Haftung des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für Steuerschulden nach § 71 AO […]

Der BFH hat in seiner aktuellen Entscheidung, Beschluss vom 28.02.2023 – VII R 29/18, grundlegend zum Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuern zugunsten einer GmbH Stellung genommen.

Dabei hat er ausgeführt, dass es für die Beurteilung des Vorliegens der Beihilfe zur Haupttat unerheblich sei, ob ein gegen den Haftungsschuldner eingeleitetes Steuerstrafverfahren nach § 170 Abs.2 StPO zuvor eingestellt worden sei. Sehr lesenswert ist in diesem Zusammenhang das Urteil der Vorinstanz des FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2018 – 9 K 9306/12, EFG 2018, 1765.

Voraussetzung für eine auf § 71 AO gestützte Haftungsinanspruchnahme des Teilnehmers an einer Steuerstraftat ist die Feststellung, dass eine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Haupttäters vorliegt, die tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft verwirklicht worden ist. Das Delikt muss vollendet sein. Ein bloßer Versuch begründet mangels eines Haftungsschadens keine Haftung nach § 71 AO.

Die Einstellung der eingeleiteten Steuerstrafverfahren nach § 170 Abs.2 StPO bzw. nach § 153a StPO oder die wirksam erstattete Selbstanzeige nach § 371 AO in der Zeit vor dem Erlass des Haftungsbescheides nach § 71 AO führen nicht dazu, dass der Haftungsschuldner nicht in Anspruch genommen wird.

Dabei haben die Finanzbehörden und die Finanzgerichte eigenen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum in Bezug auf die Begehung der Steuerhinterziehung, so dass sie einerseits die Feststellungen des Strafgerichts im Fall der Verurteilung zu eigen machen und anderseits aufgrund eigener Feststellungen zur vollen Überzeugung einer Steuerhinterziehung im Fall des Freispruches gelangen können.

Die Finanzbehörden können sich insoweit auch auf die Ermittlungsergebnisse einer anderen Finanzbehörde (zum Beispiel der Steuerfahndung) stützen. Die Ermittlungsergebnisse der anderen Behörde müssen lediglich in sich nachvollziehbar sein und erkennen lassen, worauf sie im Einzelnen beruhen.

Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind gut beraten, im Rahmen ihrer steuerberatenden Tätigkeiten lediglich ihre „berufstypische“ oder „neutrale“ Handlungen auszuüben. Ein professionell Handelnder wie ein Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer darf wegen der „beruflichen Normalität“ seines Handelns auf die Legalität des fremden Tuns seiner Mandanten vertrauen, es sei denn, das von dem Berater erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt“.

Hat ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit seiner Kanzlei Umsatzsteuervoranmeldungen für eine GmbH erstellt, deren Geschäftsführer durch vorsätzliche Angabe zu hoher Vorsteuerbeträge Umsatzsteuer hinterzogen hat, so hat der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vorsätzlich Beihilfe geleistet, wenn er u.a. nach Aufdeckung der Steuerhinterziehung durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung die sofortige Durchführung einer die Folgezeiträume betreffenden Anschlussprüfung durch bewusst wahrheitswidrige Erklärungen gegenüber dem Finanzamt verhindert und es damit dem Geschäftsführer der GmbH als dem Haupttäter zugleich ermöglicht hat, die zunächst in der Buchführung erfassten fingierten Eingangsrechnungen eines vermeintlichen Lieferanten durch solche eines anderen Lieferanten zu ersetzen, und wenn er seinen Mitarbeiter angewiesen hat, die diesem von dem Geschäftsführer übergebenen „Austauschrechnungen“ des „neuen“ Lieferanten in die Buchführung der GmbH zu übernehmen und dabei den Austausch nicht durch eine offene Korrektur, sondern unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 146 Abs. 4 AO so vorzunehmen, dass die ursprünglichen Buchungsunterlagen (Rechnungen des „alten“ Lieferanten) später nicht mehr erkennbar waren, und wenn er zu seiner eigenen Entlastung zudem später noch durch nachweislich nachträglich erstellte und rückdatierte Schreiben den Inhalt der Mandantenakte der GmbH bewusst verfälscht hat.

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Praxisrelevante Rechtsprechung zur Betriebsprüfung […] »

Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zur Betriebsprüfung im Jahr 2022.

Im Jahr 2022 ist eine Reihe von Gerichtsentscheidungen im Bereich der Betriebsprüfung ergangen.

Im nachfolgenden von mir verfassten Beitrag (NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht 47/2023)  sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder herausgegriffen worden.

Diese Themenfelder weisen eine besondere Praxisrelevanz auf.

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Praxisrelevante Rechtsprechung zur Außenprüfung

Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen der Finanzbehörden infolge der abgeschlossenen Außenprüfungen und steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Erlass der Prüfungsanordnungen sind oft der Streitgegenstand bei Finanzgerichtsverfahren.

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Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht […] »

Die wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Steuerstrafrecht im Jahr 2022.

Im Jahr 2022 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen.

Im nachfolgenden von mir verfassten Beitrag (NWB Steuer-und Wirtschaftsrecht 44/2023)  sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder herausgegriffen worden.

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Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht

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Haben Steuerbehörden Tatsachenkenntnis, liegt Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor? […] »

Angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung („in Unkenntnis lässt“) scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, weil die zuständigen Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben. Diese zutreffende Rechtsauffassung widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei dem − hier nicht einschlägigen − Tatbestand von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auf eine Kenntnis bzw. Unkenntnis der Finanzbehörden nicht ankommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.2.2022 – 2 Ws 202/21; BGH, Beschluss v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10).

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Wahl der Schätzungsmethode im Steuerstrafverfahren […] »

Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist. Bei der Wahl der Schätzungsmethode hat das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum.

Es muss jedoch nachvollziehbar darlegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist (BGH, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 StR 484/21).

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Steuerhinterziehung der Ehegatten bei Zusammenveranlagung […] »

Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG haben zusammenveranlagte Eheleute eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. Beide haben den Vordruck eigenhändig zu unterschreiben und versichern damit, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Daraus lässt sich nicht folgern, dass alle Angaben von beiden Ehegatten mitgetragen werden. Vielmehr beschränkt sich der Erklärungsgehalt der Unterschrift auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen. Betrifft die Erklärung Einkünfte, die nur von einem Ehegatten erzielt werden, so macht nur derjenige Ehegatte Angaben, der den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht.

Wenn von den Ehegatten gar keine Steuererklärung eingereicht wurde, hat die Ehefrau es ebenfalls unterlassen, die gebotenen Angaben über ihre eigenen Einkünfte zu machen. Die dadurch (ggfs.) bewirkte Verkürzung der Einkommensteuer ist nicht dem Ehemann zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 1 StR 10/22).

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Widersprüchliche Urteile des BFH zum § 240 AO […] »

Nicht nur der Gesetzgeber fordert den steuerlichen Berater, sondern zuweilen auch die Justiz. So etwa bei der Frage, ob Zuschläge bei einer Säumnis verfassungswidrig sind oder nicht. Hier ist die Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unübersichtlich.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin (2023/07) nachfolgend zu lesen:

Widersprüchliche Urteile – DATEV magazin (datev-magazin.de)

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Säumniszuschläge nach § 240 AO, Widersprüchliche Urteile des BFH […] »

Die derzeitige Rechtslage, die durch die widersprüchliche BFH-Rechtsprechung bezüglich einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs.1 S.1 AO ausgelöst wurde, ist sehr unübersichtlich. Außerdem ist diese Rechtsprechung für die meisten Steuerpflichtigen rechtlich kaum nachvollziehbar.

Mehr dazu ist im aktuellen Beitrag von mir im Datev-Magazin nachfolgend zu lesen:

Widersprüchliche Urteile – DATEV magazin (datev-magazin.de)

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Ermittlung der Strafe bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO […] »

Der BGH macht nochmals klar, dass bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Tat im Versuchsstadium verblieben ist (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22).

Es gelten die folgenden durch den BGH (vgl. BGH-Urteil vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08, und BGH-Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15) aufgestellten Grundregeln zur Ermittlung der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung, bei denen jedoch Ausnahmen (keine schematischen Grenzen) möglich sind:

  • Bis 50.000 € (Hinterziehungsbetrag) kommt noch Geldstrafe in Betracht. Hier liegt zudem die Grenze für die Steuerhinterziehung im großen Ausmaß nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO.
  • Bis 1 Mio. € (Hinterziehungsbetrag) kommt noch Bewährungsstrafe in Betracht und
  • Über 1 Mio. € (Hinterziehungsbetrag) kommt Freiheitsstrafe in Betracht. Nur in Ausnahmefällen kann bei besonders gewichtigen Milderungsgründen diese Freiheitstraffe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Zu beachten ist, dass die oben aufgestellten Regeln auch für die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs.2 AO gelten (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.2022 – 1 StR 269/22).

Bei einem Hinterziehungsbetrag unter 1 Mio. € kommt auch als Ausnahmefall eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Betracht (vgl. BGH-Urteil vom 26.9.2012 – 1 StR 423/12).

Bei einem Steuerschaden über 1 Mio. € kommt nur im Ausnahmefall eine Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht. Hierfür müssen besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen.

Allein der Umstand, dass der Steuerschaden beseitigt wurde bzw. der Täter nicht vorbestraft ist, stellt im Regelfall keine besonders gewichtigen Milderungsgründe dar (vgl. BGH-Urteil vom 7.2.2012 – 1 StR 525/11).

Wann die Grenze von 1 Mio. € überschritten ist, richtet sich anders als bei der Grenze von 50.000 € nach der Addition des Verkürzungserfolges aller Taten. D.h. die Verkürzungsbeträge sind bei Tatmehrheit zu addieren (vgl. BGH-Urteil vom 22.5.2012 – 1 StR 103/12).

Der BGH betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Vorstrafenfreiheit, ein Geständnis oder die Steuernachzahlung keine gewichtigen Milderungsgründe darstellen.

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Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht […] »

Die wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Steuerstrafrecht im Jahr 2021.

Im Jahr 2021 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Im nachfolgenden von mir verfassten Beitrag sind in kompakter Form schwerpunktmäßig die Themenfelder herausgegriffen worden, die eine besondere Praxisrelevanz aufweisen. Dieser Beitrag ist nachfolgend in voller Länge und für bestimmte Zeit (bis Juni/Juli 2023) kostenlos abrufbar: „Praxisrelevante Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht „NWB 52/2022, 8/2022, S. 3730-3736

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren), Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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