EU-Kommission leitet das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen neuer Umsatzsteuergesetze (§§ 22f, 25e UStG) ein […] »

EU-Kommission leitet das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen neuer Umsatzsteuergesetze (§§ 22f, 25e UStG) ein, die ab dem 1.10.2019 anwendbar sind:

Die EU-Kommission forderte am 10.10.2019 Deutschland auf, jüngst beschlossene Gesetzesänderungen zu widerrufen, die zulasten europäischer Unternehmen gehen, die online Waren an deutsche Verbraucher verkaufen.

Seit dem 1. Oktober 2019 haftet gemäß dem deutschen Recht (§ 25e UStG) der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer auf Waren, die von europäischen Unternehmen über die Plattform verkauft werden, wenn sie von Deutschland aus verbracht oder dorthin geliefert werden.

Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes kann die Haftung nur dann vermeiden, wenn er eine Bescheinigung auf Papier vorlegen kann, die dem auf seiner Plattform tätigen Verkäufer von dem zuständigen Finanzamt (§ 22f UStG) ausgestellt wurde.

Diese Verpflichtung ist nach Auffassung der EU-Kommission ineffizient und unverhältnismäßig und behindert außerdem den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt, was einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt.

Darüber hinaus haben sich die EU-Mitgliedstaaten bereits auf gemeinsame und effizientere Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug geeinigt, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die den Betreibern digitaler Marktplätze zur Vermeidung der gesamtschuldnerischen Haftung auferlegte Verpflichtung geht über das in den EU-Vorschriften vorgesehene Maß hinaus und steht im Widerspruch zu den Zielen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt.

Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die EU-Kommission den deutschen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln, die zweite Stufe in einem insgesamt maximal dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren. Die letzte dritte Stufe ist die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH.

Mehr dazu ist folgender Homepage der EU-Kommission zu entnehmen:

https://ec.europa.eu/germany/news/20191010-vertragsverletzungsverfahren-deutschland_de

Außerdem wird in diesem Zusammenhang auf meinen kritischen Aufsatz („Gegenwind für Amazon und Co.“) bzgl. neuer Umsatzsteuergesetze (§§ 22f, 25e UStG) im Datev-Magazin verwiesen. Mehr dazu ist folgender Homepage zu entnehmen:

Gegenwind-für-Amazon-und-Co.

Ansprechpartner für Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreitrecht und Umsatzsteuerrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe, Bruchsal, Rastatt, Ettlingen, Offenburg, Pforzheim, Baden-Baden, Speyer, Bühl, Gaggenau, Freudenstadt, Nagold, Horb am Neckar, Rheinstetten, Bretten, Waghäusel, Landau in der Pfalz, Germersheim, Neustadt an der Weinstraße, Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Schwetzingen, Heidelberg, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim, Mosbach, Neckargmünd, Bad Rappenau, Eppingen, Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart

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Steuerstreitrecht: Ist der Zeugenbeweis vor Finanzgerichten in Deutschland noch erforderlich? […] »

Steuerstreitrecht: Ist der Zeugenbeweis vor Finanzgerichten in Deutschland noch erforderlich?

In jüngster Zeit hat der BFH in mehreren Entscheidungen den Vorrang des Zeugenbeweises bei Finanzgerichtsverfahren besonders hervorgehoben.

So hat der BFH neulich entschieden, dass der Zeugenbeweis gegenüber dem Urkundenbeweis Vorrang hat (vgl. BFH-Beschluss vom 07.08.2019 – V B 111/18).

Außerdem hat der BFH im Jahr 2018 (vgl. BFH-Beschluss vom 14.03.2018 – IV B 46/17) entschieden, dass die Finanzgerichte grundsätzlich verpflichtet seien, einem Beweisantrag nachzukommen, wenn er gestellt sei.

Die Finanzgerichte haben den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d.h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel nach § 76 FGO aufzuklären.

Die Finanzgerichte können auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur dann verzichten, wenn

  • das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sei,
  • die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden könne,
  • das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich sei

(vgl. ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsentscheidungen vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219; vom 1. Februar 2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956; vom 16. November 2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753; jeweils m.w.N.).

Gemäß § 373 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 82 FGO wird der Zeugenbeweis und damit der Beweisantrag durch die Benennung der Zeugen und der Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2011 – XR 65/09).

Die Finanzgerichte müssen dem Beweisantrag nachkommen, wenn er substanziiert ist.

Ein Beweisantrag ist substanziiert, wenn er

  • beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. Umkehrschluss aus dem BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227),
  • erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. Umkehrschluss aus dem Senatsbeschluss vom 21. April 2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980),
  • die unter Beweis gestellte Tatsache genau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit beurteilt werden kann, der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angibt (vgl. Umkehrschluss aus dem BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder
  • so bestimmt ist, dass es sich um keinen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt (vgl. Umkehrschluss aus dem Senatsbeschluss vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).

Fazit: Bereits im Rahmen des Finanzgerichtserfahrens beim FG in der mündlichen Verhandlung ist der Beweisantrag mit der Benennung der Zeugen zu stellen. Wird der Zeugenbeweis vom FG nicht erhoben, ist dies bereits in der mündlichen Verhandlung zu rügen und entsprechend zu protokollieren.

Ansprechperson: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden, Deutschland

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Sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig? […] »

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen nach dem aktuellen BFH-Urteil:

Sachverhalt:

Dem BFH (BFH-Urteil vom 13.02.2019 – XI R 1/17) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin (GmbH & Co. KG) eine Tonträgerherstellerin und Inhaberin von Verwertungsrechten an Tonaufnahmen, eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragte, gegen rechtswidrige Verbreitung der Tonaufnahmen im Internet vorzugehen, im Namen der Klägerin gegen die Rechtsverletzer Unterlassungs- und Ersatzansprüche außergerichtlich geltend zu machen und Vergleichsvereinbarungen mit Rechtsverletzern abzuschließen. Dazu wurde die Kanzlei auch bevollmächtigt, im Namen der Klägerin Auskunftsansprüche gegen sog. Provider durchzusetzen.

In an die Rechtsverletzter gerichteten Schreiben stellte die Kanzlei die Rechtslage hinsichtlich ihrer Schadensersatz- und Unterlassungs- und Auskunftspflicht sowie ihrer Pflicht zum Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung durch den Provider nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG dar und bot an, gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 € (netto) von der gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche abzusehen.

Daraufhin gingen im Streitjahr Zahlungen von Rechtsverletzern in Höhe von insgesamt 416.245,85 € auf einem von der Kanzlei geführten Fremdgeldkonto ein. Für ihre Tätigkeiten sowie für die von ihr gestellte technische, personelle und sonstige Infrastruktur erhielt die Kanzlei von der Klägerin vereinbarungsgemäß 75 % aller Zahlungen von Rechtsverletztern. Dieses Honorar sollte sich laut der Vereinbarung zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe verstehen und monatlich in Rechnung gestellt werden.

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die ersten drei Quartale des Streitjahres kam der Prüfer des seinerzeit zuständigen Finanzamts (FA X) zu der Überzeugung, das von der Klägerin durch die Kanzlei betriebene Abmahnverfahren führe zu einem Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Rechtsverletzter.

Der Auffassung des Prüfers folgend setzte das FA X mit Bescheid vom 23. November 2011 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf 32.785,79 € fest. Den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das FA X mit Einspruchsentscheidung vom 25. März 2015 als unbegründet zurück.

Nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren klagt die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Das FG gab der Klage teilweise statt. Es entschied, dass die Abmahnungen der Rechtsverletzer durch die Klägerin nicht umsatzsteuerbar seien.

Rechtliche Würdigung:

Nun hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und entscheid in der Sache selbst, dass

  • Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet worden seien, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren.
  • Auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt würde, spiele für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle.

Fazit:

Der Abmahnende muss im Wettbewerbsrecht die Abmahnungen mit den anfallenden Umsatzsteuern berechnen. Die Rechnung ist dabei auf den Abmahnenden selbst auszustellen und nicht auf die von ihm für die Abmahnung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei.

Ansprechperson: Umsatzsteuerberatung, Vertretung vor Finanzgerichten in Umsatzsteuersachen, Umsatzsteuerstrafrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen:

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Umsatzsteuer: Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Fällen der Umsatzsteuerkarussellen nach Rechtsprechung des BFH […] »

Dem BFH (BFH-Urteil vom 14.02.2019, Az.: V R 47/16) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der leistende Unternehmer und der Rechnungsaussteller nicht identisch waren. Der Kläger verlangte als deutscher Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der zwei Firmen, die als sog. missing Trader (Nichtunternehmer) und der Kläger als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine umsatzsteuerliche Betrugskette im Zusammenhang mit den Lieferungen von bestimmten Artikeln eingebunden waren.

Die Lieferungen zwischen den o.g. zwei Firmen und dem Kläger wurden unbestritten nie ausgeführt.

Nach deutschem Rechtsverständnis setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

In dieser Rechnung müssen insbesondere die Angaben über den leistenden Unternehmer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG enthalten sein.

Der Rechnungsaussteller und der leistende Unternehmer müssen nach ständiger BFH-Rspr. grds. identisch sind, damit der Leistungsempfänger in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen kann (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10.9.2015 Az.: V R 17/14).

Der BFH stellte fest, dass es an der notwendigen Identität vom leistenden Unternehmer und dem Rechnungsaussteller fehlt, weil die Lieferungen nicht ausgeführt wurden, so dass der Vorsteuerabzug dem Kläger aus den Rechnungen der beiden Firmen zu versagen war.

Auch ein Vorsteuerabzug unter Voraussetzungen des Billigkeitsverfahrens nach §§ 163, 227 AO kam nach dem BFH-Urteil nicht in Betracht, da bei dieser Fallkonstellation jede Grundlage für den Vertrauensschutz als notwendige Voraussetzung des Billigkeitsverfahrens fehlt.

Denn die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Rahmen des Billigkeitsverfahrens setzt nach ständiger BFH-Rspr. voraus, dass der Kläger gutgläubig war und er alle erforderlichen Maßnahmen zur Überzeugung der Richtigkeit der Rechnungsabgaben ergriff und die Beteiligung des Klägers an einem Betrug ausgeschlossen war.

Fazit: Bei fehlender Identität zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Rechnungsaussteller sowie bei den daraus verfolgten betrügerischen Machenschaften der beteiligten Unternehmern ist der Vorsteuerabzug demjenigen Unternehmer zu versagen, an den angeblich die Lieferungen in den betrügerischen Absichten auszuführen waren.

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Gutscheine, neue Gesetze im Umsatzsteuergesetz, Datev-Magazin, 04/2019, S. 28-30 […] »

Lesen Sie zu den Gutscheinen, neue Gesetze im Umsatzsteuergesetz – im folgenden Link – in meinem aktuellen Beitrag im Datev-Magazin, 04/2019, Seiten 28-30

https://www.datev-magazin.de/2019-04/praxis-2019-04/einfach-zwei/

Autor des oben genannten Beitrags: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Umsatzsteuerrecht, Steuerstrafrecht und Steuerstreitrecht. Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

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Umsatzsteuer/AO: Nichtigkeit eines Umsatzsteuerbescheides aufgrund überzogener Schätzung […] »

Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Nürnberg v. 4.10.2018 (Az.: 2 K 1723/16) ist eine Schätzung (§ 162 AO) nach § 125 Abs.1 AO nichtig, wenn sie den Schätzungsrahmen verlässt. Deswegen sei Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheids selbst bei groben Schätzungsfehlern nach § 125 Abs.1 AO festzustellen.

Im vorliegenden Urteil wurden die Besteuerungsgrundlagen bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt. Es handelte sich um einen objektiv willkürlichen Hoheitsakt des zuständigen Finanzamtes. Es gibt keine Strafschätzungen.

Zu beachten ist auch, dass das FG zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Finanzamt das Instrument der öffentlichen Zustellung nicht nutzen dürfe, um im Hinblick auf nicht zu erwartenden Widerspruch einseitige im Gesetz nicht vorgesehenen Strafschätzungen zu erlassen.

Ansprechpartner für Umsatzsteuerberatung, Umsatzsteuerstrafrecht, Steuerstreitrecht, Seminare und Inhouse-Schulungen: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Karlsruhe und Baden-Baden

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Seminar: Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 03.06.2019 in Frankfurt am Main I Referent: RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Seminar: Reihen- und Dreiecksgeschäfte unter Berücksichtigung der sog. Quick-Fixes-Maßnahmen 2019 – Themen im Einzelnen – :

Reihengeschäft (Teil 1):

  • Bestimmung des Lieferortes und des Lieferzeitpunktes
  • Definition „bewegte Lieferung“ und „ruhende Lieferung“
  • Abgrenzung zur „gebrochenen Beförderung/Versendung“
    Aktuelle Entwicklungen bei der Zuordnung der bewegten Lieferung

Reihengeschäft (Teil 2):

  • Quick Fixes-Maßnahmen 2019
  • Neuer Art. 36a MwStSystRL bzgl. Reihengeschäfte (Lieferung durch Zwischenhändler)
  • Innergemeinschaftliche Lieferung und Reihengeschäfte
  • Umsatzsteuerliche Auswirkungen des Brexit
  • Erforderliche Belegnachweise (Gelangensbestätigung, CMR-Frachtbrief, etc.)
  • Entwicklungen auf deutscher und europäischer Ebene

Sonstige Quick Fixes-Maßnahmen 2019:

  • Nachweise für innergemeinschaftliche Beförderung
  • Anwendung von Konsignationslagerregelungen
  • Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft:

  • Allgemeine Voraussetzungen
  • Präzise Rechnungserstellung
  • Umsatzsteuerliche Auswirkungen des Brexit
  • Bindende Melde- und Deklarationspflichten

Reihen- und Dreiecksgeschäfte:

  • Aktuelle Rechtsprechung (BFH und EuGH)
  • Aktuelle Schreiben der Finanzverwaltung

Praxisbericht:

  • Wie erkenne ich ein Reihengeschäft in der Praxis – Strategien und
    effektive Vorgehensweisen
  • Welche Kontrollmechanismen gibt es zur Sicherstellung der zutreffenden steuerlichen
    Würdigung – In der Praxis bewährte Methoden
  • Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Reihen- oder Dreiecksgeschäftes –
    Rechtsprechung des EuGH
  • Praxisbeispiele – Auswirkungen des Brexit im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte

Unter nachfolgendem Link sind nähere Informationen zu dem oben genannten Seminar abrufbar

https://www.forum-institut.de/area/5340-steuern

Datum: 03.06.2019 Ort: Frankfurt am Main

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„Gegenwind für Amazon und Co., umsatzsteuerliche Haftung der Onlineplattformbetreiber, Datev-Magazin, 03/2019, S. 12-14 […] »

Lesen Sie mehr dazu – im folgenden Link – in meinem aktuellen Beitrag im Datev-Magazin, 03/2019, Seiten 12-14 https://www.datev-magazin.de/2019-03/titelthema-2019-03/gegenwind-fuer-amazon-und-co/

Autor des oben genannten Beitrags: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Umsatzsteuerrecht, Steuerstrafrecht und Steuerstreitrecht. Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

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„Umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland – Ihre Auswirkungen auf Unternehmen in der Schweiz“, SteuerRevue,Schweiz, 01/2019 S. 20-28 […] »

Lesen Sie mehr dazu – in folgenden Links – in meinem aktuellen Beitrag im SteuerRevue, Schweiz, 01/2019, Seiten 20-28 https://steuerportal.ch/steuerrevue/archiv-recherche?filter[year]=2019&filter[issue]=2019/01&filter[active]=1 oder „Umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland – und ihre Auswirkungen auf Unternehmen in der Schweiz“, SteuerRevue, Schweiz, Nr. 1//2019, S. 20-28 […] »

Autor des oben genannten  Beitrags: Konstantin Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN KANZLEI in Karlsruhe und Baden-Baden mit den Tätigkeitsschwerpunkten im Umsatzsteuerrecht, Steuerstrafrecht und Steuerstreitrecht. Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.weberlaw.de/de/

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Seminar: Umsatzsteuer im Baugewerbe, 26.06.2019 in Karlsruhe, 26.08.2019 in Köln I Referent: RA/FA StR Konstantin Weber […] »

Seminar: Umsatzsteuer im Baugewerbe – Themen im Einzelnen – :

  • Begriffe Inland, Ausland, Drittland, übriges Gemeinschaftsgebiet
  • Abgrenzung Grundstücke, Bauwerke, Betriebsvorrichtungen
  • Bauleistungen
  • Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (Reverse-Charge-Verfahren)
  • Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug
  • Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Bauleistungen
  • Besonderheiten
    • Verkauf und Vermietungen von Immobilien
    • Aktuelles zu Umsätzen im Zusammenhang mit Grundstücken

Unter nachfolgendem Link sind nähere Informationen zu dem oben genannten Seminar abrufbar

https://www.zollseminare.de/data/305a.pdf

Datum: 26.06.2019 Ort: Karlsruhe

Datum: 26.08.2019 Ort: ZAK AUDIMAX, Köln

jeweils von 09.00 bis 17.00 Uhr

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