Direktanspruch in der Umsatzsteuer, Anmerkungen und Praxistipps zum BFH-Beschluss v. 25.6.2020 – V B 88/19, Beitrag im NWB (S. 1253-1256) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Direktanspruch in der Umsatzsteuer : Anmerkungen und Praxistipps zum BFH-Beschluss v. 25.6.2020 – V B 88/19

Der BFH hat in seinem Beschluss v. 25.6.2020 – V B 88/19  ausgeführt, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EuGH, Urteil v. 15.3.2007 – Rs. C-35/05) ergebender Direktanspruch voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht habe. Gegenteiliges sei der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.

Der Gesetzgeber hat leider die Umsetzung einer Vorschrift im Umsatzsteuergesetz verpasst, um den Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen die Finanzverwaltung in Fällen der Insolvenz des Leistenden und in ähnlich gelagerten Fällen gesetzlich zu regeln, obwohl diese Rechtsunklarheit zulasten der Steuerpflichtigen dem Gesetzgeber bereits seit Jahren bekannt ist.

Dieses Problem wird sich während und nach der Corona-Pandemie und vor allem nach der Außerkraftsetzung der künstlich eingeführten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für juristische Personen noch mehr zuspitzen. Denn es wird mehr Unternehmer geben, die als Leistende von der Insolvenz betroffen sein werden und damit wird es mehr Rückabwicklungsprobleme wegen der Rückerstattung der Umsatzsteuer mit den Leistungsempfängern und mit der Finanzverwaltung geben.

Mehr dazu ist in meinem aktuellen Beitrag im NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht (Ausgabe 17/2021, S. 1253-1256) nachfolgend zu lesen. https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/854109/

Ansprechpartner für Steuerstreitrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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