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Steuerhinterziehung bei Spekulationen mit Kryptowährungen (z.B. Bitcoins):

Bei den Spekulationen mit Kryptowährungen handelt es sich um den An- und Verkauf von Kryptowährungen. Der daraus resultierende Gewinn ist oft das Streitthema zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Es geht darum, ob ein solcher Gewinn die sonstigen Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG darstellt. Entscheidende Frage ist, ob solche Einkünfte überhaupt steuerpflichtig sind.

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung gewesen. Es gibt lediglich einzelne Entscheidungen der Finanzgerichte (siehe dazu nachfolgend).

Gegen Einordnung als sonstige Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.03.2018 – 5 K 2508/17 ( zu An- und Verkauf von Finaltickets) am Rande durchblicken lassen, dass es eine Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen ebenso wenig für zulässig halte wie die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Geschäften mit Finaleintrittskarten.

Das Finanzgericht Nürnberg hat im vorläufigen Rechtsschutz in seinem Beschluss vom 08.04.2020 – 3 V 1239/19 in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Einordnung einer Kryptowährung als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG mangels einschlägiger Rechtsprechung des BFH bislang ungeklärt sei. Damit verneinte das FG Nürnberg die Einordnung der Kryptowährung als sonstige Einkünfte mangels steuerrechtlicher Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut.

Für Einordnung als sonstige Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in seiner Entscheidung im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20.06.2019 13 – V 13100/19) keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährungen nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG steuerpflichtig seien.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzämter agieren sehr uneinheitlich und verfolgen oft nur fiskalische Gründe dabei.

Wenn es um positive Einkünfte des Steuerpflichtigen geht, stützt sich die Finanzverwaltung oft auf den Beschluss vom 20.06.2019 – 13 V 13100/19 des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und begründet damit die Steuerpflichtigkeit der Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG.

Wenn es aber um negative Einkünfte des Steuerpflichtigen geht, stützt sich die Finanzverwaltung oft auf den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg (08.04.2020 – 3 V 1239/19) und verneint damit die Steuerpflichtigkeit der Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG.

Hier ist anzumerken, dass die Finanzämter kein verlängerter Arm der Finanzministerien und des BMF sind und dürfen als ein Teil der exekutiven Gewalt nach Art 20 Abs.3 GG nur rechtsstaatlich handeln. Auf gar keinen Fall dürfen die Finanzämter lediglich fiskalisch handeln, denn die Finanzämter sind Vollzugsorgane des objektiven Rechts.

Verdacht der Steuerhinterziehung

Eben aus dieser unklaren Rechtslage leiten die Finanzämter oft bei den positiven Einkünften und wenn sie in den Steuererklärungen nicht erklärt wurden, die Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 AO gegen die Steuerpflichtigen.

Die daraus resultierenden Streitpunkte sind oft die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung.

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Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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