Widersprüchliche Urteile des BFH zum § 240 AO […] »

Nicht nur der Gesetzgeber fordert den steuerlichen Berater, sondern zuweilen auch die Justiz. So etwa bei der Frage, ob Zuschläge bei einer Säumnis verfassungswidrig sind oder nicht. Hier ist die Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unübersichtlich.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2023/07) nachfolgend zu lesen:

Widersprüchliche Urteile – DATEV magazin (datev-magazin.de)

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Säumniszuschläge nach § 240 AO, Widersprüchliche Urteile des BFH […] »

Die derzeitige Rechtslage, die durch die widersprüchliche BFH-Rechtsprechung bezüglich einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs.1 S.1 AO ausgelöst wurde, ist sehr unübersichtlich. Außerdem ist diese Rechtsprechung für die meisten Steuerpflichtigen rechtlich kaum nachvollziehbar.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin nachfolgend zu lesen:

Widersprüchliche Urteile – DATEV magazin (datev-magazin.de)

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Ermittlung der Strafe bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO […] »

Der BGH macht nochmals klar, dass bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Tat im Versuchsstadium verblieben ist (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22).

Es gelten die folgenden durch den BGH (vgl. BGH-Urteil vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08, und BGH-Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15) aufgestellten Grundregeln zur Ermittlung der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung, bei denen jedoch Ausnahmen (keine schematischen Grenzen) möglich sind:

  • Bis 50.000 € (Hinterziehungsbetrag) kommt noch Geldstrafe in Betracht. Hier liegt zudem die Grenze für die Steuerhinterziehung im großen Ausmaß nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO.
  • Bis 1 Mio. € (Hinterziehungsbetrag) kommt noch Bewährungsstrafe in Betracht und
  • Über 1 Mio. € (Hinterziehungsbetrag) kommt Freiheitsstrafe in Betracht. Nur in Ausnahmefällen kann bei besonders gewichtigen Milderungsgründen diese Freiheitstraffe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Zu beachten ist, dass die oben aufgestellten Regeln auch für die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs.2 AO gelten (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22).

Bei einem Hinterziehungsbetrag unter 1 Mio. € kommt auch als Ausnahmefall eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Betracht (vgl. BGH-Urteil vom 26.9.2012 – 1 StR 423/12).

Bei einem Steuerschaden über 1 Mio. € kommt nur im Ausnahmefall eine Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht. Hierfür müssen besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen.

Allein der Umstand, dass der Steuerschaden beseitigt wurde bzw. der Täter nicht vorbestraft ist, stellt im Regelfall keine besonders gewichtigen Milderungsgründe dar (vgl. BGH-Urteil vom 7.2.2012 – 1 StR 525/11).

Wann die Grenze von 1 Mio. € überschritten ist, richtet sich anders als bei der Grenze von 50.000 € nach der Addition des Verkürzungserfolges aller Taten. D.h. die Verkürzungsbeträge sind bei Tatmehrheit zu addieren (vgl. BGH-Urteil vom 22.5.2012 – 1 StR 103/12).

Der BGH betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Vorstrafenfreiheit, ein Geständnis oder die Steuernachzahlung keine gewichtigen Milderungsgründe darstellen.

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Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht […] »

Die wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Steuerstrafrecht im Jahr 2021.

Im Jahr 2021 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Im nachfolgenden von mir verfassten Beitrag sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder herausgegriffen worden, die eine besondere Praxisrelevanz aufweisen. Dieser Beitrag ist nachfolgend in voller Länge und für bestimmte Zeit (bis Juni/Juli 2023) kostenlos abrufbar: „Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht „NWB 52/2022, 8/2022, S. 3730-3736

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Strafrechtliche Risiken der Steuerberater im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen […] »

Es treten immer mehr Steuerberater als Hilfeleistende für Unternehmen und private Personen in Erscheinung, wenn es darum geht, den finanziell Angeschlagenen in Steuerfragen zu unterstützen. Insbesondere beantragen Steuerberater für ihre Mandanten die Corona-Soforthilfen und stellen Anträge auf Stundungen der Steuerzahlungen. Viele Steuerberater fragen sich, ob sie dabei einem gewissen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt sind. Der Beitrag zeigt, ob strafrechtliches Risiko für Steuerberater besteht.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag in PStR (Praxis Steuerstrafrecht) nachfolgend zu lesen:

https://www.iww.de/pstr/leserforum/der-steuerberater-fragt-der-strafverteidiger-antwortet-strafrechtliche-risiken-der-steuerberater-im-zusammenhang-mit-corona-soforthilfen-f144923

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Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 201 AO? […] »

In Corona-Zeiten (Herbst/Winter 2022/2023) wird sich diese Frage erneut stellen.

In Baden-Württemberg, insbesondere in Baden haben sich manche Finanzämter geweigert, die Schlussbesprechungen persönlich abzuhalten. Ob darauf ein rechtlicher Anspruch besteht, ist dem folgenden Beitrag zu entnehmen.

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung i.S.d. § 201 der Abgabenordnung (AO). Das FA empfahl eine telefonische Schlussbesprechung aufgrund der Corona-Pandemie, die von der Antragstellerin abgelehnt wurde.

Da ein Termin für eine fernmündliche Schlussbesprechung nicht benannt wurde, ist seitens des FA davon ausgegangen worden, dass ein Interesse an einer Schlussbesprechung tatsächlich nicht bestand.

Die Antragstellerin hat daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim FG gestellt, die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten zu erreichen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine persönliche Schlussbesprechung über den endgültigen Betriebsprüfungsbericht für die Antragstellerin mit gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten vor dem Ergehen von Steueränderungsbescheiden zwingend gewesen sei.

Rechtliche Feststellungen:

Das Finanzgericht (FG Düsseldorf, Beschluss v. 11.5.2020 – 3 V 1087/20 AE(AO); rechtskräftig) lehnte den Antrag ab. Im Nachfolgenden sind die wichtigsten Feststellungen des FG nachzulesen:

  • Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung.
  • Im § 201 Abs.1 Satz 1AO sind keine näheren Angaben über die Durchführung einer Schlussbesprechung enthalten.
  • Dem § 201 Abs. 1 Satz 1 AO sind keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung zu entnehmen. Die Prüfungsfeststellungen können daher in einem telefonischen Gespräch oder in einer Videokonferenz erörtert werden.
  • Vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie war es ermessensgerecht, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten.
  • Dem Sinn und Zweck des § 201 AO, strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen zu erörtern, hätte auf diese Weise unproblematisch entsprochen werden können.
  • Das Angebot des Finanzamtes, eine telefonische Schlussbesprechung abzuhalten, hat die Antragstellerin abgelehnt, so dass von einem Verzicht der Antragstellerin auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen ist.

Hinweis für die Praxis:

Es steht im Ermessen des FA, wie Schlussbesprechungen zu erfolgen sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Volltext ist auf der Homepage des FG Düsseldorf zu lesen.

Kontakt:

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

Kontakt: https://www.weberlaw.de/de/

 

 

Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug in Corona-Zeiten […] »

Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug aufgrund der bewilligten Corona- Soforthilfen, gewährten Stundungen oder Kurzarbeitergeld.

Strafrechtliche Relevanz und einschlägige Rechtsprechung.

Steuerhinterziehung aufgrund von Stundungen und Kurzarbeitergeld. Abgrenzung zu den berufsneutralen Handlungen.

Mehr dazu ist im Beitrag von mir im Datev-Magazin nachfolgend zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/den-bumerang-abfangen-76981

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Gesetzgebung vertagt – Verbandssanktionengesetz – […] »

Das neue Gesetz zur Regelung des Unternehmensstrafrechts hatte es in der letzten Legislaturperiode nicht mehr ins Bundesgesetzblatt geschafft. Die Ampelkoalition hat das Gesetzesvorhaben zwar wieder auf der Agenda, aber aufgrund der brisanten politischen Lage erneut zurückgestellt.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir und von RA Robert Brütting im Datev-Magazin nachfolgend zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/rechtsberatung/gesetzgebung-vertagt-81930

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Mögliche Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge (1% monatlich) in voller Höhe nach dem 31.12.2018 (aktuelle BFH-Rechtsprechung, der BFH-Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)) […] »

Die Säumniszuschläge nach § 240 AO sind in voller Höhe zu erlassen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge nach § 240 AO für die nach dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge bestehen (siehe hierzu BFH-Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), Anschluss an den BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV)).

Der BFH hat mehrfach ausgeführt, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO bestünden (BFH v. 14.4.2020 – VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 Rz. 3; v. 30.6.2020 – VII R 63/18, ECLI:DE:BFH:2020:U.300620.VIIR63.18.0, BStBl. II 2021, 191 Rz. 23).

Dies gelte jedenfalls insoweit, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukomme, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion (BFH v. 21.10.2020 – VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326 Rz. 33).

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Zielsetzung der Säumniszuschläge als Druckmittel durch die verwirkten Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden kann, weil Steuerschulden als Hauptschulden beglichen worden sind. In Betracht kämen z.B. die Erlassanträge nach § 227 AO, so dass die Erhebung der Säumniszuschläge daher gänzlich sachlich unbillig wäre.

Beachte: Im Regelfall erlässt die Finanzverwaltung nach der Begleichung der Steuerhauptschulden lediglich 50 % der Säumniszuschläge.

Nach o.g. aktueller BFH-Rspr. wäre somit der Erlass der Säumniszuschläge zu 100 % für die nach dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge rechtlich möglich. Zu beachten ist auch, dass es sich dabei lediglich um ein Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) gehandelt hat. Der Ausgang des Hauptverfahrens ist daher noch abzuwarten.

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Das deutsche Finanzamt ist keine Staatsanwaltschaft und darf keine Europäische Ermittlungsanordung erlassen […] »

Das deutsche Finanzamt ist keine Staatsanwaltschaft und darf keine Europäische Ermittlungsanordung erlassen:

Der EuGH wird in einer Rechtssache entscheiden, in der das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster eine Europäische Ermittlungsanordung erlassen hat.

Der Generalanwalt beim EuGH führt aus, dass zwar das Finanzamt Münster eine deutsche Verwaltungsbehörde sei, die nach den nationalen Vorschriften ermächtigt sei, in Bezug auf bestimmte Straftaten die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Dies aber berechtigt nicht das Finanzamt Münster gleichwertig wie Staatsanwaltschaft zu sein, so dass es nicht ausreiche, beide Organe gleichzustellen.

Das Finanzamt Münster sei daher nach Auffassung des Generalanwalts verpflichtet, vor der Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnung an die Vollstreckungsbehörde deren Validierung durch einen Richter, ein Gericht, einen Staatsanwalt oder einen Ermittlungsrichter im Anordnungsstaat (hier Deutschland) einzuholen (Generalanwalt beim EuGH 11.03.21, C-66/20; EuGH – C-66/20 (anhängig)).

Beachte: Im Regelfall folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts. Die Entscheidung des EuGH ist abzuwarten.

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