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Steuerhinterziehung bei Spekulationen mit Kryptowährungen (z.B. Bitcoins):

Bei den Spekulationen mit Kryptowährungen handelt es sich um den An- und Verkauf von Kryptowährungen. Der daraus resultierende Gewinn ist oft das Streitthema zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Es geht darum, ob ein solcher Gewinn die sonstigen Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG darstellt. Entscheidende Frage ist, ob solche Einkünfte überhaupt steuerpflichtig sind.

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung gewesen. Es gibt lediglich einzelne Entscheidungen der Finanzgerichte (siehe dazu nachfolgend).

Gegen Einordnung als sonstige Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.03.2018 – 5 K 2508/17 ( zu An- und Verkauf von Finaltickets) am Rande durchblicken lassen, dass es eine Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen ebenso wenig für zulässig halte wie die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Geschäften mit Finaleintrittskarten.

Das Finanzgericht Nürnberg hat im vorläufigen Rechtsschutz in seinem Beschluss vom 08.04.2020 – 3 V 1239/19 in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Einordnung einer Kryptowährung als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG mangels einschlägiger Rechtsprechung des BFH bislang ungeklärt sei. Damit verneinte das FG Nürnberg die Einordnung der Kryptowährung als sonstige Einkünfte mangels steuerrechtlicher Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut.

Für Einordnung als sonstige Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in seiner Entscheidung im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20.06.2019 13 – V 13100/19) keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährungen nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG steuerpflichtig seien.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzämter agieren sehr uneinheitlich und verfolgen oft nur fiskalische Gründe dabei.

Wenn es um positive Einkünfte des Steuerpflichtigen geht, stützt sich die Finanzverwaltung oft auf den Beschluss vom 20.06.2019 – 13 V 13100/19 des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und begründet damit die Steuerpflichtigkeit der Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG.

Wenn es aber um negative Einkünfte des Steuerpflichtigen geht, stützt sich die Finanzverwaltung oft auf den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg (08.04.2020 – 3 V 1239/19) und verneint damit die Steuerpflichtigkeit der Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG.

Hier ist anzumerken, dass die Finanzämter kein verlängerter Arm der Finanzministerien und des BMF sind und dürfen als ein Teil der exekutiven Gewalt nach Art 20 Abs.3 GG nur rechtsstaatlich handeln. Auf gar keinen Fall dürfen die Finanzämter lediglich fiskalisch handeln, denn die Finanzämter sind Vollzugsorgane des objektiven Rechts.

Verdacht der Steuerhinterziehung

Eben aus dieser unklaren Rechtslage leiten die Finanzämter oft bei den positiven Einkünften und wenn sie in den Steuererklärungen nicht erklärt wurden, die Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 AO gegen die Steuerpflichtigen.

Die daraus resultierenden Streitpunkte sind oft die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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RA, FA für Steuerrecht Konstantin Weber Karlsruhe I Baden-Baden | Berichtigt – was nun? | Beitrag im DATEV-MAGAZIN 5/2017 S. 26-28 […]»

Berichtigung der Steuererklärung – was nun?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Konstantin Weber von der Steuerkanzlei Weber Recht & Steuern aus Karlsruhe und Baden-Baden veröffentlicht einen aktuellen Beitrag „Berichtigt – was nun?“ im DATEV-MAGAZIN 05/2017, Seiten 26-28 über Abgrenzung zwischen Berichtigungserklärung nach § 153 AO und Selbstanzeige nach § 371 AO.

Mit seinem Schreiben vom 23.05.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zu § 153 AO, der die Berichtigung von Steuererklärungen regelt, geändert (vgl. BMF 23.05.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001, IV A 4 – S 0324/14/10001, BStBl. I 2016, 490; Volltext: abrufbar unter www. bundesfinanzministreum.de).

Gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 AO muss ein Steuerpflichtiger der Finanzverwaltung unverzüglich anzeigen, wenn er erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann.

Darüber hinaus vertritt das BMF in seinem Schreiben die Auffassung, dass die Implementierung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems als Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen könne, wenn es der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen diene.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im aktuellen DATEV-MAGAZIN 05/2017, Seiten 26-28.

Nachfolgend finden Sie einen teilweisen Auszug des Beitrages:

DATEV-Magazin – Berichtigt – was nun?

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Steuerschulden und Corona-Hilfen, Beitrag im Datev-Magazin 03/2021 (S. 27-29) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Steuerschulden und Corona-Hilfen

Die staatlichen Corona-Soforthilfen sind unpfändbar (aktuelle BFH-Rechtprechung). Den Finanzämtern ist der Zugriff auf diese Hilfen verwehrt. Außerdem kann von der Vollstreckung der Steuerschulden abgesehen werden, wenn die wirtschaftliche Schieflage des Steuerpflichtigen unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist (mehrere aktuelle BMF-Schreiben).

Ist solcher unmittelbare Zusammenhang nicht gegeben, besteht ein sehr hohes Risiko strafrechtlicher und steuerstrafrechtlicher Verfolgung durch die Staatsanwaltschaften sowie die Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter.

Mehr dazu ist in meinem aktuellen Beitrag im Datev-Magazin nachfolgend zu lesen. https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/nachweis-ist-ein-muss-44912

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Undurchsichtige Rechtslage im Datev-Magazin 10/2020 (S. 24-26) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bekämpfung der Schwarzarbeit, neue Gesetze in Kraft:

Das neue SchwarzArbG bringt enorme Rechtsunsicherheit für die Bürger hinsichtlich der unklaren Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV mit Blick auf die Schwarzarbeit.

Zudem wurde mit den erheblich erweiterten Befugnissen der FKS quasi eine neue Anklagebehörde geschaffen, denn die FKS kann über die Staatsanwaltschaft selbstständig Strafbefehle beantragen beziehungsweise Geldbußen gegen juristische Personen sowie Personenvereinigungen festsetzen.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link zu lesen:

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Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bekämpfung der Schwarzarbeit; Beitrag im Datev-Magazin 10/2020 (S. 24-26) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bekämpfung der Schwarzarbeit, neue Gesetze in Kraft:

Das neue SchwarzArbG (Schwarzarbeitsgesetz) ist sehr undurchsichtig, was die neue Rechtslage anbelangt.

Außerdem ist durch das neue Gesetz eine neue Anklagebehörde entstanden, da die Finanzkontrolle Schwarzarbeit über Staatsanwaltschaften selbständig Strafbefehle beantragen kann.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link kostenlos zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/undurchsichtige-rechtslage-32171

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Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2019

Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2019:

Im Jahr 2019 wurden insgesamt 54.733 (2018: 53.491) Arbeitgeber von der FKS geprüft.

Die FKS hat im Jahr 2019 insgesamt 146.296 (2018: 139.470) Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon 3.010 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2018: 2.740), 1.866 wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2018: 1.732) und 97 wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2018: 101).

Festgesetzt wurden im Jahr 2019 Geldbußen in Höhe von insgesamt 57,4 Mio. Euro (2018: 49,3 Mio. Euro), davon 9,5 Mio. Euro wegen Nichtgewährung desgesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2018: 6,8 Mio. Euro), 17,2 Mio. Euro wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2018: 20,6 Mio. Euro) und 0,4 Mio. Euro wegen Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2018: 0,3 Mio. Euro).

Aufgrund des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB wurden in der Arbeitsstatistik der FKS im Jahr 2019 insgesamt 16.441 (2018: 15.888) abgeschlossene Ermittlungsverfahren erfasst. Auf Basis der Rückmeldungen der Landesjustizverwaltungen an die FKS zu Verurteilungen nach § 266a StGB, wurden im Jahr 2019 Geldstrafen insgesamt in einer Höhe von 36,6 Mio. Euro (2018: 8,2 Mio. Euro) und Freiheitsstrafen von insgesamt 1.891 Jahren (2018: 707 Jahre) verhängt.

Quelle: Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/18583) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/17481).

In diesem Zusammenhang verweise ich auf meinen neulich erschienen Aufsatz, der die rechtliche Stärkung der FKS im Fokus hat: Rechtliche Stärkung der Finanzkontrolle in NWB (Steuer- und Wirtschaftsrecht) Nr. 21/2020 (S.1575-1579) https://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEH/2020/21

Kontakt: www.weberlaw.de

Reduktion des Steuerschadens im Datev-Magazin 06/2020 (S. 22-23) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Kompensationsverbot:

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Bestimmung der Steuerverkürzung bei der Umsatzsteuerhinterziehung durch sein Urteil vom 13.09.2018 – 1 StR 642/17 zugunsten des Angeklagten geändert.

Die Position des Angeklagten wird in strafrechtlicher Hinsicht dadurch verbessert, dass die Vorsteuer bei bestimmten nachfolgenden Voraussetzungen angerechnet wird und dies zu einem geringen Steuerschaden führt.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/reduktion-des-steuerschadens-27536

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

Schwarzarbeitsbekämpfung: rechtliche Stärkung der Finanzkontrolle in NWB Nr.21/2020 (S. 1575-1579) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Schwarzarbeitsbekämpfung: Stärkung der Finanzkontrolle

In der neuen Ausgabe der NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht-Zeitschrift (Nr.21/2020) veröffentlichte ich meinen Beitrag zu den Neuregelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) aus dem Jahr 2019 in Deutschland.

Das neue Gesetz ist bereits vier Monate nach der Vorlage des Gesetzesentwurfs am 18.07.2019 in Kraft getreten. Die Schnelligkeit des Gesetzgebungsverfahrens merkt man dem Gesetz an der einen oder anderen Stelle an. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den neuen § 1 Abs. 3 SchwarzArbG, der ganz offensichtlich nicht gut auf § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV „abgestimmt“ ist.

Nicht unbedenklich erscheint es zudem, dass durch erhebliche Erweiterung der Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit quasi eine neue Anklagebehörde geschaffen worden ist, indem die FKS Strafbefehle selbständig über die Staatsanwaltschaft beantragen und die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen selbständig festsetzen kann. Positiv lässt sich festhalten, dass die Finanzkontrolle durch die Regelung des § 12 Abs. 5 SchwarzArbG viel effizienter als bisher in gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren eingebunden wird.

Mehr dazu erfahren Sie unter https://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEH/2020/21

Autor der oben genannten Publikation: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht.

Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

Ansprechpartner, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Umsatzsteuerrecht, Umsatzsteuerberatung, Seminare und Inhouse-Schulungen:

Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de

Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) liegt dem Bundestag als Beschlussvorlage vor […] »

Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) liegt dem Bundestag als Beschlussvorlage vor:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft dem Bundestag als Beschlussvorlage am 20.04.2020 vorgelegt.

Problem und Ziel:

Straftaten, die aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, können nach geltendem Recht gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden.

Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist damit nicht möglich.

Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gilt unabhängig von der Verbandsgröße; sie lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multi-nationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen.

Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance.

Das geltende Recht legt die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt hat. Verbandstaten deutscher Unternehmen im Ausland können vielfach nicht verfolgt werden.

Das für bloßes Verwaltungsunrecht konzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht sind insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Lösung:

Mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Artikel 1) wird die Ahndung entsprechender Verbandstaten auf eine neue Grundlage gestellt. Es gilt für Verbände, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gibt den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand und schafft erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister.

Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet. Verbandsspezifische Einstellungsvorschriften gewährleisten die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität und erlauben insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen.

Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung interner Untersuchungen wird geregelt und mit Sanktionsmilderungen verbunden.

Die Neuregelung kommt der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland zugute, die sich rechtstreu und lauter verhält. Soweit einzelne Unternehmen dies nicht tun, verschaffen sie sich Vorteile auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen sowie deren Inhaber- und Arbeitnehmerschaft.

Sie schädigen den Ruf der Wirtschaft insgesamt und schwächen bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dem soll mit der Neuregelung entgegengewirkt werden.

Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf noch in dieser Legislaturperiode als Gesetz umgesetzt wird.

Mehr dazu ist im folgenden Link zu lesen:

PDF-Download des Referentenentwurfs von der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Ansprechperson: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden, Deutschland

Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Verteidigung vor Strafgerichten im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht, Vertretung vor Finanzgerichten, Seminare und Inhouse-Schulungen

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

E-Mail: kw@weberlaw.de

Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Billigkeitserlass nach § 227 AO bei gemeinsamem Irrtum von Leistenden und Leistungsempfänger über Anwendung des § 13b UStG in NWB Nr.15/2020 (S. 1047-1052) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Billigkeitserlass nach § 227 AO bei gemeinsamem Irrtum von Leistenden und Leistungsempfänger über Anwendung des § 13b UStG:

In meiner Publikationen in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr.15/2020 (Seiten 1047-1052) geht es um die Frage, ob die Zinsen (6 % jährlich) nach § 233a AO im Falle der Verwechslung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG, die durch das zuständige Finanzamt festgesetzt wurden, zu erlassen sind.

Der BFH (Urteil v.  – V R 13/18) erachtet es als rechtens, die Zinsen zu erlassen und er hebt gleichzeitig das Urteil der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg v. 15.3.2018 – 1K 2616/17) auf, die noch von der rechtlich zutreffenden Zinsfestsetzung ausging.

Das BFH-Urteil zeigt einmal mehr, dass im Umsatzsteuerrecht oft Ausnahmesituationen vorliegen.

Mehr dazu erfahren Sie unter https://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEHhttps://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEH

Autor der oben genannten Publikation: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht.

Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

Ansprechpartner, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Umsatzsteuerrecht, Umsatzsteuerberatung, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/ E-Mail: kw@weberlaw.de