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Steuerhinterziehung bei Spekulationen mit Kryptowährungen (z.B. Bitcoins):

Bei den Spekulationen mit Kryptowährungen handelt es sich um den An- und Verkauf von Kryptowährungen. Der daraus resultierende Gewinn ist oft das Streitthema zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Es geht darum, ob ein solcher Gewinn die sonstigen Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG darstellt. Entscheidende Frage ist, ob solche Einkünfte überhaupt steuerpflichtig sind.

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung gewesen. Es gibt lediglich einzelne Entscheidungen der Finanzgerichte (siehe dazu nachfolgend).

Gegen Einordnung als sonstige Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.03.2018 – 5 K 2508/17 ( zu An- und Verkauf von Finaltickets) am Rande durchblicken lassen, dass es eine Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen ebenso wenig für zulässig halte wie die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Geschäften mit Finaleintrittskarten.

Das Finanzgericht Nürnberg hat im vorläufigen Rechtsschutz in seinem Beschluss vom 08.04.2020 – 3 V 1239/19 in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die Einordnung einer Kryptowährung als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG mangels einschlägiger Rechtsprechung des BFH bislang ungeklärt sei. Damit verneinte das FG Nürnberg die Einordnung der Kryptowährung als sonstige Einkünfte mangels steuerrechtlicher Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut.

Für Einordnung als sonstige Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in seiner Entscheidung im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20.06.2019 13 – V 13100/19) keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährungen nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG steuerpflichtig seien.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzämter agieren sehr uneinheitlich und verfolgen oft nur fiskalische Gründe dabei.

Wenn es um positive Einkünfte des Steuerpflichtigen geht, stützt sich die Finanzverwaltung oft auf den Beschluss vom 20.06.2019 – 13 V 13100/19 des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und begründet damit die Steuerpflichtigkeit der Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG.

Wenn es aber um negative Einkünfte des Steuerpflichtigen geht, stützt sich die Finanzverwaltung oft auf den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg (08.04.2020 – 3 V 1239/19) und verneint damit die Steuerpflichtigkeit der Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG.

Hier ist anzumerken, dass die Finanzämter kein verlängerter Arm der Finanzministerien und des BMF sind und dürfen als ein Teil der exekutiven Gewalt nach Art 20 Abs.3 GG nur rechtsstaatlich handeln. Auf gar keinen Fall dürfen die Finanzämter lediglich fiskalisch handeln, denn die Finanzämter sind Vollzugsorgane des objektiven Rechts.

Verdacht der Steuerhinterziehung

Eben aus dieser unklaren Rechtslage leiten die Finanzämter oft bei den positiven Einkünften und wenn sie in den Steuererklärungen nicht erklärt wurden, die Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 AO gegen die Steuerpflichtigen.

Die daraus resultierenden Streitpunkte sind oft die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung.

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Steuerschulden und Corona-Hilfen, Beitrag im Datev-Magazin 03/2021 (S. 27-29) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Steuerschulden und Corona-Hilfen

Die staatlichen Corona-Soforthilfen sind unpfändbar (aktuelle BFH-Rechtprechung). Den Finanzämtern ist der Zugriff auf diese Hilfen verwehrt. Außerdem kann von der Vollstreckung der Steuerschulden abgesehen werden, wenn die wirtschaftliche Schieflage des Steuerpflichtigen unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist (mehrere aktuelle BMF-Schreiben).

Ist solcher unmittelbare Zusammenhang nicht gegeben, besteht ein sehr hohes Risiko strafrechtlicher und steuerstrafrechtlicher Verfolgung durch die Staatsanwaltschaften sowie die Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter.

Mehr dazu ist in meinem aktuellen Beitrag im Datev-Magazin nachfolgend zu lesen. https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/nachweis-ist-ein-muss-44912

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Aussetzung der Zinsen nach §§ 233a, 238 AO bei der Gewerbesteuer

Aussetzung der Zinsen nach §§ 233a, 238 AO bei der Gewerbesteuer

Solange das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2237/14,1 und 1 BVR 2422/17) über die Höhe der Zinsen (6 % jährlich) nach §§ 233a, 238 AO nicht entschieden hat, bleibt die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhen der Zinsen nach §§ 233a, 238 AO ein aktuelles Thema.

Hinzuweisen ist, dass es die Vorschriften nach §§ 233a, 238 AO mit der Höhe von 6 % bereits seit mehr als 40 Jahren gibt und der Fiskus damit zusätzliche Steuereinnahmequellen generiert.

Das Argument der Finanzverwaltung, dass es umgekehrt auch zur Steuererstattung kommt, ist zu kurz gegriffen und nicht nachvollziehbar, weil es zu mehr als 90 % der Fälle die Steuernachforderungen (oft Folge der Betriebsprüfungen) der Finanzverwaltung und damit zusammenhängende Zinsen betrifft.

Auch die politische Diskussion, die Höhe nach unten herabzusetzen, stößt auf politischen Widerstand. So wurde z.B. der Vorschlag der FDP-Fraktion im Bundestag, die Höhe von 6 % auf 3 % herabzusetzen, im Bundestag abgeschmettert.

Während es bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer mittlerweile Einigkeit besteht, dass die Zinsen ab dem 01.04.2012 auf Antrag der Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens (14.12.2018 – IV A 3, BStBl 2018. I S.1393) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden, ist diese Frage bei der Gewerbesteuer ungeklärt, weil das o.g. BMF-Schreiben nur gegen die Behörden der Finanzverwaltung rechtliche Wirkung entfaltet und nicht gegenüber den Gemeinden.

Es ist noch auf die Aussetzungszinsen nach § 237 AO hinzuweisen, falls das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Zinsen nach §§ 233a, 238 AO für verfassungsgemäß erklärt.

Dann sind noch zusätzlich die Aussetzungszinsen für den ausgesetzten Zinsenbetrag zu entrichten.

Deswegen müssen sich die Verwaltungsgerichte mit den Vorschriften aus der Abgabenordnung (AO) beschäftigen. Abgesehen davon, dass die Verwaltungsgerichte nach wie vor unter Klagen im Asylverfahrensrecht und gegen die Corona-Verordnungen der Bundesländer ächzen, müssen sie sich noch mit den ihnen zum Teil fremden abgabenrechtlichen Vorschriften auseinandersetzen.

Die Folge ist, dass die Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO über Monate dauern und dadurch quasi in die Hauptsacheverfahren übergehen.

So hat das Verwaltungsrecht Karlsruhe (VG Karlsruhe v. 22.10.2020 – 14 K 2621/20) durch einen rechtskräftigen Beschluss entschieden, dass die Zinsen ab dem Jahr 2017 auszusetzen seien.

Der Beschluss betraf eine Gemeinde in Nordbaden, gegen die ein Unternehmer vorging. Unsere Kanzlei hat den Unternehmer gerichtlich vertreten.

Es ist keine einheitliche Tendenz zu sehen, wie die Verwaltungsgerichte in solchen Fällen zu entscheiden haben.

Die BFH-Rspr. findet keine unmittelbare Anwendung, was damit zu begründen ist, dass die Verwaltungsgerichtbarkeit und die Finanzgerichtbarkeit zwei verschiedene Gerichtsbarkeiten sind.

Und es gibt keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dazu.

So sehen manche Verwaltungsgerichte wie das OVG Nordrhein-Westfahlen bis April 2018 (Beschluss vom 25.2.2019 – 14 B 1759/18) keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zinshöhe.

Andere Verwaltungsrechte wie das VG Saarland, Beschluss vom 07.08.2020 – 3 L 728/20: VG Gera Beschluss vom 06.06.2019 – 5 E 785/19; VG Göttingen, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 B 487/18 und VG Hannover, Beschluss vom 14.09.2018 – 7 B 1139/19 sehen bereits grds. ab dem Jahr 2016 – und dazu gehört auch das VG Karlsruhe – verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe und setzen die Vollziehung der Zinsen aus.

Es bleibt zu hoffen, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung angesichts des starken Einbruchs der Steuereinnahmen bei der Finanzverwaltung und den Gemeinden nicht finanzpolitisch beeinflussen lässt und zu Lasten der Steuerpflichtigen entscheidet.

Dazu ist anzumerken, dass im Jahr 2009 das Bundesverfassungsgericht durch den Nichtannahmebeschluss die Verfassungsbeschwerde wegen der Verzinsungsregelung nach §§ 233a, 238 AO abgewiesen hat.

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Steuerschulden in der Corona-Pandemie: Mehrere BMF-Schreiben und BFH-Beschlüsse zu diesem Thema

Steuerschulden in der Corona-Pandemie:

Zu den Steuerforderungen der Finanzverwaltung gegen die Steuerpflichtigen in der Zeit der Corona-Pandemie gab es im Jahr 2020 mehrere BMF-Schreiben und mehrere BFH-Beschlüsse.

BMF-Schreiben vom 19.03.2020 – IV A 3 – S 0336/19/1007, BStBl. I 2020, 262 und BFH-Beschluss vom 30.07.2020 – VII B 73/20: Danach gilt unter anderem Folgendes: Die Steuerschulden, die vor dem 19.03.2020 entstanden sind, sind fällig und es kann von deren Vollstreckung im Regelfall nicht abgesehen werden. Solche Steuerschulden sind noch vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie entstanden.

BMF-Schreiben vom 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001:025: Danach gilt unter anderem Folgendes: Es soll von der Vollstreckung der im Jahr 2020 und zwar bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern und zwar bis zum 30.06.2021 abgesehen werden, wenn der unmittelbare Zusammenhang der Auswirkung der Corona-Pandemie mit der negativen wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen besteht.

BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20: Die staatlichen Corona-Soforthilfen sind unpfändbar. Die deutsche Finanzverwaltung hat keinen Zugriff darauf.

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Direktanspruch in der Umsatzsteuer in Deutschland: Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Direktanspruch in der Umsatzsteuer in Deutschland:

Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat in seinem aktuellen Beschluss vom 25.06.2020 – V B 88/19 zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer Stellung genommen. Dabei führte der BFH aus, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Zigarettenfabriken (EuGH-Urteil vom 15.03.2007 – C-35/05-) ergebender Direktanspruch voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht habe.

Gegenteiliges sei der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.

Diese Problematik tritt erst dann auf, wenn ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger eine zu Unrecht geschuldete, aber gleichwohl eine in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistenden gezahlt hat.

Dann ist oft reichlich unklar, unter welchen Voraussetzungen der Leistungsempfänger im Rahmen eines sog. Direktanspruchs eine Rückerstattung von dem Finanzamt verlangen kann, wenn eine Rückforderung vom Leistenden und Rechnungsaussteller insbesondere im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung (sog. Insolvenzfälle) unmöglich oder übermäßig erschwert ist.

Liegen die Voraussetzungen des Direktanspruchs nach der o.g. BFH- und EuGH-Rspr. vor, ist er im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO durch den Antrag des Leistungsempfängers auf die Erstattung der Umsatzsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen.

Mit der Gegenwehr der Finanzverwaltung ist in solchen Fällen fast ausnahmslos zu rechnen, da der Antrag des Leistungsempfängers beinah in allen Fällen abgelehnt wird. Dem Leistungsempfänger bleibt daher lediglich der Weg zum Finanzgericht übrig.

Diese Problematik wird sich während und nach der Corona-Pandemie und vor allem nach der Außerkraftsetzung der künstlich eingeführten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für juristische Personen noch mehr zuspitzen.

Denn es werden mehr Unternehmer geben, die als Leistende von der Insolvenz betroffen sein würden und damit würde es mehr Rückabwicklungsprobleme wegen der Rückerstattung der Umsatzsteuer mit den Leistungsempfängern und mit der Finanzverwaltung geben.

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Konsignationslager, neuer § 6b UStG, Beitrag im Datev-Magazin 11/2020 (S. 22-25) von RA/FAStR Konstantin Weber […] »

Konsignationslager, neuer § 6b UStG:

Zu Beginn des Jahres 2020 sind neue Umsatzsteuer-Gesetze zur Besteuerung von Umsätzen über Konsignationslager in Deutschland in Kraft treten.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link kostenlos zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/ein-neues-buerokratiemonster-34983?fbclid=IwAR3ehxD6WjubPLqGw78EtFZOQwIpIm-_RFkNsSOIqLTJNqN1CQuXL4Qaex4

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Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

Verwechslung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG und steuerstrafrechtliche Folgen; Beitrag im PStR (Praxis Steuerstrafrecht) 11/2020 (S. 263-264) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Verwechslung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG und steuerstrafrechtliche Folgen:

Mit welchen steuerstrafrechtliche Folgen in Deutschland zu rechnen ist, wenn das Reverse-Charge-Verfahren verwechselt wurde und an Stelle nach § 13 b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, Netto-Methode) irrtümlicherweise nach der Brutto-Methode abgerechnet wurde, ist meinem Beitrag in der PStR, Praxis Steuerstrafrecht zu entnehmen.

Mehr dazu ist unter folgendem Link zu lesen:

https://www.iww.de/pstr/schwerpunktthema/der-steuerberater-fragt-der-strafverteidiger-antwortet-verwechslung-des-reverse-charge-verfahrens-nach-13b-ustg-und-steuerstrafrechtliche-folgen-f133541

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Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bekämpfung der Schwarzarbeit; Beitrag im Datev-Magazin 10/2020 (S. 24-26) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Bekämpfung der Schwarzarbeit, neue Gesetze in Kraft:

Das neue SchwarzArbG (Schwarzarbeitsgesetz) ist sehr undurchsichtig, was die neue Rechtslage anbelangt.

Außerdem ist durch das neue Gesetz eine neue Anklagebehörde entstanden, da die Finanzkontrolle Schwarzarbeit über Staatsanwaltschaften selbständig Strafbefehle beantragen kann.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link kostenlos zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/undurchsichtige-rechtslage-32171

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Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2019

Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2019:

Im Jahr 2019 wurden insgesamt 54.733 (2018: 53.491) Arbeitgeber von der FKS geprüft.

Die FKS hat im Jahr 2019 insgesamt 146.296 (2018: 139.470) Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon 3.010 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2018: 2.740), 1.866 wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2018: 1.732) und 97 wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2018: 101).

Festgesetzt wurden im Jahr 2019 Geldbußen in Höhe von insgesamt 57,4 Mio. Euro (2018: 49,3 Mio. Euro), davon 9,5 Mio. Euro wegen Nichtgewährung desgesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2018: 6,8 Mio. Euro), 17,2 Mio. Euro wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2018: 20,6 Mio. Euro) und 0,4 Mio. Euro wegen Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2018: 0,3 Mio. Euro).

Aufgrund des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB wurden in der Arbeitsstatistik der FKS im Jahr 2019 insgesamt 16.441 (2018: 15.888) abgeschlossene Ermittlungsverfahren erfasst. Auf Basis der Rückmeldungen der Landesjustizverwaltungen an die FKS zu Verurteilungen nach § 266a StGB, wurden im Jahr 2019 Geldstrafen insgesamt in einer Höhe von 36,6 Mio. Euro (2018: 8,2 Mio. Euro) und Freiheitsstrafen von insgesamt 1.891 Jahren (2018: 707 Jahre) verhängt.

Quelle: Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/18583) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/17481).

In diesem Zusammenhang verweise ich auf meinen neulich erschienen Aufsatz, der die rechtliche Stärkung der FKS im Fokus hat: Rechtliche Stärkung der Finanzkontrolle in NWB (Steuer- und Wirtschaftsrecht) Nr. 21/2020 (S.1575-1579) https://datenbank.nwb.de/Zeitschriften/Ausgabe/7KT54KUPEH/2020/21

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Reduktion des Steuerschadens im Datev-Magazin 06/2020 (S. 22-23) von RA/FAStR Kostantin Weber […] »

Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Kompensationsverbot:

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Bestimmung der Steuerverkürzung bei der Umsatzsteuerhinterziehung durch sein Urteil vom 13.09.2018 – 1 StR 642/17 zugunsten des Angeklagten geändert.

Die Position des Angeklagten wird in strafrechtlicher Hinsicht dadurch verbessert, dass die Vorsteuer bei bestimmten nachfolgenden Voraussetzungen angerechnet wird und dies zu einem geringen Steuerschaden führt.

Mehr dazu ist in meinem Beitrag (Datev-Magazin) unter folgendem Link zu lesen:

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/reduktion-des-steuerschadens-27536

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren) und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

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