, ob und wann er seine Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung, die evtl. einen Anfangsverdacht begründen könnten, an die die StraBuSt weitergibt. Er wird dazu durch § 10 BpO verpflichtet. Die Klärung der weiteren Frage, wann ein Anfangsverdacht gegeben ist, lässt sich in der Praxis nur im Einzelfall klären. Die Ermittlungsbehörden haben bei der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO vorliegt, kein Ermessen.

Nach § 152 StPO sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Das ist der Fall, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (vgl. BGH vom 21.4.1988 – III ZR 255/86, NJW 1989, 96).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung billigt den Strafverfolgungsbehörden aber bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Auffassung zu (vgl. BGH vom 21.4.1988 – III ZR 255/86, StV 1988, 441; OLG Düsseldorf vom 27.4.2005 – I – 15 U 98/03, NJW 2005, 1791). Verschiedene Betrachter können ohne pflichtwidrig zu handeln, durchaus zu unterschiedlichen rechtlichen Ergebnissen gelangen.

Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob ein Anfangsverdacht bestanden hat, nicht auf den Stand heutiger Erkenntnisse, sondern auf die zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Tatsachen abzustellen (vgl. BGH vom 21. April 1988 – III ZR 255/86, MDR 1988, 938; vom 23. Oktober 2003, III ZR 9/03,NJW 2003, 3693; OLG Dresden, vom 21. Februar 2001, 6 U 2233/00, OLGR Dresden 2001, 551).

Die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden ist nicht auf ihre “Richtigkeit”, sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist (std. Rspr. BGH vom 21. April 1988 – III ZR 255/86, NJW 1989, 96).

Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich wäre (BGH vom 15. Mai 1997, III ZR 46/96, WM 1997, 1755) oder vereinfacht ausgedrückt, wenn die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bei kundigen Dritten mit gleichem Kenntnisstand gewissermaßen ein “Kopfschütteln” hervorriefe.

Wann allerdings ein “Kopfschütteln” vorliegt, ist nicht ganz klar und dies kann nur im Einzelfall durch die jeweiligen gerichtlichen Würdigungen geklärt werden.

In diesem Zusammenhang ist eine sehr lesenswerte Gerichtsentscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.4.2005 – I – 15 U 98/03, NJW 2005, 1791 zu empfehlen.

Erhebung der Amtshaftungsklagen nach §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG:

Insbesondere für Steuerberater ist wichtig, die die Steuerstrafverteidigung, wo rechtlich zulässig, übernommen haben und wegen ihrer Kosten für Mandanten Amtshaftungsklagen in Erwägung ziehen, Folgendes zu beachten:

Die Erhebung der Amtshaftungsklagen (erste Instanz) ist nur bei Landgerichten (Zivilkammer) wegen Anwaltszwangs rechtlich möglich. Steuerberater, die zugleich keine Rechtsanwälte sind, sind zur Klageerhebung für ihre Mandanten nicht berechtigt.

Die darauf gestützte Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist im Amtshaftungsprozess nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Das Zivilgericht prüft daher im Rahmen der Pflichtverletzung, ob ein “Kopfschütteln” vorliegt.

Bei der Amtshaftung nach § 839 BGB kommt es im Einzelnen auf folgende Voraussetzungen an:

  1. Verletzung einer Amtspflicht;
  2. Durch einen Beamten;
  3. verschuldet;
  4. Kein Mitverschulden von Beschuldigten oder Berater;
  5. Das Vorliegen eines Schadens;
  6. Haftungsbeschränkung durch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit.

Der Kläger (der Beschuldigte) hat zu beweisen:

  1. Rechtswidrigkeit der Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörde;
  2. Schädigung durch den Beamten als Amtsträger;
  3. Verschulden des Beamten (schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig);
  4. Kausalität;
  5. Unmöglichkeit, anderweitigen Ersatz (etwa vom Steuerberater) zu erlangen.

Das jeweilige Bundesland als Beklagte hat zu beweisen:

  1. Versäumung eines Rechtsmittels;
  2. Mitverschulden.

Sachlich zuständig für die Klagen sind die Landgerichte (Zivilkammer).

Örtliche Zuständigkeiten hängen von den jeweiligen Verordnungen der Bundesländer ab. Sind die Beamten der StraBuSt betroffen, denen die Verletzung der Amtspflichten anzulasten sind, ist im Bundesland Baden-Württemberg im Regelfall das Landgericht Karlsruhe nach § 18 ZPO zuständig, da die Zuständigkeit in solchen Fällen der OFD Karlsruhe übertragen wurde. In den meisten anderen Fällen ist im Bundesland Baden-Württemberg das Landgericht Stuttgart zuständig.

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Direktanspruch in der Umsatzsteuer, Anmerkungen und Praxistipps zum BFH-Beschluss v. 25.6.2020 – V B 88/19, Beitrag im NWB (S. 1253-1256) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Direktanspruch in der Umsatzsteuer : Anmerkungen und Praxistipps zum BFH-Beschluss v. 25.6.2020 – V B 88/19

Der BFH hat in seinem Beschluss v. 25.6.2020 – V B 88/19  ausgeführt, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EuGH, Urteil v. 15.3.2007 – Rs. C-35/05) ergebender Direktanspruch voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht habe. Gegenteiliges sei der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.

Der Gesetzgeber hat leider die Umsetzung einer Vorschrift im Umsatzsteuergesetz verpasst, um den Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen die Finanzverwaltung in Fällen der Insolvenz des Leistenden und in ähnlich gelagerten Fällen gesetzlich zu regeln, obwohl diese Rechtsunklarheit zulasten der Steuerpflichtigen dem Gesetzgeber bereits seit Jahren bekannt ist.

Dieses Problem wird sich während und nach der Corona-Pandemie und vor allem nach der Außerkraftsetzung der künstlich eingeführten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für juristische Personen noch mehr zuspitzen. Denn es wird mehr Unternehmer geben, die als Leistende von der Insolvenz betroffen sein werden und damit wird es mehr Rückabwicklungsprobleme wegen der Rückerstattung der Umsatzsteuer mit den Leistungsempfängern und mit der Finanzverwaltung geben.

Mehr dazu ist in meinem aktuellen Beitrag im NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht (Ausgabe 17/2021, S. 1253-1256) nachfolgend zu lesen. https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/854109/

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Steuerhinterziehung bei Spekulationen mit Kryptowährungen (z.B. Bitcoins) […] »

Steuerhinterziehung bei Spekulationen mit Kryptowährungen (z.B. Bitcoins):

Bei den Spekulationen mit Kryptowährungen handelt es sich um den An- und Verkauf von Kryptowährungen. Der daraus resultierende Gewinn ist oft das Streitthema zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Es geht darum, ob ein solcher Gewinn die sonstigen Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG darstellt. Entscheidende Frage ist, ob solche Einkünfte überhaupt steuerpflichtig sind.

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung gewesen. Es gibt lediglich einzelne Entscheidungen der Finanzgerichte (siehe dazu nachfolgend).

Gegen Einordnung als sonstige Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.03.2018 – 5 K 2508/17 ( zu An- und Verkauf von Finaltickets) am Rande durchblicken lassen, dass es eine Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen ebenso wenig für zulässig halte wie die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Geschäften mit Finaleintrittskarten.

Das Finanzgericht Nürnberg hat im vorläufigen Rechtsschutz in seinem Beschluss vom 08.04.2020 – 3 V 1239/19 in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Einordnung einer Kryptowährung als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG mangels einschlägiger Rechtsprechung des BFH bislang ungeklärt sei. Damit verneinte das FG Nürnberg die Einordnung der Kryptowährung als sonstige Einkünfte mangels steuerrechtlicher Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut.

Für Einordnung als sonstige Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in seiner Entscheidung im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20.06.2019 13 – V 13100/19) keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährungen nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG steuerpflichtig seien.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzämter agieren sehr uneinheitlich und verfolgen oft nur fiskalische Gründe dabei.

Wenn es um positive Einkünfte des Steuerpflichtigen geht, stützt sich die Finanzverwaltung oft auf den Beschluss vom 20.06.2019 – 13 V 13100/19 des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und begründet damit die Steuerpflichtigkeit der Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG.

Wenn es aber um negative Einkünfte des Steuerpflichtigen geht, stützt sich die Finanzverwaltung oft auf den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg (08.04.2020 – 3 V 1239/19) und verneint damit die Steuerpflichtigkeit der Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG.

Hier ist anzumerken, dass die Finanzämter kein verlängerter Arm der Finanzministerien und des BMF sind und dürfen als ein Teil der exekutiven Gewalt nach Art 20 Abs.3 GG nur rechtsstaatlich handeln. Auf gar keinen Fall dürfen die Finanzämter lediglich fiskalisch handeln, denn die Finanzämter sind Vollzugsorgane des objektiven Rechts.

Verdacht der Steuerhinterziehung

Eben aus dieser unklaren Rechtslage leiten die Finanzämter oft bei den positiven Einkünften und wenn sie in den Steuererklärungen nicht erklärt wurden, die Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 AO gegen die Steuerpflichtigen.

Die daraus resultierenden Streitpunkte sind oft die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung.

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RA, FA für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe I Baden-Baden | Berichtigt – was nun? | Beitrag im DATEV-MAGAZIN 5/2017 S. 26-28 […]»

Berichtigung der Steuererklärung – was nun?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Beitrag “Berichtigt – was nun?” im DATEV-MAGAZIN 05/2017, Seiten 26-28 über Abgrenzung zwischen Berichtigungserklärung nach § 153 AO und Selbstanzeige nach § 371 AO.

Mit seinem Schreiben vom 23.05.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zu § 153 AO, der die Berichtigung von Steuererklärungen regelt, geändert (vgl. BMF 23.05.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001, IV A 4 – S 0324/14/10001, BStBl. I 2016, 490; Volltext: abrufbar unter www. bundesfinanzministreum.de).

Gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 AO muss ein Steuerpflichtiger der Finanzverwaltung unverzüglich anzeigen, wenn er erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann.

Darüber hinaus vertritt das BMF in seinem Schreiben die Auffassung, dass die Implementierung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems als Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen könne, wenn es der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen diene.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im aktuellen DATEV-MAGAZIN 05/2017, Seiten 26-28.

Nachfolgend finden Sie einen teilweisen Auszug des Beitrages:

DATEV-Magazin – Berichtigt – was nun?

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Steuerschulden und Corona-Hilfen, Beitrag im Datev-Magazin 03/2021 (S. 27-29) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Steuerschulden und Corona-Hilfen

Die staatlichen Corona-Soforthilfen sind unpfändbar (aktuelle BFH-Rechtprechung). Den Finanzämtern ist der Zugriff auf diese Hilfen verwehrt. Außerdem kann von der Vollstreckung der Steuerschulden abgesehen werden, wenn die wirtschaftliche Schieflage des Steuerpflichtigen unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist (mehrere aktuelle BMF-Schreiben).

Ist solcher unmittelbare Zusammenhang nicht gegeben, besteht ein sehr hohes Risiko strafrechtlicher und steuerstrafrechtlicher Verfolgung durch die Staatsanwaltschaften sowie die Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter.

Mehr dazu ist in meinem aktuellen Beitrag im Datev-Magazin nachfolgend zu lesen. https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/nachweis-ist-ein-muss-44912

Ansprechpartner für Steuerstreitrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen:

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Undurchsichtige Rechtslage im Datev-Magazin 10/2020 (S. 24-26) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bekämpfung der Schwarzarbeit, neue Gesetze in Kraft:

Das neue SchwarzArbG bringt enorme Rechtsunsicherheit für die Bürger hinsichtlich der unklaren Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV mit Blick auf die Schwarzarbeit.

Zudem wurde mit den erheblich erweiterten Befugnissen der FKS quasi eine neue Anklagebehörde geschaffen, denn die FKS kann über die Staatsanwaltschaft selbstständig Strafbefehle beantragen beziehungsweise Geldbußen gegen juristische Personen sowie Personenvereinigungen festsetzen.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link zu lesen:

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

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Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bekämpfung der Schwarzarbeit; Beitrag im Datev-Magazin 10/2020 (S. 24-26) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bekämpfung der Schwarzarbeit, neue Gesetze in Kraft:

Das neue SchwarzArbG (Schwarzarbeitsgesetz) ist sehr undurchsichtig, was die neue Rechtslage anbelangt.

Außerdem ist durch das neue Gesetz eine neue Anklagebehörde entstanden, da die Finanzkontrolle Schwarzarbeit über Staatsanwaltschaften selbständig Strafbefehle beantragen kann.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link kostenlos zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/undurchsichtige-rechtslage-32171

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Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2019

Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2019:

Im Jahr 2019 wurden insgesamt 54.733 (2018: 53.491) Arbeitgeber von der FKS geprüft.

Die FKS hat im Jahr 2019 insgesamt 146.296 (2018: 139.470) Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon 3.010 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2018: 2.740), 1.866 wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2018: 1.732) und 97 wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2018: 101).

Festgesetzt wurden im Jahr 2019 Geldbußen in Höhe von insgesamt 57,4 Mio. Euro (2018: 49,3 Mio. Euro), davon 9,5 Mio. Euro wegen Nichtgewährung desgesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2018: 6,8 Mio. Euro), 17,2 Mio. Euro wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2018: 20,6 Mio. Euro) und 0,4 Mio. Euro wegen Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2018: 0,3 Mio. Euro).

Aufgrund des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB wurden in der Arbeitsstatistik der FKS im Jahr 2019 insgesamt 16.441 (2018: 15.888) abgeschlossene Ermittlungsverfahren erfasst. Auf Basis der Rückmeldungen der Landesjustizverwaltungen an die FKS zu Verurteilungen nach § 266a StGB, wurden im Jahr 2019 Geldstrafen insgesamt in einer Höhe von 36,6 Mio. Euro (2018: 8,2 Mio. Euro) und Freiheitsstrafen von insgesamt 1.891 Jahren (2018: 707 Jahre) verhängt.

Quelle: Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/18583) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/17481).

In diesem Zusammenhang verweise ich auf meinen neulich erschienen Aufsatz, der die rechtliche Stärkung der FKS im Fokus hat: Rechtliche Stärkung der Finanzkontrolle in NWB (Steuer- und Wirtschaftsrecht) Nr. 21/2020 (S.1575-1579) https://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEH/2020/21

Kontakt: www.weberlaw.de

Reduktion des Steuerschadens im Datev-Magazin 06/2020 (S. 22-23) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Kompensationsverbot:

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Bestimmung der Steuerverkürzung bei der Umsatzsteuerhinterziehung durch sein Urteil vom 13.09.2018 – 1 StR 642/17 zugunsten des Angeklagten geändert.

Die Position des Angeklagten wird in strafrechtlicher Hinsicht dadurch verbessert, dass die Vorsteuer bei bestimmten nachfolgenden Voraussetzungen angerechnet wird und dies zu einem geringen Steuerschaden führt.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/reduktion-des-steuerschadens-27536

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