Zur Frage der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Kenntnis der Finanzbehörde […] »

Zur Frage der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Kenntnis der Finanzbehörde:

Leitsätze:

  1. Für die Kenntnis der Finanzbehörden von den wesentlichen tatsächlichen Umständen einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist auf die innerbehördliche Bearbeitungszuständigkeit abzustellen.
  2. Es ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.
  3. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 der AO, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.

BFH-Urteil v. 14.05.2025 – VI R 14/22

Fazit für die Praxis: Es ist nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung in den Fällen der Nichtabgabe einer Steuererklärung erfüllt ist, wenn die Finanzbehörde über den wahren Sachverhalt Kenntnis hat. Auch das o.g. BFH-Urteil hat zur Klärung dieser Rechtsfrage wenig beigetragen.

Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine vollendete Steuerhinterziehung durch die Kläger vorliegt und demzufolge nicht die regelmäßige, sondern eine verlängerte Festsetzungsfrist gilt.

Die Kläger sind verheiratet und erzielten lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte über die Steuerklasse III.

Die Kläger reichten regelmäßig Einkommensteuererklärungen ein.

Sie wurden zusammen veranlagt. Der Beklagte (Finanzamt) speicherte den Steuerfall der Kläger in seinem Datenverarbeitungsprogramm als Antragsveranlagung ab.

Der Lohnsteuerabzug des Klägers erfolgte über die Steuerklasse III, derjenige der Klägerin über die Steuerklasse V.

Die Arbeitgeber der Kläger übermittelten dem Beklagten die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für die Kläger.

In dem Datenverarbeitungsprogramm des Beklagten wurden diese elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen unter der Steuernummer der Kläger in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen erfasst und waren dort abrufbar.

Die Kläger reichten ab 2009 keine Steuererklärungen mehr ein. Der Steuerfall der Kläger blieb in dem Datenverarbeitungsprogramm.

Der Beklagte schloss die wesentlichen Veranlagungsarbeiten (zu 95 %) für 2009 am 31.03.2011 und für 2010 am 31.03.2012 ab.

Ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung war im Jahr 2009 erfolgt, und die Kläger waren daher ab 2009 verpflichtet, Einkommensteuererklärungen einzureichen, was sie nicht taten. Hierauf leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung J-Stadt ein Strafverfahren ein.

Der Beklagte erließ Schätzungsbescheide für die Streitjahre. Nach dem erfolgslosen Einspruchsverfahren der Kläger reichten die Kläger Klage gegen die Schätzungsbescheide ein, die vom FG Münster erfolgt hatte.

Der BFH hob allerdings das Urteil des FG Münster (FG Münster Urteil v. 24.06.2022 – 4 K 135/19 E) auf und verwies die Sache an das FG Münster zur Entscheidung zurück.

Zu Rechtsausführungen:

Vorinstanz: (FG Münster Urteil v. 24.06.2022 – 4 K 135/19 E):

Nach der Überzeugung des FG scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten [zu 95 %]) von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen bereits Kenntnis haben.

Der Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt ein In-Unkenntnis-lassen der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen voraus.

Nach dem Verständnis des FG kann ein Steuerpflichtiger eine Finanzbehörde nicht „in Unkenntnis lassen“, wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist (so bereits Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rechtskräftig [rkr.]; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr. und OLG Köln, Urteil vom 31.01.2017 III-1 RVs 253/16, wistra 2017, 363, rkr.; in diese Richtung auch BFH-Urteil vom 04.12.2012 VIII R 50/10, BFHE 239, 495 Rz. 31: „Hat nämlich die Finanzverwaltung – auf welchem Weg auch immer – die erforderlichen Informationen erhalten […], so scheidet eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus […]“).

Der Sinn und Zweck des § 370 AO steht dieser Wortlautauslegung nicht entgegen, sondern stützt die Auffassung des FG. Das von § 370 Abs. 1 AO geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der von dieser Norm erfassten Steuern (Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 29.04.2010 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BFH/NV 2010, 1595; Bundesgerichtshof [BGH] – Urteil vom 02.12.2008 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

Eine Gefährdung für dieses Rechtsgut durch die Steuerpflichtigen besteht nicht, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über die für die Besteuerung wesentlichen Umstände informiert sind (so bereits OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rkr.; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr. und OLG Köln, Urteil vom 31.01.2017 III-1 RVs 253/16, wistra 2017, 363, rkr.).

Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen in den Fällen ausscheidet, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den für die Besteuerung wesentlichen tatsächlichen Umständen bereits Kenntnis haben oder die Finanzbehörden bereits dann in Unkenntnis gelassen werden, wenn Steuererklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben werden, liegt nicht vor.

Der BGH hat lediglich in zwei Entscheidungen bei Gelegenheit (obiter dicta) ausgeführt, dass bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der „Unkenntnis“ der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ist (BGH-Beschlüsse vom 21.11.2012 1 StR 391/12, BFH/NV 2013, 493 und 14.12.2010 1 StR 275/10, BFH/NV 2011, 956)

BFH-Urteil v. 14.05.2025 – VI R 14/22:

 Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wer vorsätzlich die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt.

Ob ein tatbestandsmäßiges In-Unkenntnis-Lassen bereits dann vorliegt, wenn Steuererklärungen  – wie vorliegend – pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden (so insbesondere Landgericht Aurich, Urteil vom 08.11.2017 -12 Ns 310 Js 8712/15 (158/15); offengelassen: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.03.2002 – 4 St RR 8/2002, Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen 2002, 54) oder ob die Norm im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals darüber hinaus erfordert, dass die Finanzbehörde im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten [zu 95 %])) über den wahren Sachverhalt (die steuerlich erheblichen Tatsachen) (noch) keine Kenntnis hat (so z.B. Oberlandesgericht – OLG –  Köln, Urteil vom 31.01.2017 – III-1 RVs 253/16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 – 1 Ss 51/18, NZWiSt 2019, 145; FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 – 5 K 143/20 U), kann der BFH im Streitfall offenlassen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (FG) hatte das FA zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen jedenfalls noch keine Kenntnis. Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt  – sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist – der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige FA die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs  – BGH –  vom 04.11.2021 – 1 StR 236/21, Rz 13, m.w.N.).

Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben (vgl. auch BGH- Urteil vom 19.10.1999 – 5 StR 178/99, BStBl II 1999, 854, unter II.1. zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Die Finanzbehörde muss sich danach den gesamten Inhalt der bei ihr geführten Papierakten, aber ebenso auch einer elektronisch geführten Akte als bekannt zurechnen lassen.

Bekannt sind neben dem Inhalt dieser geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von anderen (Dienst-)Stellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt.

Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen; dies gilt auch dann, wenn die Daten –wie im Streitfall– mit der Steuernummer verknüpft sind. Dies ergibt sich letztlich aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes i.V.m. § 1 des Strafgesetzbuches.

Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht von einer den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließenden Kenntnis des sachlich zuständigen Bearbeiters im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt ausgegangen.

Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) blieb der Steuerfall der Kläger auch in den Streitjahren als Antragsveranlagung gespeichert. Die mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an das FA übermittelten Daten waren zwar mit der gemeinsamen Steuernummer der Kläger verknüpft und dieser tatsächlich zugeordnet. Sie waren aber nur aus einem Datenspeicher in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen abrufbar, ohne dass sie bereits automatisch zu einer Papierakte oder elektronischen Akte gelangt waren.

Angesichts der Speicherung als Antragsveranlagung bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung zur Einsicht in den Datenspeicher und zum Datenabruf.

Kenntnis von dem steuerrelevanten Tatbestand (den Einkünften auch der Klägerin und der damit aufgrund der gewählten Steuerklassen III und V nach den Ausführungen unter II.1.c bestehenden Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen) hat der sachlich zuständige Bearbeiter vielmehr erstmals Anfang des Jahres 2018 durch die von der OFD … übersandte eDaten-Prüfliste erlangt.

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Akteneinsicht im Steuerstrafrecht: Kampf mit den Behörden

Zu einer effektiven Strafverteidigung im Steuerstrafrecht gehört in erster Linie das Akteneinsichtsrecht, dessen Umfang regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist.

Von Konstantin Weber im Datev-Magazin, 01/2026, Seite 27

Hier geht es (kurze Version) zu dem von mir im Datev-Magazin (01/2026, Seite 27) veröffentlichten Beitrag Einsichtssache

Hier geht es  (lange Version) zu dem von mir im Datev-Online veröffentlichten, ausführlichen Beitrag  Kampf mit Behörden

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Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten […] »

Leitsatz: Die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (§ 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes–GewStG–), ist auch dann vorzunehmen, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gehindert wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern, und wenn sich im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit) die deutschen und die ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch Deutschland verständigt haben.

BFH, Urteil vom 5.6.2024 – I R 32/20

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2020 – 9 K 1904/18 G

Anmerkung dazu von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerecht, Konstantin Weber in StBP (die Steuerliche Betriebsprüfung) 12/2025, Seite 404

Hier geht es zum Link: Gemeinsame koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten

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Einziehung und versuchte Steuerhinterziehung bzw. vollendete Steuerhinterziehung […] »:

Immer rechtlich prüfen, ob bei vollendeter Steuerhinterziehung der Täter oder Teilnehmer durch die Tat einen wirtschaftlich messbaren Vermögensvorteil erlangt hat.

Versuchte Steuerhinterziehung:

Versuchte Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 Abs.2 AO strafbar.

Obwohl das OLG Celle in seinem Urteil vom 14.6.2019 – 2 Ss 52/19 im Jahr 2019 bei einer versuchten Einkommensteuerhinterziehung die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73 StGB als gegeben sah, ist inzwischen endgültig durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH in mehreren Entscheidungen geklärt, dass sich die Steuerersparnis in Form von ersparten Aufwendungen noch nicht im Vermögen des Täters oder des Teilnehmers niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Urteil v. 08.03.2022 – 1 StR 360/21; BGH, Beschluss v. 10.03.2022 – 1 StR 515/21; BGH, Beschluss v. 22.03.2023 – 1 StR 336/22; BGH, Beschluss v. 06.04.2023 – 1 StR 36/23).

Eine Einziehung nach der Rechtsfigur der ersparten Aufwendungen ist danach nur bei vollendeter Steuerhinterziehung möglich.

Vollendete Steuerhinterziehung:

Der Grundsatz bei vollendeter Steuerhinterziehung lautet: Vollendete Steuerhinterziehung führt im Regelfall zu Einziehung, wenn die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73 StGB vorliegen. Eine Einziehung kommt allerdings nur dann bei vollendeter Steuerhinterziehung in Betracht, wenn der Täter oder Teilnehmer einen wirtschaftlich messbaren Vermögensvorteil erlangt hat. Dies ist auch bei vollendeter Steuerhinterziehung stets im Einzelfall zu prüfen.

Nach mehreren BGH-Entscheidungen lehnte der BGH auch bei vollendeter Steuerhinterziehung die Einziehung ab, weil der Täter keinen wirtschaftlich messbaren Vermögensvorteil erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 5.6.2019 – 1 StR 208/19 – durch die Nichtanmeldung der Umsatzsteuer nach § 14c UStG verringert der Täter nicht seine Umsatzsteuerzahllast – ; BGH, Beschluss v. 23.5.2019 – 1 StR 479/18 – Hinterziehung von Einfuhrabgaben, Zoll und Warensteuern -;  BGH, Urteil v. 24.01.2024 – 1 StR 218/23- Feststellungsbescheid begründet noch keinen Vermögensvorteil -).

Die rechtliche Prüfung bei vollendeter Steuerhinterziehung ist daher immer einzellfallsbezogen und führt nicht zwangsläufig zur Einziehung.

Fazit im Fall vollendeter Steuerhinterziehung: Wenn ein wirtschaftlich messbarer Vermögensvorteil nach rechtlicher Prüfung nicht vorliegt, sollte man dies bei einer Beschlagnahme gemäß § 111b StPO oder bei einem Vermögensarrest gemäß §§ 111e ff. StPO in Steuerstrafverfahren rechtzeitig vortragen.

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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Besteuerung des Grenzgängers und zur Grenzgängereigenschaft: Art. 15a DBA-Schweiz (1971/2010): […] »

Besteuerung des Grenzgängers und zur Grenzgängereigenschaft: Art. 15a DBA-Schweiz (1971/2010):

Grenzgänger ist ein steuerliches Thema, das in DBA eine besondere Rolle spielt, insbesondere zwischen Deutschland und der Schweiz. Die Region Baden-Württemberg und die angrenzenden Regionen in der Schweiz sind betroffen, weil die Steuerpflichtigen aus Deutschland in der Schweiz arbeiten, aber nach der Arbeit nach Deutschland zurückkehren.

📢 Sehr lesenswert ist das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2024, Az: 4 K 2273/23, Rz. 84 ff. – siehe unten Link -), was ein Grenzgänger nach Art. 15a DBA-Schweiz (1971/2010) ist, und welche Eigenschaften der Grenzgänger hat. Besteuerung des Grenzgängers und zur Grenzgängereigenschaft:

Ausgangssituation:

Nach Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz (1971/2010) – Unselbständige Arbeit – können vorbehaltlich der Artikel 15a bis 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Art. 15a DBA-Schweiz (1971/2010) gilt lex specialis als Sondervorschrift für Besteuerung der Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz.

Ungeachtet des Artikels 15 können gemäß Art. 15a Abs.1 DBA-Schweiz Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Wenn die Voraussetzungen des Grenzgängers (sog. echter Grenzgänger) vorliegen, weil der Grenzgänger regelmäßig nach Arbeitsende an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt, steht Deutschland für die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zu.

Der schweizerische Arbeitgeber darf lediglich eine Grenzgängerabgabe von maximal 4,5 % des Bruttolohns erheben, wenn der Arbeitnehmer von seinem deutschen Wohnsitzfinanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegt (vgl. Art. 15a Abs. 1 S. 3 DBA-Schweiz). Diese ist auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Höhe der tariflichen Einkommensteuer (vgl. Art. 15a Abs. 3 S. 1 Buchstabe a) DBA-Schweiz i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Es kann auch zu einer Erstattung dieser Grenzgängerabgabe kommen.

Sachverhalt:

Streitig war, ob der in der Schweiz bezogene Arbeitslohn des Klägers als im Inland (Deutschland) steuerfrei zu behandeln war oder ob der Kläger als Grenzgänger nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (DBA-Schweiz) anzusehen war.

Die Einkünfte des Klägers sind nach Art. 15a Abs. 1 des DBA-Schweiz im Inland (Deutschland) zu versteuern. Denn der Kläger ist Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz. Hiernach können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus – wie der Kläger – unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist – im Streitfall also in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Kläger ist nach der Überzeugung der Vorinstanz an weniger als 60 Tagen (ca. 45 Tagen) aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht von der Schweiz ins Inland zurückgekehrt und hat damit die Grenze der nebenberuflichen Nichtrückkehrtage schon nach seinem eigenen Vortrag nicht überschritten. Die Grenzgängereigenschaft ist somit nicht entfallen.

Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz (1971/2010) entfällt die Grenzgängereigenschaft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres nur dann, wenn eine Person an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (vgl. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz -1971/2010 -). Eine Reduzierung dieser 60 Nichtrückkehrtage aufgrund einer Erkrankung sieht das DBA-Schweiz (1971/2010) nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor.

Dabei sind nach Nr. II.2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18.12.1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929)  – Verhandlungsprotokoll -, das nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 enthält (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.09.2020 – I R 37/17, BFHE 271, 120, Rz 18, und vom 01.06.2022 – I R 32/19, BFHE 277, 279, Rz 13, m.w.N.), Arbeitstage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.

Insoweit sieht Nr. II.3. des Verhandlungsprotokolls vor, dass bei einem Arbeitnehmer, der ‑ anders als der Kläger ‑ nicht während des gesamten Kalenderjahrs in dem anderen Staat beschäftigt ist, die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind.

Entsprechend regelt Nr. II.4. Satz 2 des Verhandlungsprotokolls, dass bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen der Nichtrückkehr durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen ist. Schließlich wird nach Nr. II.1. des Verhandlungsprotokolls die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände – wie zum Beispiel bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst – über mehrere Tage erstreckt.

Tage der Nichtrückkehr sind folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn – wie in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 bestimmt – diese Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung (aus beruflichen Gründen) erfolgt. Das heißt, dass eine „Rückkehr“ aus dem Tätigkeitsstaat an den Tagen nicht verlangt wird, an denen sich der Grenzgänger aus privaten Gründen (etwa wegen Urlaubs oder Krankheit) nicht in den Tätigkeitsstaat begeben hat.

Hier geht es zum BFH-Beschluss: BFH, Beschluss vom 19. 09. 2025, VI B 3/25

Hier geht es zum FG-Urteil (sehr lesenswert): Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2024, 4 K 2273/23

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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Akteneinsicht im Steuerrecht, Antragstellung mit Hindernissen […] »

Akteneinsicht im Steuerrecht:

Anders als im Verwaltungs- oder Strafrecht haben Steuerpflichtige beziehungsweise deren Vertreter in den unterschiedlichen Verfahrensstadien des Steuerrechts keinen umfassenden Anspruch auf Akteneinsicht.

Eine bestimmte Form der Gewährung von rechtlichem Gehör ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Manche Gesetze wie etwa § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 147 Strafprozessordnung (StPO) oder § 25 Sozialgesetzbuch X (SGB X) sehen ausdrücklich ein gesetzlich vorgeschriebenes Akteneinsichtsrecht vor. Die Abgabenordnung (AO) hingegen enthält keine gesetzliche Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht bestünde.

In Besteuerungs- und Einspruchsverfahren steht dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Er hat lediglich einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Finanzbehörde in diesen Verfahrensstadien. In der Praxis nutzt dies dem Steuerpflichtigen kaum etwas. Das wesentliche Argument gegen die Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist der Drittschutz und somit das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Im Einspruchsverfahren wird ihm nach § 364 AO noch zusätzlich der Rechtsanspruch auf Offenlegung der Besteuerungsunterlagen gewährt, der allerdings mit dem Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nicht gleichzusetzen ist. Erst im Finanzgerichtsverfahren steht dem Steuerpflichtigen das vollständige Recht auf Akteneinsicht zu. Noch nicht endgültig (höchstrichterlich) geklärt ist die Frage, ob die Finanzgerichte den Prozessbevollmächtigten der Steuerpflichtigen die Papierakten der Finanzbehörde in deren Kanzleiräumen zur Akteneinsicht überlassen müssen. Mehr dazu (siehe unten):

Hier geht es (kurze Version) zu dem von mir im Datev-Magazin (10/2025, Seiten 30-31) veröffentlichten Beitrag Der Aktendeckel bleibt zu

Hier geht es  (lange Version) zu dem von mir im Datev-Online veröffentlichten, ausführlichen Beitrag  Antragstellung mit Hindernissen

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024, Teil 2 (Bescheidkorrektur, Vorlageverlangen, Wechsel der Gewinnermittlungsart, koordinierte Außenprüfung und Rückstellung für Mehrsteuern) […] »

Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024 (Teil 2):

Mit Praxishinweisen und folgenden Themen: Bescheidkorrektur, Vorlageverlangen, Wechsel der Gewinnermittlungsart, koordinierte Außenprüfung und Rückstellung für Mehrsteuern:

Folgende Urteile wurden von mir in dem von mir veröffentlichten Aufsatz in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 38, Seiten 2609-2619 besprochen:

1. Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung:

Fazit: Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung.

BFH, Urteil v. 6.5.2024 – III R 14/22 (Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.8.2020 – 3 K 208/18).

Hier geht es zum BFH-Urteil: Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach einer Außenprüfung

2. Vorlageverlangen im Rahmen der Außenprüfung bei einem Finanzdienstleistungsinstitut:

Fazit: Bericht über eine Sonderprüfung nach § 44 KWG wird nicht von § 60 Abs. 3 EStDV umfasst – Zum Verhältnis zwischen Sonderprüfung und Jahresabschlussprüfung – Aufhebung eines auf § 200 AO gestützten Vorlageverlangens wegen fehlender Ermessensausübung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 05.02.2024 – 4 K 379/23

Hier geht es zum Gerichtsbescheid: Vorlageverlangen im Rahmen der Außenprüfung bei einem Finanzdienstleistungsinstitut

3. Im Grundsatz keine Änderung der Gewinnermittlungsart nach einer Außenprüfung (§ 141 AO, § 4 EStG):

Fazit: 1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen in Betracht.

2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht.

3. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar.

4. § 177 Abs. 1 der Abgabenordnung enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.

BFH, Urteil v. 27.11.2024 – X R 1/23 (Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 31.8. 2022 – 4 K 599/21).

Hier geht es zum BFH-Urteil: Änderung der Gewinnermittlungsart nach einer Außenprüfung

5. Einvernehmliche Feststellung von Sachverhalten durch koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten (§ 12 EUAHiG):

Fazit: Die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (§ 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes ‑‑GewStG‑‑), ist auch dann vorzunehmen, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gehindert wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern, und wenn sich im Rahmen einer koordinierten steuerlichen Außenprüfung (Joint Audit) die deutschen und die ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch Deutschland verständigt haben.

BFH, Urteil v. 5.6.2024 – I R 32/20 (Vorinstanz: FG Düsseldorf Urteil v. 28.05.2020 – 9 K 1904/18 G).

Hier geht es zum BFH-Urteil: Koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten

6. Rückstellung für Mehrsteuern auf Grund einer Außenprüfung:

Fazit: Die Rückstellungen für Steuernachforderungen aus einer Außenprüfung sind grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung zu bilden, sondern frühestens in dem Jahr, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, und zwar unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuerhinterziehung zugrunde liegt oder nicht.

FG Münster, Urteil v. 15.11.2024 – 12 K 817/19 G, F (Revision eingelegt; Az. des BFH: IV R 1/25).

Hier geht es zum Urteil: Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung

Der Beitrag „Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024 (Teil 2) steht in voller Länge und kostenlos (180-Tage) unter folgendem Link Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024 (Teil 2) zum Lesen zur Verfügung. Bitte im Link auf „Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung im Jahr 2024 (Teil 2)“ klicken, um mit der NWB-Datenbank verbunden zu werden.

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Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024, Teil 1 (Ablaufhemmung, Umfang der Außenprüfung, Auftragsprüfung bei einem Steuerberater sowie Hinzuschätzungen) […] »

Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung 2024 (Teil 1):

Mit folgenden Themen und Praxishinweisen: Ablaufhemmung, Umfang der Außenprüfung, Auftragsprüfung bei einem Steuerberater sowie Hinzuschätzungen.

Folgende Urteile wurden von mir in dem von mir veröffentlichten Aufsatz in NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 37, Seiten 2540-2550 besprochen. Manche Urteile sind nicht rechtskräftig, was besondere Praxisrelevanz aufweist:

1. § 171 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AO – Ablaufhemmung durch Außenprüfung – Unterbrechung unmittelbar nach Beginn – Qualifizierte Prüfungshandlungen – Einlesen und Aufbereiten der Buchführungsdaten mittels IDEA:

FG Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2024 – 14 K 2292/22 G, nicht rechtskräftig, beim BFH anhängiges Verfahren vom 20.01.2025 – IV R 18/24 (Revision durch die Klägerin eingelegt).

2. Sachlicher Umfang einer Prüfungsanordnung im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

Praxishinweis zur Untätigkeitsklage: Das vorliegende Urteil ist ein gelungenes Beispiel aus der Gerichtspraxis für das Subsumieren der Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 46 FGO, weil deren Anforderungen in den meisten Fällen nicht klar zu definieren sind.
FG München Urteil v. 06.08.2024 – 12 K 254/18, nicht rechtskräftig, beim BFH anhängiges Verfahren Az.: BFH-IR 19/24 (Revision eingelegt).

3. Auftragsprüfung bei einem Steuerberater:
Ein praxisrelevantes Urteil, weil es die Durchführung der Außenprüfung beim Steuerberater durch ein benachbartes Finanzamt (sog. Auftragsprüfung) betrifft.

Praxishinweis: Bei Anfechtung von Ermessensentscheidungen ist darauf zu achten, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs.1, Abs.2 Satz 1 AO maßgeblich ist und im finanzgerichtlichen Verfahren im Regelfall keine neuen Tatsachen vorgetragen werden (BFH, Beschluss v.15.7.2015 – IX B 38/15, BFH/NV 2015, 1431). Der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ist daher für die Sach- und Rechtslage entscheidend und nicht der Schluss der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht.
BFH, Urteil v. 20.10.2024 – VIII R 18/21.

4. Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non Food-Artikeln durch Einzelhändler:

Hinweis: Ab dem Kalenderjahr 2023 können für Non-Food-Artikel die Pauschalen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Einzelaufzeichnungen sind daher bei Sachentnahmen vorzunehmen (BFH, Urteil v.16.9.2024 – III R 28/22 Rn. 35).
BFH, Urteil v. 16.9.2024 – III R 28/22

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Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Mitwirkung eines Zwischenhändlers im Reihengeschäft […] »

Zwischenhändler gebrauchter Personenkraftwagen haben bei Geltendmachung ihrer Vorsteuerabzüge auf die strengen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im besonderen Maße zu achten.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg zeigt, welche rechtlichen Risiken bei Geltendmachung der Vorsteuerabzüge entstehen bzw. unter welchen Umständen rechtlich falsche Anwendung des geltenden Gesetzes zur Versagung der Vorsteuerabzüge führt, wenn ein Zwischenhändler in der Lieferkette – vorliegend 3 Unternehmer – eingeschaltet wird (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18.03.2025, Az. 2 K 1120/21).

Beim Zwischenhändler bzw. Zwischenerwerber ist in Bezug auf Lieferungen unter Berücksichtigung des o.g. Urteils auf Folgendes zu achten:

  • Ein Zwischenerwerber kann die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem nachfolgenden Erwerber nur übertragen, wenn er sie zuvor vom vorhergehenden Verkäufer erhalten hat (EuGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. C-430/09 Euro Tyre Holding, HFR 2011, 228, Rn. 31).
  • Das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deswegen geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist.
  • Liegt kein steuerbarer Umsatz vor, besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
  • Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, ist insofern ohne Bedeutung.
  • Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (EuGH, Urteil vom 27.06.2018, Az. C-459/17 und C-460/17 SGI und Valeriane, HFR 2018, 679, Rn. 37 ff.; BFH, Urteil vom 10.07.2019, Az. XI R 28/18, BFHE 266, 387, BStBl. II 2021, 961, Rn. 37; zum Ganzen BFH, Urteil vom 16.06.2020, Az. 2 K 1119/18).
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erlangt ein Zwischenhändler ohne eigenen Entscheidungsspielraum, der am Transport der gehandelten Gegenstände nicht beteiligt ist, weder Verfügungsmacht noch verschafft er sie (BGH, Beschluss vom 19.04.2023, Az. 1 StR 14/23, HFR 2023, 918, Rn. 7).
  • Für steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts sind rechtliche Fehlvorstellungen eines Steuerpflichtigen ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 14.02.2019, Az. V R 47/16, BFHE 264, 76, BStBl. II 2020, 424, Rn. 29 ff.).

Hier geht es zum o.g. Urteil: FG Nürnberg, Urteil v. 18.03.2025 – 2 K 1120/21, Vorsteuerabzug bei Lieferungen

Außerdem geht es hier zum von mir veröffentlichten Aufsatz in der Fachzeitschrift 9/2025, Seiten 14-17 „ASR Auto. Steuern. Recht„: FG Nürnberg versagt Zwischenhändler bei bloßer Mitwirkung im Reihengeschäft Vorsteuerabzug

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Steuerliche Behandlung Wegziehender mit deutscher Staatsangehörigkeit (Deutschland- Schweiz) […] »

Steuerliche Behandlung Wegziehender mit deutscher Staatsangehörigkeit (Deutschland- Schweiz)

Nachgelagertes Besteuerungsrecht ist trotz fehlenden inländischen Anknüpfungspunkts verfassungsgemäß:

Als Inländer gelten nach § 2Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

Für sie gilt unbeschränkte Steuerpflicht, weil sie Inländer sind.

Es tritt die Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist.

Anmerkung: Im Fall der DBA zwischen Deutschland und den USA auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern sind es 10 Jahre.

Exkurs: Das DBA (Deutschland-Schweiz) auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern kommt bei Schenkungen unter Lebenden nicht zur Anwendung.

In Anlehnung an das OECD-MA-ErbSt 1966 enthält das DBA-Schweiz keine Regelungen für Schenkungen unter Lebenden.

Die für Nachlass- und Erbschaftsteuern geltenden Abkommensregelungen sind dafür auf diejenigen Schenkungssteuern anzuwenden, die aus Schenkungen von Geschäftsbetrieben unter Lebenden resultieren.

Exkurs: Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Schweiz: Die Steuerhoheit für Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer stehen Kantonen und zum Teil Gemeinden (z.B. Kanton Graubünden) in der Schweiz zu.

Manche Kantone wie Obwalden und Schwyz erheben überhaupt keine Erbschafts- und Schenkungsteuer – dies ist in Deutschland aus fiskalischer und wohl aus gesetzgeberischer Sicht nicht einmal ansatzweise vorstellbar -.

Kanton Luzern erhebt z.B. nur eine Erbschaftsteuer, aber keine Schenkungsteuer.

Die Erbschafts- und Schenkungsteuer ist in der Schweiz nicht harmonisiert.

Die Ausgestaltung im Einzelnen ist sehr unterschiedlich.

Sachverhalt: Der Kläger (Sohn) und seine Mutter – jeweils deutsche Staatsangehörige – verlegten ihren jeweiligen alleinigen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz.

Der Kläger erhielt von der Mutter, die später starb, ein Grundstück im Wege einer Schenkung in der Schweiz übertragen.

Nach Abzug des Freibetrages und Anrechnungsbetrages für die Vorerwerbe setzte das in Deutschland zuständige Finanzamt Schenkungsteuer in einem sechsstelligen Eurobetrag gegen den Sohn durch einen Bescheid fest.

Weder eine Anrechnung schweizerischer Vermögenssteuer nach § 21 ErbStG noch die Vermeidung der Steuerbelastung durch das DBA Deutschland-Schweiz kamen im Streitfall in Betracht.

Da beide die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und ihre jeweiligen Wohnsitze im Inland (Deutschland) erst kurz zuvor aufgegeben hatten, unterfielen sie der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) ErbStG, ist die Auffassung des Finanzamtes.

Der Sohn als Kläger ging bis zum Bundesverfassungsgericht, da er zuvor beim Finanzgericht München, Urteil v. 03.07.2019 – 4 K 1286/18 und dem BFH (Bundesfinanzhof), Urteil vom 12.10.2022 (II R 5/20) über das Nichtzulassungsrevisionsverfahren unterlag.

BFH sah auch keine Notwendigkeit, die Streitsache dem EuGH vorzulegen.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht wurde durch den Beschluss des BVerfG (Bundesverfassungsgerichts) abgelehnt, und zwar durch den Nichtannahmebeschluss (d.h. die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 21.02.2025, 1 BvR 325/23)

Damit ist der Rechtsweg endgültig ausgeschöpft.

Fazit: Nachgelagertes Besteuerungsrecht ist trotz fehlenden inländischen Anknüpfungspunkts verfassungsgemäß.

Einige Anmerkungen zum Urteil:

Die Doppelbesteuerung kann in manchen Fällen zumindest teilweise durch § 21 ErbStG oder durch ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen für Erbsteuer-Zwecke vermieden werden.

Der Zweck des § § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) ErbStG ist es nämlich, Umgehungen der Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht durch einen nur vorübergehenden Wegzug ins Ausland zu verhindern.

Schließlich kann die erweiterte Steuerpflicht nach § § § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) ErbStG durch – die im Einzelnen sicherlich einschneidende – Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit (durch den Schenker und/oder den Erwerber) vermieden werden.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 23.2.2006 – Rs. C-513/03 hinsichtlich der niederländischen zehnjährigen erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht entschieden, dass diese nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße und daher nicht europarechtswidrig sei.

In seiner Entscheidung vom 12.2.2009-Rs.C-67/08 hat der EuGH sodann entschieden, dass auch eine Doppelbesteuerung innerhalb der EU nicht zwingend vermieden werden müsse.

Somit kann wohl auch die deutsche erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht als unionsrechtskonform angesehen werden.

Ergebnis: Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG, wonach deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, als Inländer gelten (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht), ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.

Kontaktperson: Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht, Haftungsrecht, Umsatzsteuerrecht, Haftungsrecht, Deutsch-Schweizer Steuerrecht, Compliance, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Pfinztal, Waldbronn, Karlsbad, Bruchsal, Rastatt, Malsch, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Achern, Oberkirch, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Remchingen, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Kandel, Herxheim, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Esslingen, Mühlacker, St. Leon-Rot, Bad Dürkheim, Haßloch, Ketsch, Leimen, Neckargemünd, Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten, Stuttensee, Iffezheim, Oberkirch, Bad Wildbad

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