Umsatzsteuerliche Organschaft im Fall der deutschen GmbH & Co. KG erneut auf dem Prüfstand vor dem EuGH […] »

Während der XI. BFH-Senat die GmbH & Co. KG in seinem Urteil vom 01.06.2016 – XI R 17/11 (BStBl 2017 II S. 581) als Folge der Umsetzung der Vorgaben de EuGH in der Rechtssache Larentia + Minerva (EuGH, Urteil v. 16.7.2015 – Rs. C-108/14 und C-109/14, BStBl 2017 II S. 604) durch richtlinienkonforme Auslegung oder teleologische Extension unter das Tatbestandsmerkmal „juristische Person“ i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG zulässt, wenn keine Voraussetzungen des Art. 11 Abs.2 MwStSystRL (Steuerhinterziehung) erfüllt sind, lässt der V. BFH-Senat die GmbH & Co. KG nur unter sehr engen Voraussetzungen zu, und zwar dann, wenn für Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Es wundert keinen, dass diese engen Voraussetzungen des V. BFH-Senats auch die Finanzverwaltung in ihrem Umsatzsteueranwendungserlass (Abschn. 2.8 Abs.5a UStAE) übernommen hat.

Nun hat das FG Berlin-Brandenburg mit dem Beschluss vom 21.11.2019 – 5 K 5044/19 ein Vorabentscheidungsersuchen ans EuGH (Aktenzeichen beim EuGH: C 868/19) gerichtet.

Das Vorabentscheidungsersuchen hat vor allem folgende Fragen zu klären:

  •  Ist Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: eine GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein?“
  • Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsgrundsatzes – dahingehend auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei bloß mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen können?“
  • Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Maßnahme gefasst hat?“

Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH am Ende des anhängigen Verfahrens für mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung der GmbH & Co. KG im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland sorgt.

Insgesamt sollte man bei der umsatzsteuerlichen Gestaltung der GmbH & Co. KG im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft bis zu endgültigen höchstrichterlichen Entscheidungen eher zurückhaltend vorgehen.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Außerstrafrechtliche Folgen einer Steuerhinterziehung, Polizist aus dem Dienst entlassen […] »

Rechtskräftig verurteilter Steuerhinterzieher hat nicht nur mit den strafrechtlichen Folgen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bzw. wie hier Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt) zu rechnen, sondern wird auch im Regelfall mit den berufsrechtlichen Folgewirkungen der Verurteilung, wie vorliegender Fall einmal mehr zeigt, konfrontiert.

Im vorliegenden Fall wurde ein Polizist wegen Steuerhinterziehung (ca. 110.000 €) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung rechtskräftig vom Amtsgericht Köln im Rahmen eines Strafbefehls verurteilt. Diese rechtskräftige Verurteilung führte außerstrafrechtlich dazu, dass der Polizist nicht nur hinterzogene Steuern samt Zinsen zu zahlen hatte, sondern er aus dem Dienst als Polizist entlassen und damit aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, wie nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen rechtskräftig in zweiter Instanz entschieden hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2019 – 3 d A 86(18).

Hoher Schaden und aktives Vortäuschen des Polizisten waren für das OVG bei der Entscheidungsfindung auschlaggebend, so dass das Geständnis, die fehlende Vorbestrafung und die Begleichung der Steuerschuld dem Polizisten nicht mehr halfen.

Ansprechperson für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstreitrecht.

Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

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Rechtskräftig verurteilter Steuerhinterzieher hat nicht nur mit den strafrechtlichen Folgen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bzw. wie hier Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt) zu rechnen, sondern wird auch im Regelfall mit den berufsrechtlichen Folgewirkungen der Verurteilung, wie vorliegender Fall einmal mehr zeigt, konfrontiert.

Im vorliegenden Fall wurde ein Polizist wegen Steuerhinterziehung (ca. 110.000 €) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung rechtskräftig vom Amtsgericht Köln im Rahmen eines Strafbefehls verurteilt. Diese rechtskräftige Verurteilung führte außerstrafrechtlich dazu, dass der Polizist nicht nur hinterzogene Steuern samt Zinsen zu zahlen hatte, sondern er aus dem Dienst als Polizist entlassen und damit aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, wie nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen rechtskräftig in zweiter Instanz entschieden hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2019 – 3 d A 86(18).

Hoher Schaden und aktives Vortäuschen des Polizisten waren für das OVG bei der Entscheidungsfindung auschlaggebend, so dass das Geständnis, die fehlende Vorbestrafung und die Begleichung der Steuerschuld dem Polizisten nicht mehr halfen.

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Ansprechpartner, Umsatzsteuerrecht, Umsatzsteuerberatung, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Umsatzsteuerberatung, Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

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Direktanspruch in der Umsatzsteuer: Besprechung des Urteils des BFH v. 22.08.2019 in UStB (Umsatzsteuerberater) 1/2020 (S. 13-14) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Direktanspruch in der Umsatzsteuer

Ein von mir besprochenes Urteil des BFH v. 22.08.2019 in UStB (Umsatzsteuerberater) 1/2020 (Seiten 13-14) beschäftigt sich mit der Frage, ob und wie die Erstattung der Mehrwertsteuer direkt gegenüber den deutschen Steuerbehörden rechtlich möglich ist.

Mehr dazu erfahren Sie unter https://www.weberlaw.de/images/SCN_0111.pdf

Autor des oben genannten Beitrags: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Umsatzsteuerrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstreitrecht.

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Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte und Lieferungen (Verschärfung der bisherigen Praxis) sowie umsatzsteuerliche Behandlung der Konsignationslager, Beitrag von RA/FAStR Konstantin Weber im Datev-Magazin, 01/2020, S. 25-27 […] »

Zum 01.01.2020 sind in Deutschland neue Gesetze bzgl. innergemeinschaftlicher Reihengeschäfte, innergemeinschaftlicher Lieferungen (Verschärfung der bisherigen Praxis) sowie der Behandlung von Umsätzen hinsichtlich der Lieferungen über Konsignationslager (neuer § 6b UStG) in Kraft getreten.

Lesen Sie mehr dazu – im folgenden Link – in dem aktuellen Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden im Datev-Magazin, 01/2020, Seiten 25-27

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/schnelle-loesungen-22567

Autor des oben genannten Beitrags: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Umsatzsteuerrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstreitrecht.

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Anhebung des Umsatzes bei Kleinunternehmern und Vereinfachung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neugründungen in Deutschland […] »

Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Dritten Bürokratieentlastungsgesetz am 8.11.2019 zugestimmt, das am 1.1.2020 in Kraft treten soll.

Kleinunternehmerregelung:

Bisher regelte § 19 Abs.1 S.1 UStG, dass die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Nun wird § 19 Abs.1 S.1 UStG dahingehend geändert, dass 17.500 € durch 22.000 € ersetzt werden.

Der Vorjahresumsatz wird daher auf 22.000 € angehoben.

Die Neuregelung ist ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Kleinunternehmer können aber bereits im laufenden Jahr 2019 einen Umsatz bis 22.000 € erzielen, ohne dadurch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab 2020 zu gefährden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neugründungen:

Bisher regelte § 18 Abs.2 S.4 UStG, dass Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr von der Verpflichtung, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, befreit wurden.

Nun wird in § 18 Abs.2 S.4 UStG dahingehend geregelt, dass Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr von der Verpflichtung, vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, befreit werden.

Allerdings gilt die neue Regelung erst für die Jahre 2021 bis 2026.

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EU-Kommission leitet das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen neuer Umsatzsteuergesetze (§§ 22f, 25e UStG) ein […] »

EU-Kommission leitet das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen neuer Umsatzsteuergesetze (§§ 22f, 25e UStG) ein, die ab dem 1.10.2019 anwendbar sind:

Die EU-Kommission forderte am 10.10.2019 Deutschland auf, jüngst beschlossene Gesetzesänderungen zu widerrufen, die zulasten europäischer Unternehmen gehen, die online Waren an deutsche Verbraucher verkaufen.

Seit dem 1. Oktober 2019 haftet gemäß dem deutschen Recht (§ 25e UStG) der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer auf Waren, die von europäischen Unternehmen über die Plattform verkauft werden, wenn sie von Deutschland aus verbracht oder dorthin geliefert werden.

Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes kann die Haftung nur dann vermeiden, wenn er eine Bescheinigung auf Papier vorlegen kann, die dem auf seiner Plattform tätigen Verkäufer von dem zuständigen Finanzamt (§ 22f UStG) ausgestellt wurde.

Diese Verpflichtung ist nach Auffassung der EU-Kommission ineffizient und unverhältnismäßig und behindert außerdem den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt, was einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt.

Darüber hinaus haben sich die EU-Mitgliedstaaten bereits auf gemeinsame und effizientere Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug geeinigt, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die den Betreibern digitaler Marktplätze zur Vermeidung der gesamtschuldnerischen Haftung auferlegte Verpflichtung geht über das in den EU-Vorschriften vorgesehene Maß hinaus und steht im Widerspruch zu den Zielen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt.

Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die EU-Kommission den deutschen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln, die zweite Stufe in einem insgesamt maximal dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren. Die letzte dritte Stufe ist die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH.

Mehr dazu ist folgender Homepage der EU-Kommission zu entnehmen:

https://ec.europa.eu/germany/news/20191010-vertragsverletzungsverfahren-deutschland_de

Außerdem wird in diesem Zusammenhang auf meinen kritischen Aufsatz („Gegenwind für Amazon und Co.“) bzgl. neuer Umsatzsteuergesetze (§§ 22f, 25e UStG) im Datev-Magazin verwiesen. Mehr dazu ist folgender Homepage zu entnehmen:

Gegenwind-für-Amazon-und-Co.

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Steuerstreitrecht: Ist der Zeugenbeweis vor Finanzgerichten in Deutschland noch erforderlich? […] »

Steuerstreitrecht: Ist der Zeugenbeweis vor Finanzgerichten in Deutschland noch erforderlich?

In jüngster Zeit hat der BFH in mehreren Entscheidungen den Vorrang des Zeugenbeweises bei Finanzgerichtsverfahren besonders hervorgehoben.

So hat der BFH neulich entschieden, dass der Zeugenbeweis gegenüber dem Urkundenbeweis Vorrang hat (vgl. BFH-Beschluss vom 07.08.2019 – V B 111/18).

Außerdem hat der BFH im Jahr 2018 (vgl. BFH-Beschluss vom 14.03.2018 – IV B 46/17) entschieden, dass die Finanzgerichte grundsätzlich verpflichtet seien, einem Beweisantrag nachzukommen, wenn er gestellt sei.

Die Finanzgerichte haben den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d.h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel nach § 76 FGO aufzuklären.

Die Finanzgerichte können auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur dann verzichten, wenn

  • das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sei,
  • die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden könne,
  • das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich sei

(vgl. ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsentscheidungen vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219; vom 1. Februar 2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956; vom 16. November 2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753; jeweils m.w.N.).

Gemäß § 373 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 82 FGO wird der Zeugenbeweis und damit der Beweisantrag durch die Benennung der Zeugen und der Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2011 – XR 65/09).

Die Finanzgerichte müssen dem Beweisantrag nachkommen, wenn er substanziiert ist.

Ein Beweisantrag ist substanziiert, wenn er

  • beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. Umkehrschluss aus dem BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227),
  • erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. Umkehrschluss aus dem Senatsbeschluss vom 21. April 2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980),
  • die unter Beweis gestellte Tatsache genau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit beurteilt werden kann, der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angibt (vgl. Umkehrschluss aus dem BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder
  • so bestimmt ist, dass es sich um keinen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt (vgl. Umkehrschluss aus dem Senatsbeschluss vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).

Fazit: Bereits im Rahmen des Finanzgerichtserfahrens beim FG in der mündlichen Verhandlung ist der Beweisantrag mit der Benennung der Zeugen zu stellen. Wird der Zeugenbeweis vom FG nicht erhoben, ist dies bereits in der mündlichen Verhandlung zu rügen und entsprechend zu protokollieren.

Ansprechperson: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden, Deutschland

Steuerstreitrecht, Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren, Vertretung vor Finanzgerichten, BFH und EuGH, Seminare und Inhouse-Schulungen

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Sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig? […] »

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen nach dem aktuellen BFH-Urteil:

Sachverhalt:

Dem BFH (BFH-Urteil vom 13.02.2019 – XI R 1/17) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin (GmbH & Co. KG) eine Tonträgerherstellerin und Inhaberin von Verwertungsrechten an Tonaufnahmen, eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragte, gegen rechtswidrige Verbreitung der Tonaufnahmen im Internet vorzugehen, im Namen der Klägerin gegen die Rechtsverletzer Unterlassungs- und Ersatzansprüche außergerichtlich geltend zu machen und Vergleichsvereinbarungen mit Rechtsverletzern abzuschließen. Dazu wurde die Kanzlei auch bevollmächtigt, im Namen der Klägerin Auskunftsansprüche gegen sog. Provider durchzusetzen.

In an die Rechtsverletzer gerichteten Schreiben stellte die Kanzlei die Rechtslage hinsichtlich ihrer Schadensersatz- und Unterlassungs- und Auskunftspflicht sowie ihrer Pflicht zum Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung durch den Provider nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG dar und bot an, gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 € (netto) von der gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche abzusehen.

Daraufhin gingen im Streitjahr Zahlungen von Rechtsverletzern in Höhe von insgesamt 416.245,85 € auf einem von der Kanzlei geführten Fremdgeldkonto ein. Für ihre Tätigkeiten sowie für die von ihr gestellte technische, personelle und sonstige Infrastruktur erhielt die Kanzlei von der Klägerin vereinbarungsgemäß 75 % aller Zahlungen von Rechtsverletzern. Dieses Honorar sollte sich laut der Vereinbarung zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe verstehen und monatlich in Rechnung gestellt werden.

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die ersten drei Quartale des Streitjahres kam der Prüfer des seinerzeit zuständigen Finanzamts (FA X) zu der Überzeugung, das von der Klägerin durch die Kanzlei betriebene Abmahnverfahren führe zu einem Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Rechtsverletzer.

Der Auffassung des Prüfers folgend setzte das FA X mit Bescheid vom 23. November 2011 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf 32.785,79 € fest. Den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das FA X mit Einspruchsentscheidung vom 25. März 2015 als unbegründet zurück.

Nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren klagt die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Das FG gab der Klage teilweise statt. Es entschied, dass die Abmahnungen der Rechtsverletzer durch die Klägerin nicht umsatzsteuerbar seien.

Rechtliche Würdigung:

Nun hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und entscheid in der Sache selbst, dass

  • Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet worden seien, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren.

  • Auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt würde, spiele für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle.

Fazit:

Der Abmahnende muss im Wettbewerbsrecht die Abmahnungen mit den anfallenden Umsatzsteuern berechnen. Die Rechnung ist dabei auf den Abmahnenden selbst auszustellen und nicht auf die von ihm für die Abmahnung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei.

Ansprechperson: Umsatzsteuerberatung, Vertretung vor Finanzgerichten in Umsatzsteuersachen, Umsatzsteuerstrafrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden, Deutschland

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Umsatzsteuer: Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Fällen der Umsatzsteuerkarussellen nach Rspr. des BFH […] »

Dem BFH (BFH-Urteil vom 14.02.2019, Az.: V R 47/16) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der leistende Unternehmer und der Rechnungsausteller nicht identisch waren. Der Kläger verlangte als deutscher Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der zwei Firmen, die als sog. missing Trader (Nichtunternehmer) und der Kläger als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine umsatzsteuerliche Betrugskette im Zusammenhang mit den Lieferungen von bestimmten Artikeln eingebunden waren. Die Lieferungen zwischen den o.g. zwei Firmen und dem Kläger wurden unbestritten nie ausgeführt.

Nach deutschem Rechtsverständnis setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). In dieser Rechnung müssen insbesondere die Angaben über den leistenden Unternehmer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG enthalten sein. Der Rechnungsaussteller und der leistende Unternehmer müssen nach ständiger BFH-Rspr. grds. identisch sind, damit der Leistungsempfänger in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen kann (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10.9.2015 Az.: V R 17/14).

Der BFH stellte fest, dass es an der notwendigen Identität vom leistenden Unternehmer und dem Rechnungsausteller fehlt, weil die Lieferungen nicht ausgeführt wurden, so dass der Vorsteuerabzug dem Kläger aus den Rechnungen der beiden Firmen zu versagen war.

Auch ein Vorsteuerabzug unter Voraussetzungen des Billigkeitsverfahrens nach §§ 163, 227 AO kam nach dem BFH-Urteil nicht in Betracht, da bei dieser Fallkonstellation jede Grundlage für den Vertrauensschutz als notwendige Voraussetzung des Billigkeitsverfahrens fehlt. Denn die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Rahmen des Billigkeitsverfahrens setzt nach ständiger BFH-Rspr. voraus, dass der Kläger gutgläubig war und er alle erforderlichen Maßnahmen zur Überzeugung der Richtigkeit der Rechnungsabgaben ergriff und die Beteiligung des Klägers an einem Betrug ausgeschlossen war.

Fazit: Bei fehlender Identität zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Rechnungsausteller sowie bei den daraus verfolgten betrügerischen Machenschaften der beteiligten Unternehmern ist der Vorsteuerabzug demjenigen Unternehmer zu versagen, an den angeblich die Lieferungen in den betrügerischen Absichten auszuführen waren.

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