Steuerschulden in der Corona-Pandemie: Mehrere BMF-Schreiben und BFH-Beschlüsse zu diesem Thema

Steuerschulden in der Corona-Pandemie:

Zu den Steuerforderungen der Finanzverwaltung gegen die Steuerpflichtigen in der Zeit der Corona-Pandemie gab es im Jahr 2020 mehrere BMF-Schreiben und mehrere BFH-Beschlüsse.

BMF-Schreiben vom 19.03.2020 – IV A 3 – S 0336/19/1007, BStBl. I 2020, 262 und BFH-Beschluss vom 30.07.2020 – VII B 73/20: Danach gilt unter anderem Folgendes: Die Steuerschulden, die vor dem 19.03.2020 entstanden sind, sind fällig und es kann von deren Vollstreckung im Regelfall nicht abgesehen werden. Solche Steuerschulden sind noch vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie entstanden.

BMF-Schreiben vom 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001:025: Danach gilt unter anderem Folgendes: Es soll von der Vollstreckung der im Jahr 2020 und zwar bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern und zwar bis zum 30.06.2021 abgesehen werden, wenn der unmittelbare Zusammenhang der Auswirkung der Corona-Pandemie mit der negativen wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen besteht.

BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20: Die staatlichen Corona-Soforthilfen sind unpfändbar. Die deutsche Finanzverwaltung hat keinen Zugriff darauf.

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Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

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